.Gesamtvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.04.2003
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Gesamtvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in
Deutschland und der VG Musikedition
Vom 18. März/26. März 2003
(ABl. EKD 2003 S. 132)
Gesamtvertrag
zwischen der
VG Musikedition,
– Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Editionen von Musikwerken, rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung –
Königstor 1 a
34117 Kassel
34117 Kassel
vertreten durch ihren Präsidenten und ihren Geschäftsführer
– nachstend als »VG Musikedition« bezeichnet –
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Herrenhäuser Str. 12
30419 Hannover
Herrenhäuser Str. 12
30419 Hannover
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes
– nachstehend als »EKD« bezeichnet –
über die Verwertung urheberrechtlicher Nutzungsrechte im Rahmen der §§ 70 und 71 Urheberrechtsgesetz:
####§ 1
Nutzungseinwilligung
(
1
)
Die VG Musikedition erteilt
- der EKD, den Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden, sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen, insbesondere diejenigen, die in der »Liste der Berechtigten« geführt werden,
- den Mitgliedern der der Zentralstelle für Evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlichdem Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands,dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands unddem Posaunenwerk der evangelischen Kirche in Deutschland
- den Bild- und Tonstellen der EKD und ihrer Gliedkirchen
- der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK)die Einwilligung zur öffentlichen Aufführung des jeweils ihrer Verwaltung unterstehenden Werkrepertoires, das dem Schutz der §§ 70 und 71 Urheberrechtsgesetz unterliegt, nach Maßgabe dieses Vertrages.
(
2
)
Die Nutzungseinwilligung schließt die Berechtigung zur Aufnahme der Musikdarbietung auf Bild- oder Tonträger, zur mechanischen und digitalen Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe für nicht kommerzielle Zwecke ein.
(
3
)
Die Nutzungseinwilligung ist an Dritte nicht übertragbar.
#§ 2
Vergütung
(
1
)
Die EKD zahlt als jährliche Vergütung für die nach § 1 erteilte Einwilligung mit Fälligkeit jeweils zum 1. August eines Jahres
für die Kalenderjahre 2003 bis 2007 einschließlich | |
€ 20.000,-- (in Worten: zwanzigtausend Euro) | |
für das Kalenderjahr 2008 | |
€ 21.000,-- (in Worten: einundzwanzigtausend Euro) | |
für die Kalenderjahre 2009 und 2010 je | |
€ 21.500,-- (in Worten: einundzwanzigtausendfünfhundert Euro) |
zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils bei Fälligkeit gesetzlich festgelegten Höhe.
(
2
)
1 Die Vergütung wird für das Jahr 2011 neu bestimmt, wenn sich der Preisindex für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte seit In-Kraft-Treten dieses Vertrages um mehr als zehn Punkte nach oben oder unten geändert hat. 2 Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die Vergütung nach billigem Ermessen neu festzusetzen.
#§ 3
Sachlicher Geltungsbereich
Durch die Zahlung des Pauschalbetrages nach § 2 sind abgegolten:
#- Musikaufführungen in Gottesdiensten, gottesdienstähnlichen Veranstaltungen und bei kirchlichen Feiern,
- Konzertveranstaltungen und Musikaufführungen bei kirchlichen Veranstaltungen, unabhängig von der Entrichtung eines Eintrittspreises, wie z.B. Gemeindeabende, Gemeindefeste, regionale oder überregionale Kirchentage, Jugendveranstaltungen und ähnliche, die die nach diesem Vertrag Berechtigten als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen oder die gemeinsam mit den aus dem Pauschalvertrag der katholischen Kirche Berechtigten durchgeführt werden,
- Musikwiedergaben im Rahmen kirchlicher Arbeit.
§ 4
Schlussbestimmungn
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2 Sie kann erstmals zum 31. Dezember 2010 mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.