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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 28.08.2014

Satzung
des Diakonisches Werkes
im Kirchenkreis Siegen e. V.

Vom 19. November 2010

(KABl. 2011 S. 103)

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich dieses Zeugnis in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. Die Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie nimmt darum auch Teil an Bemühungen, Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen.
In der Bindung an diesen Auftrag der Kirche gibt sich das Diakonische Werk im Kirchenkreis Siegen e. V. folgende Satzung:
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen Diakonisches Werk im Kirchenkreis Siegen e. V. Er hat seinen Sitz in Siegen und ist in das Vereinregister eingetragen.
( 2 ) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. und dadurch dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche in Deutschland als anerkanntem ev. Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
Er ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Verein unterstützt und fördert die diakonische Arbeit der Kirchengemeinden und der übrigen ihm angeschlossenen Mitglieder und trägt zur gegenseitigen Hilfe bei. Er regt ferner die Durchführung gemeinsamer Aufgaben an und hilft bei deren Durchführung.
( 2 ) Der Verein kann selbst diakonische Aufgaben im Geiste des Evangeliums übernehmen und die für die Durchführung seiner kirchlichen, diakonischen und gemeinnützigen Aufgaben notwendigen Einrichtungen schaffen.
In diesem Rahmen kann er ambulante und stationäre Einrichtungen errichten, einrichten und betreiben. Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung der Aufgaben andere Rechtsträger zu begründen oder sich daran zu beteiligen.
( 3 ) Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Planung und Koordinierung diakonischer Arbeit im Kirchenkreis,
  2. Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung in fachlicher und theologischer Hinsicht,
  3. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
  5. Vertretung der Diakonie gegenüber Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege,
  6. Führung von Vereinsvormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften und Betreuungen für Minderjährige und Erwachsene. Der Verein bedient sich hierzu seiner Mitglieder bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. Wahrnehmung von Aufgaben für Kinder, Jugendliche, Familien und Alleinstehende.
( 4 ) Der Verein ist außerdem als Förderkörperschaft tätig für andere, ebenfalls steuerbegünstigte, die Zwecke und Ziele des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Siegen anerkennende Körperschaften.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des jeweiligen gültigen Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglied des Vereins können werden:
  1. Kirchengemeinden des Kirchenkreises Siegen sowie Gemeindeverbände im Kirchenkreis Siegen,
  2. der Kirchenkreis Siegen,
  3. Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich des Kirchenkreises, wenn sie Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen sind,
  4. Fördervereine und Diakonievereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und die Zwecke und Ziele des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Siegen anerkennen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand des Vereins beantragt, der auch über den Antrag entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Deren Entscheidung ist endgültig.
( 3 ) Als Gemeindegruppen können sich in den einzelnen Kirchengemeinden Vereine für Diakonie, die Vereine im Sinne von § 4 Absatz 1 Buchstabe d sind, bilden. Es ist Aufgabe des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Siegen e. V., die Gründung und den Erhalt solcher Vereine zu unterstützen und zu fördern. Über die Vereine für Diakonie haben einzelne Gemeindeglieder die Möglichkeit, die Arbeit der Diakonie mitzutragen und zu gestalten.
( 4 ) Die Mitglieder tragen Sorge dafür, dass der satzungsgemäße Auftrag wahrgenommen wird, und unterstützen den Verein dabei. Sie wirken nach Kräften dabei mit, die Sammlungen für die Diakonie durchzuführen sowie andere, gemeinsame Veranstaltungen mitzutragen.
( 5 ) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mindestmitgliedsbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist, verpflichtet.
( 6 ) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand mindestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugegangen ist.
( 7 ) Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwiderhandeln oder ihren Pflichten nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor dem Beschluss durch den Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel in der Mitgliederversammlung erforderlich.
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§ 5
Organe

