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Geltungszeitraum von: 01.10.2009

Geltungszeitraum bis: 31.07.2016

Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund

Vom 25. Mai 2009

(KABl. 2009 S. 206)

Die Verbandsvertretung beschließt für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund gemäß § 11 VerbG2# folgende Satzung:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Ev. Tageseinrichtungen für Kinder nehmen ihren Bildungsauftrag wahr, fördern die Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit und die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder. Sie ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Im Rahmen ihres evangelischen Auftrags ermöglichen sie Kindern, in den christlichen Glauben hineinzuwachsen. Sie unterstützen Kinder und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam in der Kindertageseinrichtung und in der Gemeinde zu leben.
( 2 ) Die grundlegenden Ziele werden von den Vereinigten Kirchenkreisen Dortmund als Träger der Einrichtungen gemäß der Richtlinie für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW3# (TfK-RL vom 27. November 2008, KABl. 2008 S. 336) festgelegt.
( 3 ) Im Übrigen ergibt sich der Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder aus den rechtlichen Grundlagen, dem SGB VIII und dessen Ausführungsbestimmungen und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern4# (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) mit seinen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung bzw. Nachfolgegesetzen.
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§ 2
Trägerschaft des Verbandes für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ist ein wesentliches Handlungsfeld der Kirchengemeinden in dem Verband der evangelischen Kirchengemeinden und Kirchenkreise in Dortmund und Lünen. Durch die Übernahme in eine gemeinsame Trägerschaft unterstützt der Verband diese Arbeit.
( 2 ) Die Gemeinden im Bereich der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund können ihre Trägerschaft für die Tageseinrichtungen für Kinder durch Presbyteriumsbeschluss auf die Vereinigten Kirchenkreise Dortmund jeweils zum 1. August eines Jahres (Beginn des Kindergartenjahres) übertragen. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung ist eine Übertragung auch zum 1. Januar 2009 möglich.
Die Übertragung der Trägerschaft bedarf der Zustimmung des Verbandes.
( 3 ) Die von der Kirchengemeinde für ihre Tageseinrichtung oder Tageseinrichtungen angesammelten zweckgebundenen Rücklagen sind auf die Vereinigten Kirchenkreise zu übertragen. Sie sind einrichtungsbezogen nachzuweisen.
Ausschließlich aus Spendenmitteln angesammelte Rücklagen verbleiben bei der Kirchengemeinde.
( 4 ) Die Einzelheiten der Übertragung werden in gesonderten Verträgen zur Personalüberleitung und zur Überlassung und Unterhaltung der Gebäude geregelt.
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§ 3
Leitungsausschuss

