.Satzung für den Trägerverbund
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 84#
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 135#
§ 146#
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Geltungszeitraum von: 01.08.2007
Geltungszeitraum bis: 31.07.2016
Satzung für den Trägerverbund
der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder
des Kirchenkreises Hattingen-Witten
Vom 10. März 2007
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreis Hattingen-Witten | 19. April 2007 | § 8 | geändert | |
§ 13 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 14 Abs. 1 Buchst. g | eingefügt |
Die Kreissynode beschließt für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Hattingen-Witten gemäß Artikel 104 Absatz 1 der KO2# die folgende Satzung:
#Präambel
1 Jesus Christus spricht: „Gott hat mir unbeschränkte Vollmacht im Himmel und auf der Erde gegeben. 2 Darum geht nun zu allen Völkern der Welt und macht die Menschen zu meinen Jüngern. 3 Tauft sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehrt sie, alles zu befolgen, was ich euch aufgetragen habe. 4 Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.“ (Mt. 28, 18–20)
5 Die Arbeit der Evangelischen Kirche in Tageseinrichtungen für Kinder begründet sich in der Zuwendung Jesu Christi zu den Kindern, in der Taufe von Kindern und in dem Auftrag zur Nächstenliebe. 6 Sie geht von der Einzigartigkeit und Einmaligkeit jedes Menschen im Blick auf seine körperliche und seelische Entwicklung sowie von seiner Eingebundenheit in familiale und soziale Beziehungen aus.
7 Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. 8 In den evangelischen Tageseinrichtungen sollen die Kinder das Evangelium als befreiendes und orientierendes Angebot erfahren.
####§ 1
Bildung eines Trägerverbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises Hattingen-Witten können ihre Trägerschaft für ihre Tageseinrichtungen für Kinder durch Presbyteriumsbeschluss an den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Hattingen-Witten im Rahmen dieser Satzung jeweils zum 1. August eines Jahres (Beginn des Kindergartenjahres) übertragen.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises Hattingen-Witten, die keine Tageseinrichtungen für Kinder unterhalten, können durch Presbyteriumsbeschluss eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Leitungsausschuss des Trägerverbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder entsenden.
#§ 2
Aufgaben des Trägerverbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
1 Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ist ein wesentliches Handlungsfeld der Kirchengemeinden im Kirchenkreis Hattingen-Witten. 2 Durch die gemeinsame Trägerschaft stärkt der Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder die Kirchengemeinden in ihrer Arbeit.
(
2
)
Dem Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Hattingen-Witten werden von den beteiligten Kirchengemeinden die folgenden Aufgaben übertragen:
- Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder;
- Durchführung der Verwaltungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder stehen;
- Unterhaltung der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich die Tageseinrichtungen für Kinder befinden.
(
3
)
1 Die grundlegenden Ziele werden vom Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden gemäß der Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL) vom 22. Dezember 19923# (KABl. 1992 S. 261) festgelegt. 2 Auf dieser Grundlage erstellen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Arbeitskonzeption für die jeweilige Tageseinrichtung. 3 Sie sind für deren Durchführung verantwortlich. 4 Darüber hinaus ergibt sich der Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder aus den rechtlichen Grundlagen, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, dem Gesetz über die Tageseinrichtungen für Kinder – GTK– mit seinen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
(
4
)
Die Kirchengemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgaben durch den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder mit.
- Änderungen der Einrichtungsstruktur werden vom Trägerverbund nach Anhörung der jeweiligen Kirchengemeinde beschlossen;
- Bei der Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften ist die jeweilige Kirchengemeinde zu beteiligen;
- Bei der Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde herzustellen. Kommt eine einvernehmliche Einigung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig.
(
5
)
1 Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder in seiner Kirchengemeinde im geschäftsführenden Vorstand zeitnah verhandelt werden. 2 Das Presbyterium ist berechtigt, aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter und die Kindergartenleitung zu entsenden, die dann an der Beratung des geschäftsführenden Vorstandes über den Antrag des Presbyteriums mit jeweils beratender Stimme teilnehmen.
