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Satzung
DIE DIAKONIE – Diakonisches Werk
im Kirchenkreis Lübbecke e. V.

Vom 11. November 2015

(KABl. 2016 S. 131)

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Präambel

Unsere Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen in Wort und Tat zu bezeugen.
Diakonisches Handeln ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Auf dieser Grundlage wird der ganzheitliche Dienst am Menschen wahrgenommen.
Zur Erfüllung dieses Auftrages schließen sich die Kirchengemeinden und Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen im Kirchenkreis Lübbecke zusammen und geben sich die folgende Satzung:
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „DIE DIAKONIE – Diakonisches Werk im Kirchenkreis Lübbecke e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Lübbecke und ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Bad Oeynhausen unter VR 30513 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. und damit dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
  5. Der Verein ist ein Zusammenschluss der Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich des Kirchenkreises Lübbecke. Er ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein nimmt als regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stelle wahr. In dieser Funktion sucht er regelmäßigen Kontakt zu diakonischen Partnern vor Ort.
    In Bindung an den Auftrag der Kirche ist der Zweck des Vereins:
    1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
    2. Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung,
    3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, im Einvernehmen mit den anderen regionalen Diakonischen Werken, die im gleichen kommunalen Gebiet tätig werden,
    4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
    5. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    6. Förderung der Selbsthilfe,
    7. Öffentlichkeitsarbeit,
    8. Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
    9. Förderung des Wohlfahrtswesens,
    10. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens,
    11. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
    12. Förderung der Behindertenhilfe,
    13. Förderung der Hilfe für Personen im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 10 AO,
    14. Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.
    Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen dieser Satzung beschließen. Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung der Aufgaben andere Rechtsträger zu begründen oder sich daran zu beteiligen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. im Rahmen des Vereins unterstützen und fördern sich die Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen gegenseitig in ihrer Arbeit und helfen einander bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben,
    2. der Verein übernimmt selbst diakonische Aufgaben. Er ist tätig auf dem Gebiet der Unterhaltung von Einrichtungen und Beratungsstellen sowie durch die Unterstützung und Begleitung von hilfebedürftigen Personen. Soweit diese vom Kirchenkreis, von den Kirchengemeinden oder anderen Trägern diakonischer Arbeit im Bereich des Kirchenkreises wahrgenommen werden, sollen die Aufgaben einvernehmlich zugeordnet werden.
  4. Der Zweck kann gemäß § 58 Nummer 1 AO auch verwirklicht werden durch die Mittelbeschaffung (z. B. Spendenaufrufe) zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke, soweit diese durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts verfolgt werden. Diese Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an diese Körperschaften erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
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§ 3
Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

  1. Gründungsmitglieder sind der Evangelische Kirchenkreis Lübbecke und die Kirchengemeinden dieses Kirchenkreises.
  2. Ferner können andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen Mitglied des Vereins werden.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. In dem Antrag sind Name und Wohn- bzw. Geschäftssitz zu nennen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorberatung im Vorstand der Verwaltungsrat. Im Falle der Ablehnung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag möglich. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch sofort,
    2. Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund,
    3. mit dem Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen,
    4. bei nicht natürlichen juristischen Personen durch deren rechtliche Auflösung.
  5. Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder den Aufgaben und der diakonisch-missionarischen Verantwortung zuwiderhandeln, können auf Antrag des Verwaltungsrates oder auf Antrag des Vorstandes nach Vorberatung im Verwaltungsrat durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden (§ 4 Nummer 4b). Der Beschluss wird dann wirksam, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Anwesenden dem Antrag zustimmen. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und gilt ab Beschluss.
  6. Wenn die Mitgliedschaft vor Ende des Geschäftsjahres beendet wird, ist eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags ausgeschlossen.
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§ 5
Organe