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und Vertreter/innen der Mitglieder des Vereins zusammen. Die Kirchengemeinden entsenden je Pfarrstelle eine/n Vertreter/in, der Kirchenkreis zehn Vertreter/innen, die Träger der diakonisch-missionarischen Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich des Kirchenkreises Siegen sowie Fördervereine und Diakonievereine, wenn sie Mitglieder im Sinne des § 4 Absatz 1 Buchstaben c und d sind, je eine/n Vertreter/in. Die gemeinsame Vertretung für mehrere Mitglieder ist nicht möglich.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal auf Einladung der/des Vorsitzenden des Vorstandes zusammen. Darüber hinaus hat der/die Vorsitzende des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich unter Angabe und Begründung des Besprechungspunktes beantragt wird.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sowie der/die Vorsitzende des Vorstandes oder ihre/seine Stellvertreter/in anwesend sind. Nach Beginn der Mitgliederversammlung gilt diese so lange als beschlussfähig, wie nicht die Beschlussunfähigkeit nach Antrag eines Mitgliedes durch den/die Vorsitzende/n des Vorstandes festgestellt wird. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so hat die Wiederholung der Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten vier Wochen stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung zur Wiederholung der Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlungen werden durch den/die Vorsitzende/n des Vorstandes oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den/die Protokollführer/in und den/die Sitzungsleiter/in zu unterschreiben ist.
( 5 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern nicht die Satzung ausdrücklich etwas anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung getroffen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
( 6 ) Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von vier, mindestens aber zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tageszeit einzuladen. Bei Unterschreitung dieser Zwei-Wochen-Frist kann mit der Mehrheit der Anwesenden die Unschädlichkeit der Nichteinhaltung der Frist beschlossen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Beantragung stattzufinden.
( 7 ) Zu den Mitgliederversammlungen sind auch die Mitglieder des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen einzuladen, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 erfüllen, aber keine Mitglieder des Vereins sind. In der Mitgliederversammlung haben ihre Vertreterinnen oder Vertreter Stimmrecht nur zu Fragen nach § 2 Absatz 3 Buchstabe a sowie bei Entscheidungen nach § 7 Ziffer 3.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. sie fasst Grundsatzbeschlüsse über die Arbeit des Vereins und legt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins fest,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Wahl der Vertreter/innen zur Hauptversammlung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen – Landesverband Innere Mission – e. V.,
  4. Feststellung des für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden Wirtschaftsplanes,
  5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  6. Entscheidung über die ihr ansonsten durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesenen Angelegenheiten.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu 11 Mitgliedern. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer die Befähigung zum Presbyteramt bzw. Pfarramt hat. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus, wenn es das 75. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß Absatz 2 Buchstabe a gewählte Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Ev. Krankenhausvereins Siegerland sein.
( 2 ) Dem Vorstand gehören an:
  1. bis zu neun von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder,
  2. der/die Superintendent/in des Kirchenkreises Siegen,
  3. der/die Diakoniebeauftragte des Kirchenkreises Siegen.
Der Vorstand kann Gäste einladen.
( 3 ) Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern erfolgt ehrenamtlich.
( 4 ) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Siegen e. V. beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes (Absatz 2 Buchstabe a) während seiner Amtszeit aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
( 5 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden.
( 6 ) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Unterschrift der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Vorstandes erforderlich und genügend.
( 7 ) Der Vorstand tritt auf Einladung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Vierteljahr zusammen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung zu erfolgen und muss die Tagesordnung enthalten.
( 8 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 9 ) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  1. der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins und der Führung der Geschäfte die Aufgaben ganz oder teilweise auf einen Dritten als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB übertragen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben,
  2. er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Er kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen,
  3. er sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. er entscheidet über Aufnahmeanträge,
  5. der Vorstand stellt den Wirtschaftsplan auf und bringt ihn in die Mitgliederversammlung ein,
  6. er entsendet aus dem Vorstand Mitglieder in Entscheidungsgremien von Rechtsträgern, an denen der Verein beteiligt ist oder in denen er in anderer Weise mitwirkt.
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§ 10
Auslagenerstattung

Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen, die sie für den Verein getätigt haben, gegen Beleg erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zulässig. Die Vergütungen müssen angemessen sein.
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§ 11
Satzungsänderung

( 1 ) Eine Satzungsänderung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter/innen der Mitglieder anwesend ist und der Satzungsänderung drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Die beabsichtigte Satzungsänderung ist den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung vorzulegen.
( 2 ) § 6 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
( 3 ) Satzungsänderungen können nur im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Siegen, dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Leitung der Ev. Kirche von Westfalen vorgenommen werden.
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§ 12
Auflösung des Vereins

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung bedarf der Zustimmung des Kirchenkreises und kann nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen und der Leitung der Ev. Kirche von Westfalen erfolgen.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kirchenkreis Siegen, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und zur Wahrnehmung diakonischer Verantwortung im Kirchenkreis Siegen zu verwenden hat.
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§ 132#
Inkrafttreten

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde in der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Siegen e. V. am 19. November 2010 beschlossen und tritt an die Stelle der Satzung vom 16. Dezember 2005. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. April 2011.