.Gemeindesatzung der Ev. Kirchengemeinde
#§ 13#
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.08.2003
Geltungszeitraum bis: 31.07.2015
Gemeindesatzung der Ev. Kirchengemeinde
Hemmerde-Lünern
Vom 4. März 2003
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern | 7. Oktober 2011 | § 1 Ziffer 3 Satz 1 | neu gefasst | |
§ 1 Ziffer 3 Satz 2 | gestrichen | ||||
§ 1 Ziffer 5 | gestrichen |
Inhaltsübersicht
Präambel
1 Die Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gem. Art. 74 der Kirchenordnung1# der Ev. Kirche von Westfalen die folgende Gemeindesatzung.
2 Hierbei ist dem Presbyterium bewusst, dass die Zusammenfügung der beiden ehemals eigenständigen Kirchengemeinden Hemmerde und Lünern einen Neuanfang bildet und beide Gemeinden den Weg des Zusammenwachsens vor sich haben.
3 Das Presbyterium verpflichtet sich, bei Entscheidungen, die die Struktur einer der ehemals selbstständigen Gemeinden wesentlich verändern (z.B. Schließung von Einrichtungen) und die nicht im Sinne des Art. 66 Abs. 1 der Kirchenordnung2# gefasst werden können, vorher die Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes einzuholen.
####§ 13#
Presbyterium
- 1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2 Gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung4# trägt es die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. 3 Es ist zuständig für Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit, soweit diese Aufgaben nicht Ausschüssen übertragen werden.
- Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
- Mitglieder des Presbyteriums sind die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde sowie Presbyterinnen und Presbyter aus den Gemeindebereichen Lünern und Stockum, Uelzen und Mühlhausen, Hemmerde und Siddinghausen.
- Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.
- 1 Das Presbyterium gliedert nach Maßgabe dieser Satzung die Arbeit nach Fachbereichen. 2 Es bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse oder spricht Beauftragungen aus und kann beratende Ausschüsse nach Art. 73 KO5# bilden.3 Es kann Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen. 4 Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Presbyteriums werden Beschlussvorlagen aus Fachausschüssen zur erneuten Beratung in diese zurückverwiesen. 5 Vor der erneuten Beschlussfassung im Fachausschuss sind die Antragstellerinnen und Antragsteller vom Ausschuss zu hören.
- Das Presbyterium überträgt einem oder mehreren gewählten Mitgliedern das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters.
§ 2
Fachausschüsse
- 1 Für folgende Bereiche werden Fachausschüsse nach Art. 74 Abs. 3 KO7# gebildet:
- Fachausschuss für Finanz- und Bauangelegenheiten,
- Fachausschuss für Jugendangelegenheiten,
- Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten,
- Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder.
2 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils nach turnusmäßigen Presbyteriumswahlen in der ersten Sitzung des Presbyteriums gewählt.3 Bei der Besetzung der Fachausschüsse sollen die Gemeindebereiche angemessen berücksichtigt werden. - 1 Mitglieder der Fachausschüsse, die nicht dem Presbyterium angehören, müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. 2 Eine Ausnahme hiervon können die berufenen Vertreterinnen und Vertreter der Jugend im Fachausschuss für Jugendangelegenheiten bilden.
- Die Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen fachkundige Gäste einladen, soweit dies im Einzelfall zur Urteilsfindung notwendig ist oder angemessen erscheint.
§ 3
Fachausschuss für Finanz- und Bauangelegenheiten
- 1 Dem Fachausschuss gehören an:
- die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister und deren Stellvertretungen,
- bis zu vier weitere Mitglieder, die aus dem Presbyterium entsandt werden,
- bis zu zwei weitere Mitglieder können als sachkundige Gemeindeglieder vom Presbyterium berufen werden.
2 Die oder der Vorsitzende und deren Vertretung werden vom Presbyterium gewählt. - Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen des Presbyteriums in Finanz- und Bauangelegenheiten,
- Vorberatung der Haushaltspläne der Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse sowie Vorlage der Jahresrechnung,
- Vorbereitung von Stellungnahmen des Presbyteriums zu Prüfungsberichten,
- Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
- regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
§ 4
Fachausschuss für Jugendangelegenheiten
- 1 Dem Fachausschuss gehören an:
- je eine Presbyterin oder ein Presbyter aus den Gemeindebereichen
- Hemmerde und Siddinghausen,
- Lünern und Stockum,
- Uelzen und Mühlhausen,
- die oder der für die Jugendarbeit zuständige Pfarrerin oder Pfarrer,
- mindestens zwei Mitglieder, die als Vertretung der Jugend vom Presbyterium auf Vorschlag der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berufen werden,
- die Jugendreferentin bzw. der Jugendreferent.
2 Zu den Sitzungen wird der synodale Jugendreferent oder die Jugendreferentin mit beratender Stimme eingeladen.3 Der Fachausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte. 4 Sie müssen Mitglied des Presbyteriums sein.5 Die Jugendreferentin oder der Jugendreferent ist für die Geschäftsführung verantwortlich. - Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
- Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
- Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten in der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
- Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
- Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Jugendbereiches
- Vernetzung der Arbeit mit dem Bereich Tageseinrichtungen für Kinder,
- regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
§ 5
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
- 1 Dem Fachausschuss gehören an:
- 2 Mitglieder des Presbyteriums (je eins aus den Altgemeinden Lünern und Hemmerde),
- ein sachkundiges Gemeindeglied, das vom Presbyterium berufen wird,
- die oder der für die Arbeit in der Tageseinrichtung für Kinder zuständige Pfarrerin oder Pfarrer,
- die Leiterin oder der Leiter der Tageseinrichtung für Kinder.
2 Der Fachausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und die Stellvertretung aus seiner Mitte. 3 Sie müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.4 Die Leiterin oder der Leiter der Tageseinrichtung für Kinder ist für die Geschäftsführung verantwortlich. - Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
- Begleitung der Arbeit in der Einrichtung,
- Erarbeitung, Weiterentwicklung und Reflexion der pädagogischen Konzeption,
- Vernetzung der Arbeit mit der gemeindlichen Jugend- und Familienarbeit,
- Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
- Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Bereiches für Tageseinrichtungen für Kinder,
- Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten,
- regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
§ 6
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
- 1 Dem Fachausschuss gehören an:
- 4 Mitglieder des Presbyteriums (je zwei aus den Altgemeinden Lünern und Hemmerde),
- bis zu zwei weitere sachkundige Gemeindeglieder können vom Presbyterium berufen werden.
2 Der Fachausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und die Stellvertretung aus seiner Mitte. 3 Sie müssen Mitglieder des Presbyteriums sein. - Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
- Verwaltung der beiden Friedhöfe der Kirchengemeinde durch Vorbereitung der Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan, zur Friedhofsordnung, zur Gebührenordnung sowie zur Erweiterung oder Schließung,
- Beschlussfassung über alle weiteren die Friedhöfe betreffenden Angelegenheiten mit Ausnahme von Personalentscheidungen,
- regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
§ 7
Verwaltung
Das Presbyterium und die Fachausschüsse bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
#§ 8
Geschäftsführung
1 Die Geschäftsführung des Presbyteriums und der Fachausschüsse kann durch eine vom Presbyterium erlassene Geschäftsordnung geregelt werden.
2 Für Verfahrensfragen der Fachausschüsse gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung8# für das Presbyterium sinngemäß.
#§ 9
Schlussbestimmungen9#
- Diese Gemeindesatzung sowie deren Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
- Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.