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Satzung
der Hans-Dieter Wittland Stiftung

Vom 29. November 2015

(KABl. 2016 S. 114)

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§1
Name, Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen Hans-Dieter Wittland Stiftung.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Heepen in Bielefeld, diese nachstehend auch Stiftungsträgerin bzw. Treuhänderin genannt, und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
( 3 ) Sitz der Stiftung ist Bielefeld.
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§ 2
Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist
  • die Förderung der Gemeindearbeit,
  • die Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie der Kinder- und Jugendarbeit,
  • die Unterstützung in Not geratener Personen, ausschließlich durch die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Heepen, sowie
  • die Förderung sonstiger gemeinnütziger Aufgaben.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem verbleibenden Nachlass des Stifters Heinz Wittland aus Heepen, geb. am 5. Juni 1924 und verstorben am 4. August 2010.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es ist getrennt vom übrigen Vermögen des Stiftungsträgers zu verwalten. Es darf umgeschichtet werden.
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge
und Zuwendungen

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
( 3 ) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
( 4 ) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.
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§ 6
Stiftungsorgan

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Beirat.
( 2 ) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
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§ 7
Beirat

( 1 ) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern.
( 2 ) Geborenes Mitglied ist der Testamentsvollstrecker des Stifters. Dieser ist gleichzeitig auf seine Lebenszeit Vorsitzender des Beirates. Er ist berechtigt, einen Nachfolger zu bestimmen. Diesem stehen die gleichen Rechte zu.
( 3 ) Die beiden weiteren Mitglieder des Beirates werden zum einen vom Vorsitzenden und zum anderen von der Stiftungsträgerin bestimmt. Ihre Amtszeit beträgt jeweils vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
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§ 8
Aufgaben des Beirates

( 1 ) Der Beirat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Treuhänderin ein Vetorecht zu, insbesondere wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt, aber auch dann, wenn die Entscheidung gegen den Auftrag der Kirche verstößt.
( 2 ) Beschlüsse des Beirates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Beirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der Treuhänder dies verlangt.
( 3 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
( 4 ) Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 5 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Beirates zur Kenntnis zu bringen.
( 6 ) Wenn kein Mitglied des Beirates widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
( 7 ) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
( 8 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin, der Evangelischen Kirchengemeinde Heepen.
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§ 9
Treuhandverwaltung

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Heepen als Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
( 2 ) Die Treuhänderin legt dem Beirat auf den 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines (testierten) Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.
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§ 10
Anpassung der Stiftung
an veränderte Verhältnisse und Auflösung

( 1 ) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Treuhänderin und dem Beirat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
( 2 ) Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Beirates. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Fürsorge zu liegen.
( 3 ) Die Treuhänderin und der Beirat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
( 4 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Änderung des Stiftungszwecks und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 11
Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Heepen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahekommen.
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§ 12
Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
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§ 132#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. April 2016.