#§ 3
Aufgaben der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde trägt vor Gott Verantwortung für die evangelische Erziehung ihrer Kinder. 2 Sie sorgt dafür, dass ihre Kinder das Wort Gottes hören, im Verständnis des Glaubens wachsen und lernen, in christlicher Verantwortung zu leben. 3 Die Kirchengemeinde unterstützt die Eltern und nimmt durch evangelische Tageseinrichtungen für Kinder ihre Verantwortung für Kinder und Eltern wahr.
(
2
)
1 Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder helfen Kindern und Familien, christlichen Glauben gemeinsam zu (er-)leben und in die Kirchengemeinde hineinzuwachsen. 2 Sie ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Familien bei der Erziehung ihrer Kinder. 3 Im Rahmen ihres sozialpädagogischen und religionspädagogischen Auftrages fördern sie die Persönlichkeitsentwicklung, die religiöse Entwicklung, die Gemeinschaftsfähigkeit und die Fähigkeit der Kinder im Umgang mit der Umwelt.
(
3
)
1 Die evangelische Tageseinrichtung für Kinder hat im Elementarbereich des Bildungssystems einen eigenständigen Bildungsauftrag. 2 Die Beratung und Information der Erziehungsberechtigten sind dabei von wesentlicher Bedeutung. 3 Der Bildungsauftrag ist im ständigen Kontakt mit dem Elternhaus und anderen beteiligten Erziehungsberechtigten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben durchzuführen.
#§ 4
Mitwirkung der Presbyterien
(
1
)
Die Presbyterien wirken an der Arbeit, der Leitung der Einrichtungen und des Trägerverbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder mit, durch:
- Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern als Vertretungen und Stellvertretungen in den Leitungsausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder;
- Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern in den Rat der Tageseinrichtungen. Sie sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternrates und berichten dem geschäftsführenden Vorstand über ihre Arbeit;
- Aufbringung der notwendigen Eigenmittel zur Finanzierung der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder (siehe dazu § 20 dieser Satzung).
(
2
)
Die inhaltliche Zusammenarbeit von Kirchengemeinde und ihrer Tageseinrichtung für Kinder umfasst insbesondere die folgenden Aufgabenfelder:
#- die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste;
- die regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung durch die Pfarrerin oder den Pfarrer sowie andere Mitarbeitende der Kirchengemeinde;
- die Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen;
- die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit von Tageseinrichtung und Kirchengemeinde;
- die Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen, Frauenarbeit, Seniorenarbeit);
- die Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Elternabende, Basare, Feste und Feiern);
- die regelmäßige Teilnahme der oder des vom Presbyterium beauftragten Pfarrerin oder Pfarrers an den Dienstbesprechungen der Tageseinrichtung;
- die regelmäßige Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde;
- die regelmäßige Einladung der Leitung der Tageseinrichtung in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprachen.
§ 5
Kündigung der Übertragung der Trägerschaft
(
1
)
Die Übertragung der Trägerschaft der Einrichtung nach § 1 an den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Hattingen-Witten kann vom jeweiligen Presbyterium mit einjähriger Frist zum 1. August (Beginn des Kindergartenjahres) eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.
(
2
)
Die Übertragung der Trägerschaft kann frühestens nach drei Jahren gekündigt werden.
(
3
)
Bei Kündigung der Übertragung der Trägerschaft übernehmen die Kirchengemeinden im Rahmen ihrer Kostentragungspflicht die Mitarbeitenden, die zum Zeitpunkt der Kündigung in der Tageseinrichtung beschäftigt sind.
#§ 6
Zugehörigkeit zum Spitzenverband
Der Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ist Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als Bundesspitzenverband angeschlossen.
#§ 7
Leitung des Trägerverbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder
Unbeschadet der Zuständigkeit von Kreissynode und Kreissynodalvorstand für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Hattingen-Witten werden für den Trägerverbund folgende Organe gebildet:
#- Leitungsausschuss;
- Geschäftsführender Vorstand.
§ 84#
Aufgaben und Zuständigkeit der Kreissynode
Der Entscheidung der Kreissynode bleibt insbesondere vorbehalten:
#- Beschlussfassung über Änderung und Aufhebung der Satzung,
- Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
- Genehmigung des Haushalts- und Stellenplanes,
- Entgegennahme des Jahresberichtes,
- Entlastung auf Grund des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses,
- Bestätigung der oder des Vorsitzenden des Leitungsausschusses für Tageseinrichtungen für Kinder als Synodalbeauftragte oder Synodalbeauftragter für Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises.
