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Geltungszeitraum von: 01.01.1957

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Vertrag
über kirchliche Filmaufführungen

Vom 8. März 1957

(ABl. EKD 1957 S. 108)
mit Zusatzvereinbarungen vom 1. Dezember 1977 (ABl. EKD 1978 S. 13)
und vom 13. Dezember 1984 / 2. Januar 1985

Zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Berlin-Grunewald, Seesener Straße 1-3, im nachstehenden Text kurz „GEMA“ genannt, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Generaldirektor Dr. h.c. Erich Schulze,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland, vertreten durch den Vorsitzenden ihres Rates und den Leiter der Kirchenkanzlei, Hannover-Herrenhausen, Böttcherstraße 7, im nachstehenden Text kurz „Kirchenkanzlei1#“ genannt, wird folgender Vertrag geschlossen:
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1.

Die GEMA gestattet den Evangelischen Landeskirchen und Kirchengemeinden, ihren Verbänden und Filmdiensten sowie dem Heimatlosen-Lagerdienst CVJM/YMCA für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin die öffentliche Aufführung des von ihr jeweils verwalteten Bestandes an gesetzlich geschätzten Tonwerken in Tonfilmvorführungen. Die Erlaubnis wird unter der Voraussetzung erteilt,
  1. dass das Recht zur Verwendung der Musik in den vorzuführenden Filmen ordnungsgemäß vom Berechtigten erworben worden ist,
  2. dass das von den Besuchern der Filmvorführungen zu entrichtende Entgelt 0,80 DM2# nicht übersteigt,
    und
  3. dass nicht mehr als an einem Tag in der Woche in einer Kirchengemeinde Filmvorführungen nach Absatz 1 veranstaltet werden.
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2.

( 1 ) Als Vergütung für die Erlaubnis nach Ziffer 1 zahlt die Kirchenkanzlei an die GEMA einen Pauschalbetrag von jährlich 4 000,- DM (viertausend DM).
( 2 ) Soweit der jährliche Gesamtumsatz aus Filmvorführungen nach Ziffer 1 mehr als 1.000.000,- DM beträgt, zahlt die Kirchenkanzlei an die GEMA eine Tantieme von 1 v. H. des Mehrbetrages.
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3.

( 1 ) Der in Ziffer 2 Abs. 1 vereinbarte Pauschalbetrag wird je zur Hälfte am 30. Juni und am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig.
( 2 ) Nach Ziffer 2 Abs. 2 fällig werdende Beträge sind bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres für das vorhergehende Vertragsjahr an die GEMA zu entrichten.
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4.

Die nach Ziffer 1 erteilte Erlaubnis gilt nur für Filmvorführungen, die von den in Ziffer 1 genannten Berechtigten als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
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5.

Der Vertrag wird für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1957 abgeschlossen, verlängert sich jedoch jeweils um ein Jahr, falls er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
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6.

Für die Filmvorführungen der in Ziffer 1 genannten Berechtigten in der Zeit vor dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages zahlt die Kirchenkanzlei bei In-Kraft-Treten dieses Vertrages an die GEMA einen Betrag von 10.000,- DM. Damit sind alle Ansprüche der GEMA auf Grund von Filmvorführungen in der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Vertrages abgegolten.
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7.

Als ausschließlicher Gerichtsstand wird zwischen den Parteien das für den Sitz der GEMA zuständige Amts- bzw. Landgericht vereinbart.

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1 ↑ jetzt Kirchenamt der EKD
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2 ↑ Nach dem Schreiben der GEMA vom 1. Dezember 1979 an die EKD ist auch Eintrittsgeld über 1,- DM zulässig und keine Einzelabrechnung erforderlich.