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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 30.08.2015
Satzung für die Kindergartengemeinschaft im Evangelischen Kirchenkreis Herne
Vom 24. November 2008
Präambel
1 Jesus schenkt Kindern im Neuen Testament besondere Beachtung. 2 Er stellt sie als Vorbilder für Erwachsene dar.
3 Evangelische Kirchengemeinden sind den Worten des Evangeliums verpflichtet und zum Handeln aufgefordert. 4 Deshalb werden in den Tageseinrichtungen Kinder in den Mittelpunkt des Handelns gestellt. 5 So wird es auch im Leitbild für diese Arbeit beschrieben. 6 Die Arbeit in den Tageseinrichtungen ist Gemeindearbeit. 7 Sie unterstützt Familien in ihrem Auftrag, verantwortungsbewusste christliche Erziehung zu leisten.
8 Um flexibel auf neue Anforderungen reagieren zu können, beschließt die Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Herne, eine Kindergartengemeinschaft zu gründen. 9 Hierdurch wird es den Kirchengemeinden des Kirchenkreises ermöglicht, die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen auf den Kirchenkreis zu übertragen. 10 Hinsichtlich des Personals und der Gebäude werden zwischen dem Kirchenkreis und den betreffenden Kirchengemeinden gesonderte Verträge geschlossen.
11 Die Kindergartengemeinschaft ist eine Einrichtung des Kirchenkreises Herne. 12 Gemäß Artikel 104 I der Kirchenordnung der EKvW2# erhält sie folgende Satzung:
####§ 1
Grundsätze der Arbeit
(
1
)
1 Die Arbeit in den Ev. Tageseinrichtungen ist eingebunden in die Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. 2 Die Einrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und fördern im Rahmen ihres evangelischen Auftrags die Entwicklung der Persönlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder sowie deren verantwortlichen Umgang mit der Umwelt. 3 Sie haben einen jeweils eigenen religionspädagogischen Auftrag und sind damit eine entscheidende Größe im Gemeindeaufbau.
(
2
)
1 Der Arbeitsauftrag der Tageseinrichtungen ergibt sich aus den rechtlichen Grundlagen des Landes NRW3# sowie den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW4#. 2 Vor diesem Hintergrund erstellt der Träger der Einrichtung in gemeinsamer Verantwortung mit den Kirchengemeinden und den Leitungen der Einrichtungen ein auf die jeweilige Einrichtung abgestimmtes, pädagogisches Arbeitskonzept, welches – in Anlehnung an die im Qualitätsmanagement erarbeiteten Vorgaben – in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist.
#§ 2
Kindergartengemeinschaft im Kirchenkreis
(
1
)
1 Die Kindergartengemeinschaft ist eine Einrichtung des Kirchenkreises. 2 In ihr wirken der Kirchenkreis und die Gemeinden, die die Trägerschaft an den Kirchenkreis übertragen haben, bei der Erfüllung ihres Auftrages zusammen.
(
2
)
Die Trägerschaft kann zum Beginn eines Kindergartenjahres durch Presbyteriumsbeschluss und nach Zustimmung des Leitungsausschusses auf den Kirchenkreis übertragen werden.
(
3
)
Hinsichtlich des Personals und der Gebäude werden zwischen dem Kirchenkreis und den betreffenden Gemeinden gesonderte Verträge geschlossen.
#§ 3
Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode beruft einen Leitungsausschuss und überträgt ihm die in § 6 beschriebenen Aufgaben.
(
2
)
Die Kreissynode beschließt über Satzungsänderungen.
(
3
)
Die Kreissynode nimmt über den Kreissynodalvorstand den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
(
4
)
Die Kreissynode beschließt den Haushaltsplan für die Kindergartengemeinschaft.
#§ 4
Kreissynodalvorstand
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand genehmigt den Jahresabschluss, nimmt den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen und leitet ihn an die Kreissynode weiter. 2 Er bereitet Satzungsänderungen für die Kreissynode vor.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand entscheidet auf Vorschlag des Leitungsausschusses über:
- Einstellungen und Entlassungen von Einrichtungsleitungen,
- Veränderungen der Angebots- und Einrichtungsstruktur,
- Schließungen von Gruppen und Einrichtungen.
(
3
)
1 Der Kreissynodalvorstand entsendet zwei Presbyteriumsmitglieder der jeweiligen Kirchengemeinden als Trägervertreter in die Räte der Tageseinrichtungen gemäß gesetzlicher Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen. 2 Er ist dabei an den Vorschlag des Presbyteriums der Kirchengemeinde gebunden, auf deren Gebiet die Tageseinrichtung liegt.
(
4
)
Der Kreissynodalvorstand übt die Dienstaufsicht über die Geschäftsführung und die Leitungen der Einrichtungen aus.
(
5
)
Der Kreissynodalvorstand delegiert die Fachaufsicht über die Einrichtungsleitungen an die Fachberatung des Kirchenkreises.