§ 9
Aufgaben und Zuständigkeit des Kreissynodalvorstandes
Der Entscheidung des Kreissynodalvorstandes bleibt insbesondere vorbehalten:
#- Feststellung des Jahresabschlusses und Weiterleitung über den Rechnungsprüfungsausschuss an die Kreissynode;
- Genehmigung von Maßnahmen (Kostendeckungspläne) und Aufnahme von Darlehen;
- Entscheidung bei Streitigkeiten (siehe dazu § 21).
§ 10
Zusammensetzung des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- je ein Mitglied des Presbyteriums der Kirchengemeinde, die ihre Tageseinrichtung oder Tageseinrichtungen dem Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder übertragen hat oder haben;
- je ein weiteres Mitglied des Presbyteriums für jede übertragene Tageseinrichtung für Kinder;
- je ein Mitglied des Presbyteriums der Kirchengemeinde, die keine Tageseinrichtung für Kinder vorhält und die gemäß § 1 Absatz 2 eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Leitungsausschuss des Trägerverbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder entsendet.
- Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen, dabei kann jedes stellvertretende Mitglied jedes Mitglied vertreten.
(
2
)
Die Zahl der von dem jeweiligen Presbyterium entsandten Pfarrerinnen oder Pfarrer darf die Zahl der entsandten Presbyterinnen und Presbyter nicht überschreiten.
(
3
)
Scheidet ein Mitglied aus dem Presbyterium oder dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so entsendet das Presbyterium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
(
4
)
Dem Leitungsausschuss gehören mit beratender Stimme an:
- die Fachberatung des Kirchenkreises;
- zwei Vertretungen der Fachkonferenz der Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder;
- die Leiterin oder der Leiter des Comenius-Berufskollegs;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternräte der evangelischen Tageseinrichtungen;
- die Vertretung der Geschäftsstelle/Verwaltung.
(
5
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
(
6
)
Kirchengemeinden, die die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder nicht an den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder übertragen haben, können eine Vertreterin oder einen Vertreter als beratendes Mitglied in den Leitungsausschuss des Trägerverbundes entsenden.
(
7
)
Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
#§ 11
Aufgaben des Leitungsausschusses für Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
- Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung aus der Mitte des Leitungsausschusses. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören;
- Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und ihrer Stellvertretungen aus der Mitte des Leitungsausschusses;
- Festlegung von Grundsätzen der Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung der dem Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder übertragenen Tageseinrichtungen für Kinder;
- Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen und Einrichtungen;
- Errichtung und Besetzung von Arbeitskreisen und Projektgruppen;
- Aufstellung des Stellenplanes;
- Feststellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung;
- Beschlussfassung über außerordentliche Maßnahmen gemäß Verwaltungsordnung;
- Erlass von Richtlinien für die Personalbewirtschaftung;
- Anträge an die Kreissynode und Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
(
2
)
Dem Leitungsausschuss können weitere Aufgaben im Rahmen dieser Satzung übertragen werden.
#§ 12
Sitzungen des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss tagt mindestens zweimal jährlich. 2 Er ist zusätzlich einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand dies für erforderlich hält, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dieses verlangt.
(
2
)
Für die Einberufung und Durchführung der Sitzung, sowie für die Ausführung der Beschlüsse gilt die Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises entsprechend.
#§ 135#
Bildung und Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes
(
1
)
Der geschäftsführende Vorstand wird vom Leitungsausschuss aus seiner Mitte gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
- die oder der Vorsitzende;
- die oder der stellvertretende Vorsitzende, die nicht der gleichen Kirchengemeinde wie die oder der Vorsitzende angehören darf;
- drei weitere Mitglieder, die verschiedenen Presbyterien angehören müssen. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.
Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
(
2
)
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während einer Amtsperiode aus dem Presbyterium oder dem Leitungsausschuss oder dem geschäftsführenden Vorstand aus, so wählt der Leitungsausschuss in seiner nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied für den geschäftsführenden Vorstand.
(
3
)
1 Die oder der Beauftragte der Geschäftsstelle/Verwaltung und die Fachberatung des Kirchenkreises nehmen beratend an den Sitzungen teil.
