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Verordnung
über die Nebentätigkeit der
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
(KBNV)

Vom 19. November 2015

(KABl. 2015 S. 277)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung und der Kirchenbeamtennebentätigkeitsverordnung
5. April 2017
§ 5 Satz 1
geändert
§ 7 Abs. 3 Satz 1
geändert
2
Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung und der Kirchenbeamtennebentätigkeitsverordnung
27. Oktober 2022
§ 7 Abs. 3 Satz 1
neu gefasst
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Auf Grund von § 48 Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBG.EKD)2# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte. Sie gilt ferner für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand, sofern kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2
Begriffsbestimmung

Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die nicht zu den Aufgaben des Hauptamtes gehört (Nebenamt, Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches oder kirchliches Ehrenamt).
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§ 3
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte bedürfen zur Übernahme einer Nebentätigkeit der Genehmigung. Die Genehmigung kann bedingt, befristet, widerruflich oder mit Auflagen versehen erteilt werden. Jede wesentliche Änderung der Nebentätigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
( 2 ) Der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit muss Angaben enthalten über:
  1. die Art und Dauer der Nebentätigkeit,
  2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
  3. den Auftraggeber,
  4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung und
  5. für bestehende weitere Nebentätigkeiten Angaben über Art, Dauer und den zeitlichen Umfang in der Woche.
( 3 ) Die Genehmigung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 43 KBG.EKD3# nicht oder nicht mehr vorliegen. Ein Versagungs- oder Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn zu besorgen ist, dass die Nebentätigkeit geeignet ist,
  1. nach Art und Umfang die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten so stark in Anspruch zu nehmen, dass die sorgfältige Erfüllung der Dienstpflichten behindert werden kann,
  2. die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten in einen Widerstreit mit den Dienstpflichten zu bringen,
  3. dem Ansehen der Kirche und der Glaubwürdigkeit ihres Dienstes zu schaden.
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§ 4
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

( 1 ) Keiner Genehmigung und keiner Anzeige bedürfen folgende Nebentätigkeiten:
  1. die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft bei Angehörigen,
  2. eine Testamentsvollstreckung nach dem Tod von Angehörigen,
  3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten unterliegenden Vermögens,
  4. die Tätigkeit in Vereinigungen zur Wahrung von Berufsinteressen oder anderen Berufsverbänden,
  5. die Übernahme von Ehrenämtern,
  6. eine nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,
  7. eine nur gelegentlich ausgeübte selbstständige Gutachtertätigkeit.
( 2 ) Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige bedürfen Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn sie nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.
( 3 ) Aus begründetem Anlass kann verlangt werden, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte über eine Nebentätigkeit nach den Absätzen 1 oder 2, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt.
( 4 ) Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist zu untersagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 3 Absatz 3 gegeben ist. Sofern es zur sachgerechten und sorgfältigen Erfüllung der Dienstpflichten erforderlich ist, kann die Nebentätigkeit auch bedingt, befristet, widerruflich oder unter Auflagen gestattet werden.
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§ 54#
Zuständigkeit

Die Genehmigung erfolgt bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch die Superintendentin oder den Superintendenten, bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Dienst der Landeskirche und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Ruhestand durch das Landeskirchenamt. Bei hauptamtlichen Mitgliedern der Kirchenleitung erfolgt die Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 6
Vergütung

( 1 ) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
( 2 ) Als Vergütung gilt nicht der Ersatz von Auslagen einschließlich der Fahrtkosten sowie der Kosten für Verpflegung und Unterbringung.
( 3 ) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen, soweit sie nicht nachweisbar pauschaler Auslagenersatz sind.
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§ 75#
Abführungspflicht

( 1 ) Übt eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter eine Tätigkeit, die zu ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben gehört, wie eine Nebentätigkeit gegen Vergütung aus, so hat sie oder er die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.
( 2 ) Werden Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte für die Nebentätigkeit von ihren dienstlichen Aufgaben entlastet, so haben sie von ihrer für die Nebentätigkeit erhaltenen Vergütung den Betrag an den Dienstherrn anzuführen, der dem Anteil ihrer Besoldung für die Entlastung entspricht.
( 3 ) Unbeschadet der Pflicht zur Abführung nach den Absätzen 1 und 2 sind die Vergütungen für Nebentätigkeiten im Bereich der evangelischen Kirchen und der ihnen zugeordneten Werke, Verbände und Einrichtungen sowie für nach § 64 Pfarrdienstgesetz der EKD angeordnete Nebentätigkeiten an die Landeskirche abzuführen, soweit diese insgesamt die Höchstgrenze des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen übersteigen. Der Betrag erhöht sich um Aufwendungen im Sinne von § 6 Absatz 2, soweit diese nicht ersetzt werden. Das Gleiche gilt für Nebentätigkeiten bei Einrichtungen, die, ohne der Kirche zugeordnet zu sein, kirchliche Belange fördern, sowie für Nebentätigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes und seiner unmittelbaren und mittelbaren Einrichtungen.
( 4 ) Der abzuführende Betrag ist drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig. Er kann – auch in Teilbeträgen – durch Aufrechnung von den Bezügen einbehalten werden.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Einkünften bleiben unberührt.
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§ 8
Ausnahmen von der Abführungspflicht

( 1 ) § 7 Absatz 3 gilt nicht für Vergütungen für:
  1. Lehr- und Unterrichtstätigkeiten,
  2. Teilnahme an Prüfungen,
  3. Tätigkeiten als nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter,
  4. Tätigkeiten, die während einer Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ausgeübt werden
( 2 ) Im besonderen kirchlichen Interesse können im Einzelfall Ausnahmen von § 7 Absatz 3 zugelassen werden. Über die Zulassung von Ausnahmen entscheidet die Kirchenleitung.
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§ 9
Aufstellung über Nebeneinnahmen

Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte hat unverzüglich nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Dienstherrn eine Aufstellung über die im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Vergütungen aus Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes vorzulegen, wenn die Vergütungen € 1.200 (brutto) übersteigen. Dies gilt nicht, soweit ausschließlich Tätigkeiten nach § 8 erfolgen, und nicht für Einnahmen aus der Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit, der Auftraggeber und die Höhe der Vergütung aufzuführen. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
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§ 10
Genehmigungspflicht bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal und Material des Dienstherrn

( 1 ) Wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtung, Personal oder Material des Dienstherrn oder sonstiger kirchlicher Institutionen in Anspruch nehmen will, bedarf es deren Einwilligung. Für die Inanspruchnahme ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
( 2 ) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.
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§ 11
Übergangsbestimmung

Nebentätigkeitsgenehmigungen, welche nach dem bisher geltenden Nebentätigkeitsrecht erteilt wurden, bleiben für die in ihnen genannte Dauer, längstens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft6#.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Verordnung.
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2 ↑ Nr. 560.
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3 ↑ Nr. 560.
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4 ↑ § 5 Satz 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung und der Kirchenbeamtennebentätigkeitsverordnung vom 5. April 2017.
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5 ↑ § 7 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung und der Kirchenbeamtennebentätigkeitsverordnung vom 5. April 2017; § 7 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung und der Kirchenbeamtennebentätigkeitsverordnung vom 27. Oktober 2022.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Verordnung ist nach Artikel 3 (KABl. 2015 S. 277) am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.