( 1 ) Die Verbandsvertretung bildet nach § 9 Absatz 1 der Verbandssatzung5# einen Leitungsausschuss als Fachausschuss.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist der Verbandsvertretung verantwortlich. Der Leitungsausschuss gibt der Verbandsvertretung Rechenschaft über seine Arbeit.
( 3 ) Die Verbandsvertretung wählt nach Maßgabe der Regelungen des Absatzes 4 die Mitglieder des Leitungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Nachwahlen im Laufe einer Sitzungsperiode erfolgen durch die Verbandsvertretung.
( 4 ) Der Leitungsausschuss besteht aus Mitgliedern der Verbandsvertretung und der Presbyterien der Kirchengemeinden, die die Trägerschaft für ihre Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 2 dieser Satzung dem Verband übertragen.
Die Zahl der nicht-ordinierten Mitglieder des Ausschusses soll mindestens der Zahl der ordinierten Mitglieder im Leitungsausschuss entsprechen. Personen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in einer Kindertageseinrichtung stehen, die der Trägerschaft der VKK Dortmund ist, können nicht in den Leitungsausschuss gewählt werden. Alle nicht-ordinierten Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Dem Leitungsausschuss gehören an:
  1. drei von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, darunter mindestens zwei nicht-ordinierte Mitglieder;
  2. ein Mitglied des Vorstands;
  3. die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Jugend und Erziehung;
  4. drei von der Fachkonferenz (§ 7) aus ihrer Mitte vorgeschlagene Mitglieder, darunter mindestens zwei nicht-ordinierte Mitglieder.
( 5 ) Beratend nehmen die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung oder deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter und zwei Leiterinnen oder Leiter von Tageseinrichtungen in der Trägerschaft des Verbandes an den Sitzungen teil.
Nach Maßgabe der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs Jugend und Erziehung nehmen beratend Mitarbeitende der Verwaltung und des Fachbereichs Jugend und Erziehung an den Sitzungen des Leitungsausschusses teil.
Die zwei Leiterinnen oder Leiter werden von der Fachkonferenz vorgeschlagen.
( 6 ) Außerdem gehören dem Leitungsausschuss zwei von dem jeweiligen Presbyterium gemäß § 6 Absatz 3 entsandte Mitglieder an, wenn Entscheidungen gemäß § 4 Absatz 1 Buchstaben d und f zu treffen sind.
Sie nehmen zu entsprechenden Tagesordnungspunkten stimmberechtigt an den Sitzungen teil.
( 7 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung6# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
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§ 4
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des durch die Verbandsvertretung beschlossenen Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt.
Seine Aufgaben sind vor allem:
  1. Beschlussfassung über die Übernahme der Trägerschaft der Kindertageseinrichtung oder der Kindertageseinrichtungen einer Kirchengemeinde;
  2. die Weiterentwicklung einer trägerspezifischen Konzeption, die Sicherstellung der Qualitätsentwicklung und Evaluation der Arbeit sowie die Festlegung von Grundsätzen zur Konzeptionsentwicklung;
  3. die Vorbereitung der Beschlussfassung über die Haushalts- und Stellenpläne der Einrichtungen einschließlich der Budgetverantwortung im Rahmen der von der Verbandsvertretung erfolgten Beschlussfassung;
  4. Entscheidungen über die Einstellung, dauerhafte Zuordnung oder Kündigung von Leitungen der Tageseinrichtungen;
    Folgt der Leitungsausschuss im Fall der Einstellung von Leitungen der Tageseinrichtungen dem Vorschlag des Arbeitskreises Personal (siehe § 6 Absatz 3 Buchstabe b) nicht, so hat er diese Entscheidung gegenüber dem Arbeitskreis Personal zu begründen und fordert den Arbeitskreis auf, einen erneuten Personalvorschlag vorzulegen. Danach entscheidet der Leitungsausschuss abschließend.
  5. weitere Personalentscheidungen soweit sie im Rahmen dieser Satzung oder durch Beschlüsse des Leitungsausschusses nicht anderweitig geregelt sind;
  6. Entscheidungen über die Errichtung und Schließung von Gruppen und Einrichtungen;
  7. Erarbeitung von Grundsätzen zur Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht durch die Leiterin oder den Leiter des Fachbereichs Jugend und Erziehung.
(2) Der Leitungsausschuss informiert das zuständige Presbyterium über wesentliche strukturelle Veränderungen, die die jeweilige Tageseinrichtung für Kinder betreffen, vor allem bei Änderungen der Gruppen und Altersstrukturen, soweit nicht Angelegenheiten gemäß § 4 Absatz 1 Buchstaben d und f zu verhandeln sind.
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§ 5
Leitung Fachbereich Jugend und Erziehung

( 1 ) Zu den Aufgaben der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs Jugend und Erziehung gehören für den Arbeitsbereich Tageseinrichtung für Kinder u. a.:
  1. die Ausführung des Haushalts- und Stellenplans;
  2. die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht nach Maßgabe der Grundsätze einer gegliederten Dienst- und Fachaufsicht des Leitungsausschusses;
  3. Vertretung der Tageseinrichtungen für Kinder, die die Trägerschaft auf den Verband übertragen haben, im Rechtsverkehr und in der Öffentlichkeit;
  4. Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband;
  5. Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung/Bedarfsplanung.
( 2 ) Die laufenden Geschäfte werden von einer Arbeitsgebietsleitung geführt. Dabei wird sie von den Mitarbeitenden der Fachberatung und der Verwaltung unterstützt.
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§ 6
Mitverantwortung der Presbyterien