2 Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, beratende Mitglieder von einzelnen Tagesordnungspunkten oder Sitzungen auszuschließen.
#§ 146#
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
(
1
)
Der geschäftsführende Vorstand hat unbeschadet der Kompetenzen der kreiskirchlichen Organe folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte, soweit sie nicht dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Hierzu gehört insbesondere die Ausführung des Haushalts- und Stellenplanes;
- Einstellung und Entlassung der Mitarbeitenden;
- die Fachaufsicht über die Tageseinrichtungen für Kinder;
- Dienstaufsicht über die Leitungen der Tageseinrichtungen. Die Dienstaufsicht über die übrigen Mitarbeitenden liegt bei der Leitung der Tageseinrichtung, unbeschadet der allgemeinen Dienstaufsicht über alle Beschäftigten des Trägerverbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder;
- Vertretung des Trägerverbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Rechtsverkehr und in der Öffentlichkeit durch die oder den Vorsitzenden oder ihre oder seine Stellvertretung jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied;
- zur rechtsverbindlichen Vertretung zeichnen die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. deren Vertretung und ein weiteres Mitglied des Vorstandes;
- Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband und Beratung und die Information der Erziehungsberechtigten gemäß dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK);
- Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung/Bedarfsplanung;
- Zusammenarbeit mit den übrigen Ausschüssen gemäß Geschäftsordnung der Kreissynode;
- Informationspflicht gegenüber dem zuständigen Presbyterium bei aktuellen Ereignissen, die die jeweilige Tageseinrichtung für Kinder betreffen.
(
2
)
1 Mindestens einmal jährlich werden die Vertreterinnen und Vertreter der Presbyterien, die in den Rat der Tageseinrichtung entsandt sind, zum Informations- und Erfahrungsaustausch eingeladen. 2 Ebenfalls werden die Vertreterinnen und Vertreter der Elternräte einmal jährlich zum Informations- und Erfahrungsaustausch eingeladen.
(
3
)
Einzelheiten regelt der Leitungsausschuss in einer Geschäftsordnung.
#§ 15
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes
(
1
)
1 Der geschäftsführende Vorstand tagt in der Regel monatlich. 2 Er ist zusätzlich einzuberufen, wenn der Leitungsausschuss dies für erforderlich hält oder mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dies verlangen.
(
2
)
Für die Einberufung und Durchführung der Sitzung, sowie für die Ausführung der Beschlüsse gilt die Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises entsprechend.
#§ 16
Geschäftsstelle/Verwaltung
(
1
)
Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte, die sich aus dieser Satzung ergeben.
(
2
)
1 Die Verwaltungsleitung bildet im Rahmen der Geschäftsverteilung des Kreiskirchenamtes für den Bereich Tageseinrichtungen für Kinder eine Geschäftsstelle. 2 Die Geschäftsstelle ist im Rahmen der Dienstordnung verpflichtet, die übrigen Aufgabenbereiche (Personal, Finanzen, Bau- und Liegenschaften) bei der Erledigung der Verwaltungsgeschäfte mit einzubeziehen.
#§ 17
Arbeitskreise und Projektgruppen
Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
#§ 18
Fachkonferenz der Leitungen der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Der geschäftsführende Vorstand lädt mindestens zweimal im Jahr zur Fachkonferenz der Leitungen der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ein.
(
2
)
Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
(
3
)
Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder.
#§ 19
Fachberatung
(
1
)
Zur Qualitätssicherung und zur Weiterentwicklung bedarfsgerechter Angebote und pädagogischer Konzepte unter Einbeziehung Gemeinde- und religionspädagogischer Aspekte unterhält der Kirchenkreis als synodalen Dienst eine Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder mit den Schwerpunkten Trägerberatung und Fort- und Weiterbildung, sowie Vernetzung der unterschiedlichsten Angebote für Kinder und Familien inner- und außerhalb von Kirchengemeinden.
(
2
)
Die fachpolitische Arbeit der Fachberatung geschieht in Zusammenarbeit mit dem Leitungsausschuss und dem geschäftsführenden Vorstand.
(
3
)
Einzelheiten werden in einer vom Kreissynodalvorstand erlassenen Dienstanweisung für die Fachberatung geregelt.