#§ 5
Leitungsausschuss
(
1
)
1 Die Kreissynode beruft den Leitungsausschuss für die Dauer von vier Jahren. 2 Ihm gehören bis zu 11 Mitglieder an:
- ein vom Kreissynodalvorstand benanntes Mitglied;
- sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, die ihre Tageseinrichtungen auf den Kirchenkreis übertragen haben; unter ihnen sollte eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein;
- die Verwaltungsleitung des Kirchenkreises, ohne Stimmrecht;
- die Fachberatung des Kirchenkreises mit der Beauftragung der Geschäftsführung für die Kindergartengemeinschaft, ohne Stimmrecht;
- zwei stimmberechtigte Presbyteriumsmitglieder der betreffenden Kirchengemeinde, wenn über Vorschläge für den Kreissynodalvorstand hinsichtlich der Einstellung oder Entlassung der Leitung ihrer Kindertageseinrichtung oder über die Veränderung des Angebotes ihrer Tageseinrichtung, insbesondere über die Schließung einzelner Gruppen bzw. ihrer gesamten Einrichtung entschieden wird.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Leitungsausschusses gewählt.
(
3
)
1 Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung5# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. 2 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
#§ 6
Aufgaben des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird sowie die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des durch die Kreissynode genehmigten Haushalts- und Stellenplans ordnungsgemäß erfolgt.
(
2
)
Ihm obliegt u. a. die
- Beschlussfassung über die Vorschläge an den Kreissynodalvorstand bei Personaleinstellungen und Kündigungen;
- Festlegung von Grundsätzen zur Konzeptionsentwicklung und Qualitätssicherung für die Tageseinrichtungen für Kinder in der Kindergartengemeinschaft;
- Erstellung einer Finanz- und Personalrichtlinie;
- Erstellung des Haushaltsplanes;
- Fachaufsicht über die Geschäftsführung.
(
3
)
Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode über den Kreissynodalvorstand in einem Jahresbericht Rechenschaft über die Führung der Geschäfte.
(
4
)
Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr die Vertreterinnen und Vertreter der Presbyterien, die in den jeweiligen Rat der Tageseinrichtung für Kinder als Trägervertreter entsandt werden, zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
(
5
)
Der Leitungsausschuss hat das zuständige Presbyterium rechtzeitig über Sachverhalte, die finanzielle, personelle und konzeptionelle Aspekte der Arbeit in einer Einrichtung betreffen, zu informieren, zu beraten sowie bei Entscheidungen gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe e in den Leitungsausschuss einzuladen.
(
6
)
1 Personal- und Sachentscheidungen sollen ein vernehmlich zwischen Leitungsausschuss und Presbyterium der zuständigen Gemeinde vorgenommen werden. 2 Die zuständige Gemeinde hat für diese Entscheidungen ein Vorschlagsrecht.
(
7
)
Die Aufnahmen der Kinder in die Tageseinrichtung regelt der Leitungsausschuss in Absprache mit den zuständigen Presbyterien und nach den Maßgaben der im Qualitätssicherungsprozess festgelegten Verfahrensanweisung.
(
8
)
Zur Regelung von Verfahrensweisen gibt sich der Leitungsausschuss eine Geschäftsordnung.
#§ 7
Geschäftsführung
1 Die Geschäfte des Leitungsausschusses werden von der Fachberatung der Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis geführt. 2 Die entsprechende Dienstanweisung erlässt der Kreissynodalvorstand.
#§ 8
Mitwirkung der Presbyterien
(
1
)
Die Presbyterien sind an der Arbeit in der Kindergartengemeinschaft wie folgt beteiligt:
- sie schlagen zwei Presbyteriumsmitglieder als Trägervertreter für den jeweiligen Rat der Tageseinrichtung gemäß den gesetzlichen Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen vor;
- sie entsenden bei Entscheidungen nach § 5 Absatz 1 Buchstabe e diese Presbyteriumsmitglieder als stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter in den Leitungsausschuss;
- im Falle der Besetzung von Leitungsstellen haben die Presbyterien ein Vorschlagsrecht.
(
2
)
In der Verantwortung des zuständigen Presbyteriums einer Einrichtung liegt die Erstellung einer Konzeption, die den Grundsätzen gemäß § 1 entspricht.
(
3
)
Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich im Rahmen der Konzeption zusammen; dies gilt insbesondere für
- die Durchführung von Arbeitsbesprechungen;
- die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste;
- die regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung;
- die Vorbereitung, Teilnahme oder Mithilfe bei Gemeindefesten, Mitarbeiterveranstaltungen und anderen Gemeindeaktivitäten;
- die Gestaltung von Kontakten zu gemeindlichen Gruppen, z. B. Eltern-Kind-Gruppen, Frauenarbeit, Seniorenarbeit;
- die Beteiligung an Elternversammlungen.
(
4
)
Die Ausgestaltung der unter Absatz 3 genannten Mitwirkungsaufgaben soll sich an den Zielen und dem Leitbild der Kindergartengemeinschaft orientieren und in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Presbyterium gestaltet werden.
#§ 9
Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Der Leitungsausschuss lädt mindestens viermal im Jahr die Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder zur Fachkonferenz ein.
(
2
)
Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
(
3
)
Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und zur Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
#§ 10
Finanzierung der Betriebskosten
Die Finanzierung der Betriebskosten der Tageseinrichtungen wird gemäß der Finanzsatzung des Kirchenkreises Herne und unter Berücksichtigung des aktuellen Haushaltsplanes geregelt.
#§ 11
Kündigung
Die Übertragung der Trägerschaft auf die Kindergartengemeinschaft des Kirchenkreises kann vom jeweiligen Presbyterium mit einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
#§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.