.Kirchengesetz
Geltungszeitraum von: 01.12.1963
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Kirchengesetz
zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung
der Evangelischen Kirche der Union
Vom 25. Oktober 1963
(KABl. 1963 S. 176, 192)
Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
#Artikel I
Auf Grund von § 12 der Lehrbeanstandungsordnung1# der Evangelischen Kirche der Union vom 27. Juni / 10. Juli 1963 (ABl. EKD 1963 S. 476) wird Folgendes bestimmt:
###§ 1
Zur Entscheidung im Verfahren der Lehrbeanstandung werden drei Spruchkammern gebildet.
#§ 2
(
1
)
Die erste Spruchkammer ist für Beanstandungen der Lehre Betroffener lutherischen Bekenntnisstandes zuständig.
(
2
)
Die zweite Spruchkammer ist für Beanstandungen der Lehre Betroffener reformierten Bekenntnisstandes zuständig.
(
3
)
Die dritte Spruchkammer ist für Beanstandungen der Lehre Betroffener unierten Bekenntnisstandes zuständig.
#§ 3
Die Zuständigkeit der Spruchkammer ist bestimmt durch die Erklärung des Betroffenen über seine Stellung zu Schrift und Bekenntnis nach Artikel 218 der Kirchenordnung2# oder durch eine Erklärung, die er später an deren Stelle rechtsverbindlich abgegeben hat.
#§ 4
(
1
)
1 Die Mitglieder der Spruchkammer und ihre Stellvertreter werden von der Landessynode für die Dauer ihrer Amtsperiode gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Scheidet im Laufe der Wahlzeit ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus einer der Spruchkammern aus, wählt die Landessynode für den Rest ihrer Amtsperiode ein neues Mitglied oder einen neuen Stellvertreter.
(
3
)
Für mehrere Spruchkammermitglieder genügt ein Stellvertreter, soweit nicht § 13 Abs. 1 der Lehrbeanstandungsordnung3# entgegensteht.
#§ 5
Die Landessynode bestimmt aus den Mitgliedern der Spruchkammer die Vorsitzenden sowie ihre ersten und zweiten Stellvertreter.
#§ 6
Für die Besetzung der Spruchkammer gilt unbeschadet § 13 Abs. 1 der Lehrbeanstandungsordnung4#:
#- In die erste Spruchkammer darf als Mitglied oder dessen Stellvertreter gewählt werden,
- wer als Gemeindeglied das lutherische Bekenntnis durch schriftliche Erklärung anerkannt hat;
- wer als im Lehramt stehender Theologe das lutherische Bekenntnis durch schriftliche Erklärung anerkannt hat.
- In die zweite Spruchkammer darf als Mitglied oder dessen Stellvertreter gewählt werden,
- wer als Gemeindeglied das reformierte Bekenntnis durch schriftliche Erklärung anerkannt hat;
- als im Lehramt stehender Theologe das reformierte Bekenntnis durch schriftliche Erklärung anerkannt hat.
- In die dritte Spruchkammer darf als Mitglied oder dessen Stellvertreter gewählt werden,
- wer als Gemeindeglied die Bekenntnisse der Reformation insgemein durch schriftliche Erklärung anerkannt hat;
- wer als im Lehramt stehender Theologe die Bekenntnisse der Reformation insgemein durch schriftliche Erklärung anerkannt hat.
§ 7
Die Landessynode stellt für die Wahlperiode bindend fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind.
#§ 8
(
1
)
Nach der Wahl legen die Gewählten vor dem Präses oder dessen Beauftragten folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott, dass ich meine Obliegenheiten als Mitglied der Spruchkammer für Lehrbeanstandung im Gehorsam gegen Gottes Wort und gemäß den Ordnungen der Kirche sorgfältig erfüllen und danach trachten werde, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
(
2
)
Darüber, dass das Gelöbnis abgelegt wurde, ist eine Niederschrift zu fertigen.
#§ 9
Die Namen der Vorsitzenden der Spruchkammern, der Mitglieder und aller Stellvertreter sind im Amtsblatt bekannt zu geben.
#§ 10
Ist im Laufe der Wahlzeit vor einer Spruchkammer ein Verfahren anhängig geworden, so bleiben der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder und die Stellvertreter für das Verfahren bis zu seinem Abschluss im Amt.
#Artikel II
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tage in Kraft, mit dem die Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union für die Evangelische Kirche von Westfalen in Kraft gesetzt ist.8#
(
2
)
Wahlen für die Spruchkammern, die die Landessynode vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorgenommen hat, sind rechtswirksam, wenn sie den Bestimmungen des Artikels I entsprechen.