#§ 20
Betriebsführung der evangelischen Tageseinrichtungen
(
1
)
Die Mitarbeitenden in den Tageseinrichtungen für Kinder, die bei ihrer jeweiligen Kirchengemeinde angestellt sind und deren Tageseinrichtung dem Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist, sollen durch Personalüberleitungsvertrag in den Dienst des Kirchenkreises Hattingen-Witten übernommen werden.
(
2
)
Der Finanzbedarf wird nach dem vom Leitungsausschuss beschlossenen und von der Kreissynode genehmigten Haushaltsplan wie folgt aufgebracht:
- Betriebskostenzuschüsse des Landes;
- Betriebskostenzuschüsse der Kommunen;
- Sonstige vertragliche Leistungen der Kommunen;
- Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung;
- Zuweisungen der Kirchengemeinden zu den anerkannten und nicht anerkannten Betriebskosten;
- Sonstige zweckgebundene Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
(
3
)
Für die Übertragung der Gebäude bzw. Gebäudeteile einschließlich der jeweiligen Betriebseinrichtungen der Tageseinrichtungen für Kinder und ihre Instandhaltung / Erneuerung wird folgendes geregelt:
#- Die Kirchengemeinden, die dem Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ihre Tageseinrichtung übertragen haben, stellen dem Trägerverbund ihre Gebäude bzw. Gebäudeteile, in denen die Tageseinrichtungen für Kinder betrieben werden, ferner die dafür vorgehaltenen Betriebseinrichtungen/Inventarstücke unentgeltlich zur Verfügung.
- Die Kirchengemeinden sorgen gemeinsam mit den Organen des Trägerverbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Gebäude; der Trägerverbund der Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder wird die übernommenen Betriebseinrichtungen/das Inventar unterhalten und die notwendigen Ersatzbeschaffungen und Ergänzungen vornehmen.
- Die von den Kirchengemeinden für ihre Tageseinrichtungen für Kinder angesammelten gesetzlichen Erhaltungsaufwands- und Sachkostenrücklagen sind an den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder zu übertragen, der sie einrichtungsbezogen nachweist. Die jeweilige Kirchengemeinde wird erforderlichenfalls weitere Mittel für unabweisbare Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten zur Verfügung stellen.
- Vor der Durchführung von Umbau- oder Ausbaumaßnahmen ist das Einverständnis der jeweiligen Kirchengemeinde einzuholen.
- Wird der Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder eingestellt, geht der unmittelbare Besitz des Gebäudes einschließlich der Betriebseinrichtungen und Inventar/Ersatzstücke an die Kirchengemeinde zurück.
- Die Verkehrssicherungspflichten inklusive des Winterdienstes für die gemäß Buchstabe a) übertragenen Baulichkeiten und Betriebseinrichtungen gehen zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Trägerverbund der Ev. Tageseinrichtungen für Kinder über, der in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Gemeinde konkret verabredete Teilaufgaben auf die Gemeinde gegen angemessenes Entgelt übertragen kann.
- Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder ist für den ordentlichen Zustand des Inventars, der Räume, des Spielplatzes und der sonstigen zur Tageseinrichtung gehörenden Außenanlagen im Rahmen des täglichen Dienstbetriebes verantwortlich. Mängel sind der Geschäftsstelle/Verwaltung und der Baukirchmeisterin oder dem Baukirchmeister der betreffenden Kirchengemeinde anzuzeigen, die gemeinsam nach gegenseitiger Absprache für Abhilfe sorgen.
§ 21
Verfahren bei Streitigkeiten/Schlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Verbundes und den Kirchengemeinden entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung endgültig.
#§ 22
Änderung der Satzung
Über Änderungen oder Auflösung dieser Satzung beschließt die Kreissynode nach Anhörung des Leitungsausschusses.
#§ 23
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Kreissynode und Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. August 2007 in Kraft.
2 Gleichzeitig tritt die Satzung für Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Hattingen-Witten vom 31. März 2001 außer Kraft.
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4 ↑ § 8 geändert durch Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 19. April 2007.
4 ↑ § 8 geändert durch Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 19. April 2007.
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5 ↑ § 13 neu gefasst durch Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 19. April 2007.
5 ↑ § 13 neu gefasst durch Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 19. April 2007.