.Heizkosten für Dienstwohnungen
Geltungszeitraum von: 01.07.2003
Geltungszeitraum bis: 30.06.2004
Heizkosten für Dienstwohnungen
mit Sammelheizung aus dienstlichen Versorgungsleitungen
Vom 26. Oktober 2004
# 1 Haben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Dienstwohnung, auf die die Bestimmungen der nordrhein-westfälischen Dienstwohnungsverordnung (DWVO)1# Anwendung finden, so richtet sich der von ihnen zu tragende Heizkostenbeitrag nach § 13 Abs. 1 bis 4 DWVO2#, wenn die Heizung der Dienstwohnung an eine Sammelheizung angeschlossen ist, die auch zur Heizung von Diensträumen dient. 2 Dies gilt gemäß § 13 Abs. 5 DWVO3# nicht, wenn die verbrauchte Wärme durch Wärmemesser festgestellt werden kann; in diesen Fall ist § 12 DWVO4# entsprechend anzuwenden.
1 Nachstehend geben wir die für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Kostensätze (20. Oktober 2004, Internet: www.bundesfinanzministerium.de/Bundesliegenschaften- und Bundesbeteiligungen) bekannt. 2 Sie sind der Endabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2003/2004 zu Grunde zu legen.
Energieträger | € je m2 Wohnfläche |
Heizöl, Abwärme | 7,38 |
Gas | 8,02 |
Fernheizung, feste Brennstoffe schweres Heizöl | 8,52 |
1 Der Heizkostenbeitrag, der sich nach den vorstehenden Kostensätzen ergibt, ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 DWVO5# auch für die Abrechnung des von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu tragenden Entgelts für die Warmwasserversorgung aus dienstlichen Versorgungsleitungen maßgebend. 2 Kann die für die Erwärmung des Wasser notwendige Energie durch Messvorrichtungen ermittelt werden, ist auch hier § 12 DWVO6# entsprechend anzuwenden.
1 §§ 13 und 14 DWVO7# sind nach den am 1. April 2000 in Kraft getretenen Pfarrdienstwohnungsbestimmungen ggf. auch für die Pfarrdienstwohnungen entsprechend anzuwenden. 2 Ist eine Pfarrdienstwohnung an eine Heizungsanlage angeschlossen, aus der auch andere nicht zu Wohnzwecken dienende Räume versorgt werden, so sind gemäß Nr. 11 Abs. 4 DBPfDWV8# (KABl. 1999 S. 266) die Kosten für die Heizung und die Warmwasserversorgung nach §§ 13 und 14 DWVO9# zu berechnen, wenn in der Pfarrdienstwohnung noch keine Messeinrichtung installiert ist oder die Installation einer Messeinrichtung unverhältnismäßig hohe Kosten erfordern würde. 3 Bei dieser Berechnung der Heizungs- und Warmwasserversorgungskosten ist die Pfarrdienstwohnung mit einer Wohnfläche von höchstens 156 m2 zu berücksichtigen.