( 1 ) Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich zusammen. Dieses wird in der Erarbeitung einer einrichtungsspezifischen Konzeption zur inhaltlichen Arbeit, in der Verantwortung für die überlassenen Gebäude bzw. Gebäudeteile und in der Mitarbeit im Rat der Tageseinrichtungen der Einrichtungen (z. B. bei der Vergabe von Plätzen) deutlich. In einem verbindlichen Konzept werden insbesondere geregelt:
  1. die religionspädagogischen Angebote in der Kindertageseinrichtung;
  2. die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste;
  3. die Mitgestaltung von Gemeindefesten;
  4. die Aufnahme von Kontakten zu bestimmten Gemeindegruppen im Rahmen der Konzeption, wie z. B. Eltern-Kind-Gruppen;
  5. die Beteiligung an Elternversammlungen und gemeinsamen Dienstbesprechungen.
( 2 ) Für die Vorbereitung von Personalentscheidungen in den Tageseinrichtungen wird für den Bereich jeweils einer Kirchengemeinde ein Arbeitskreis Personal vom Leitungsausschuss gebildet.
( 3 ) Das Presbyterium der Kirchengemeinde benennt zwei Mitglieder für den jeweiligen Arbeitskreis Personal gemäß Absatz 2 und wirkt dadurch bei der Auswahl des pädagogischen Personals der jeweiligen Kindertageseinrichtung mit (siehe auch § 3 Absatz 6). Diese benannten Mitglieder arbeiten nach Möglichkeit auch in dem jeweiligen Rat der Tageseinrichtungen für Kinder mit.
  1. Dem jeweiligen Arbeitskreis gehören die Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung, zwei Mitglieder des Presbyteriums der jeweiligen Kirchengemeinde und eine Fachberaterin oder ein Fachberater an.
    Die Mitarbeitervertretung kann beratend an den Sitzungen des jeweiligen Arbeitskreises Personal teilnehmen.
    Der Vorsitz im Arbeitskreis Personal wird einem der entsandten Mitglieder des Presbyteriums übertragen.
    Bei der Besetzung von Leitungsstellungen nimmt anstelle der Leiterin oder des Leiters der Tageseinrichtung ein Mitglied des Leitungsausschusses beratend an den Sitzungen des Arbeitskreises Personal teil.
  2. Der Arbeitskreis Personal hat folgende Aufgaben:
    1. Mitwirkung bei Bewerbungsverfahren;
    2. Erarbeitung von Personalvorschlägen zur Einstellung von Leitungen für die Entscheidung des Leitungsausschusses;
    3. Beteiligung bei Kündigungen von Leitungen;
    4. Entscheidung zur Einstellung von Fachkräften im Rahmen des Stellenplans; dabei ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Jugend und Erziehung herzustellen. Sollte das Einvernehmen nicht erzielt werden, entscheidet der Leitungsausschuss.
  3. Die Einstellung von Vertretungspersonal und nicht pädagogischen Mitarbeitenden obliegt der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder.
  4. Weitere Einzelheiten der Aufgaben des Arbeitskreises Personal können durch den Leitungsausschuss geregelt werden.
( 4 ) Die vom Presbyterium benannten Mitglieder arbeiten bei der Entwicklung einer einrichtungsspezifischen Konzeption nach Maßgabe dieser Satzung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung, den pädagogischen Mitarbeiterinnen und den Eltern zusammen.
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§ 7
Fachkonferenz der Tageseinrichtungen für Kinder

Der Leitungsausschuss lädt Vertreter/innen der Kirchengemeinden, in deren Bereich Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Verbandes geführt werden, insbesondere die in die Räte der Tageseinrichtungen für Kinder nach § 6 Absatz 3 entsandten Mitglieder der Presbyterien sowie die Leitungen dieser Tageseinrichtungen für Kinder mindestens einmal jährlich zu seiner Beratung und zum Informations- und Erfahrungsaustausch zu einer Fachkonferenz ein.
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§ 8
Deckung des Finanzbedarfs

Der Finanzbedarf der sich in der gemeinsamen Trägerschaft der Vereinigten Kirchenkreise befindlichen Einrichtungen wird im Rahmen des gültigen Zuweisungsschlüssels mit notwendigen Mitteln zum Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder abgedeckt (§ 12 der Satzung des Verbands der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund).
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§ 9
Kündigung der Übertragung der Trägerschaft

( 1 ) Die Übertragung der Trägerschaft der Einrichtung gemäß § 2 kann vom jeweiligen Presbyterium mit einjähriger Kündigungsfrist zum 31. Juli (Ende des Kindergartenjahres) gekündigt werden.
( 2 ) Die Kündigung nach erstmaliger Übertragung der Trägerschaft ist jedoch frühestens nach zwei Jahren möglich.
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§ 107#
Veröffentlichung, Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 60
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3 ↑ Nr. 335
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4 ↑ Nr. 330
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5 ↑ Nr. 60
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. September 2009.