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Geltungszeitraum von: 01.04.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Satzung
für die ”Tageseinrichtungen für Kinder” des Kirchenkreises Soest

Vom 11. Juni 2001

(KABl. 2003 S. 112)

Die Kreissynode hat für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Kirchenkreises Soest gemäß Art. 104 Abs. 1 der Kirchenordnung der EKvW1# folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Ev. Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Im Rahmen ihres evangelischen und sozialpädagogischen Auftrags dienen sie der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit der Umwelt. Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirchengemeinde hineinzuwachsen.
( 2 ) Die grundlegenden Ziele werden vom Träger der Einrichtungen gemäß der Richtlinie für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW (TfK-RL)2# vom 29.10.1992 (KABl. 1992 S. 261) festgelegt. Auf dieser Grundlage erstellt die Leitung der Tageseinrichtung zusammen mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Arbeitskonzept für die Tageseinrichtung. Sie ist für dessen Durchführung verantwortlich.
( 3 ) Im Übrigen ergibt sich der Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder aus den rechtlichen Grundlagen, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und dessen Ausführungsbestimmungen, dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK – mit seinen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2
Geschäftsverteilung, Dienst- und Fachaufsicht

Der Kreissynodalvorstand bildet einen Leitungsausschuss und überträgt diesem die Wahrnehmung der Geschäfte im Trägerverbund der Kindertageseinrichtungen einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht.
Der Kreissynodalvorstand beaufsichtigt den Leitungsausschuss.
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§ 3
Leitungsausschuss

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der Kreissynode für die Dauer von 4 Jahren berufen. Seine Mitglieder sollen mehrheitlich Kreissynodalvorstands- oder Presbyteriumsmitglieder sein. Alle weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Dem Leitungsausschuss gehören an:
  • ein vom Kreissynodalvorstand zu benennendes Mitglied,
  • vier weitere Mitglieder aus den Gemeinden, die die Trägerschaft für ihre Kindertageseinrichtung im Rahmen dieser Satzung an den Kirchenkreis übertragen.
( 2 ) Die Abteilungsleitung Kindertagesstätten und die Fachberatung nehmen beratend an den Sitzungen teil.
( 3 ) Außerdem gehören dem Leitungsausschuss zwei von dem jeweiligen Presbyterium entsandte Mitglieder an, wenn über dauerhafte Zuordnung oder Kündigung von Kindergartenleitungen entschieden wird. Sie sind stimmberechtigt.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende und ihr oder sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Leitungssausschusses gewählt.
( 5 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
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§ 4
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss sorgt unbeschadet der Zuständigkeit des Kreissynodalvorstandes dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt.
Ihm obliegt u.a.
  • Konzeptionsentwicklung und Qualitätssicherung für die Einrichtungen im Trägerverbund,
  • Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan einschl. der Budgetverantwortung
  • Personalentscheidungen
(2) Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht.
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§ 5
Mitwirkung der Presbyterien

( 1 ) Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich zusammen, insbesondere durch
  • Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  • Gestaltung, Teilnahme und Mithilfe bei Gemeindefesten,
  • Kontakte mit gemeindlichen Gruppen, z.B. Frauenarbeit, Altenarbeit, Mutter-Kind-Gruppen,
  • Beteiligung an Elternversammlungen und Dienstbesprechungen
  • Erstellung von Leistungsbeschreibungen für den örtlichen Kindergarten im Rahmen des Gesamtkonzeptes evangelischer Kindergartenarbeit im Kirchenkreis Soest
  • Erstellung eines verbindlichen Konzeptes für die Gestaltung der Zusammenarbeit durch die Mitarbeiter der Tageseinrichtung und des Presbyteriums.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand entsendet Trägervertreter in den jeweiligen Rat der Tageseinrichtungen nach § 7 GTK. Er ist hierbei gebunden an den Vorschlag des Presbyteriums der Kirchengemeinde, in dessen Bereich der Kindergarten liegt.
( 3 ) Vor dauerhafter Zuordnung oder Kündigung von Kindergartenleitungen wird die Kirchengemeinde gemäß § 3 Abs. 3 beteiligt.
( 4 ) Der Leitungsausschuss lädt die in die Räte der Tageseinrichtungen für Kinder nach Abs. 2 entsandten Trägervertreterinnen und Trägervertreter mindestens einmal jährlich zu seiner Beratung und zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
( 5 ) Der Leitungsausschuss informiert das zuständige Presbyterium über aktuelle Ereignisse, die den jeweiligen Kindergarten betreffen.
( 6 ) Das Presbyterium kann über die in § 3 (3) geregelten Fälle hinaus verlangen, dass Angelegenheiten des betreffenden Kindergartens im Leitungsausschuss verhandelt werden. In diesem Falle können zwei Mitglieder des Presbyteriums und die Kindergartenleitung an den Verhandlungen des Leitungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 6
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Tageseinrichtungen für Kinder verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie sind selbstlos tätig.
( 2 ) Die Mittel der Tageseinrichtungen für Kinder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Tageseinrichtungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
( 3 ) Bei Auflösung von Tageseinrichtungen darf das Vermögen nur für die in § 1 genannten Aufgaben verwendet werden, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
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§ 7
Kündigung

Die Mitgliedschaft in dem Kindergartenverbund kann vom jeweiligen Presbyterium mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
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§ 8
Veröffentlichung, Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im ”Kirchlichen Amtsblatt” in Kraft.

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2 ↑ Nr. 335