Die Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verwaltungsrat; Mitglieder des Verwaltungsrates müssen der Evangelischen Kirche angehören. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören,
  3. der Vorstand; Mitglieder des Vorstandes müssen der Evangelischen Kirche angehören und die Befähigung zum Presbyteramt bzw. zum Pfarramt haben,
  4. der/die Geschäftsleiter/in als besondere/r Vertreter/in nach § 30 BGB, die der Evangelischen Kirche angehören und die Befähigung zum Presbyteramt bzw. zum Pfarramt haben müssen.
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§ 6
Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken. Unter anderem haben sich die Mitglieder nach Kräften zu bemühen, sich an der Durchführung der Sammlungen des Vereins und an den gemeinsamen Veranstaltungen zu beteiligen.
  2. Alle Mitglieder haben den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
  3. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Neue Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Antrag des Vorstands oder des Verwaltungsrates durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden (§ 4 Nummer 5).
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. sie beschließt Grundsätze für die Arbeit des Vereins,
  2. sie wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren,
  3. sie wählt die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates,
  4. sie entsendet die Vertreterinnen und Vertreter, die jeweils für vier Jahre gewählt werden, für die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen nach den Bestimmungen der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  5. sie entsendet zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die jeweils für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, in die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft DIE DIAKONIE – Pflege- und Gesundheitsdienst gGmbH,
  6. sie nimmt den vom Verwaltungsrat jährlich zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Vereins entgegen,
  7. sie beschließt den Wirtschaftsplan und stellt die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung fest,
  8. sie erteilt dem Verwaltungsrat und dem Vorstand Entlastung,
  9. sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  10. sie entscheidet im Falle der Anrufung über vom Verwaltungsrat abgelehnte Aufnahmeanträge und den Ausschluss von Mitgliedern,
  11. sie beschließt über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
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§ 8
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Entscheidend ist das Datum des Poststempels. Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
    Zu den Mitgliederversammlungen sind auch die Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Sitz im Evangelischen Kirchenkreis Lübbecke als Gäste einzuladen, die keine Mitglieder des Vereins sind. In der Mitgliederversammlung haben ihre Vertreterinnen oder Vertreter Stimmrecht nur zur Frage nach § 7d.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.
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§ 9
Der Verwaltungsrat

  1. Dem Verwaltungsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. die Superintendentin oder der Superintendent (als Vertreterin oder Vertreter des Kreissynodalvorstandes),
    2. die oder der von der Kreissynode berufene Diakoniebeauftragte,
    3. eine vom Presbyterium der Kirchengemeinde Lübbecke berufene Person, die die Befähigung zum Presbyteramt hat.
    Die Berufung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Eine erneute Berufung ist möglich.
  2. Dem Verwaltungsrat gehört auch ein von der Mitarbeitervertretung der Vereine und Gesellschaften der Diakonie Lübbecke gestellter Gast an, der selbst Mitglied der Mitarbeitervertretung sein muss. Der Gast hat Rede- und Fragerecht im Verwaltungsrat. Ein Stimmrecht ist jedoch ausgeschlossen. Der Verwaltungsrat kann den Gast von einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten ausschließen, wenn und soweit ein wichtiger Grund besteht, ist jedoch verpflichtet, dem Gast den wichtigen Grund vorab schriftlich mitzuteilen.
  3. Ferner gehören dem Verwaltungsrat drei von der Mitgliederversammlung gewählte sachkundige Personen an.
  4. Die zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Diese Mitglieder des Verwaltungsrates scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres aus dem Verwaltungsrat aus, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden. Wählbar ist, wer am Tage des Zusammentretens der Mitgliederversammlung das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  5. Die gewählten Mitglieder können durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so soll die Mitgliederversammlung an seine Stelle für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Mitglied wählen.
  6. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung.
  7. Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein und dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Einrichtung stehen, an der der Verein mehrheitlich beteiligt ist. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat dieses im Einzelfall nicht ausschließt.
  8. Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt.
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§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte.
  2. Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge; beim Abschluss dieser Verträge vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein,
    2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans,
    3. Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses, insbesondere der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
    4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
    5. Wahl des/der Geschäftsleiters/Geschäftsleiterin,
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Aufgabe bestehender Aufgabengebiete durch den Verein,
    7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
    8. Beschlussfassung über die Erteilung von Vollmachten,
    9. Genehmigung der Einstellung leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    10. Zustimmung zur Aufnahme von Einzelkrediten ab 50.000 Euro oder eines Gesamtkreditvolumens ab 150.000 Euro pro Geschäftsjahr, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind,
    11. Zustimmung zu allen sonstigen Verpflichtungsgeschäften, die einzeln oder zusammengenommen einen Betrag von 150.000 Euro übersteigen, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
    12. Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
    13. Wahl einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer,
    14. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
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§ 11
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal pro Kalenderjahr zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Entscheidend ist das Datum des Poststempels. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung, anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende ohne Einhaltung der Frist einladen; im Verwaltungsrat müssen sich mehr als die Hälfte seiner Mitglieder damit einverstanden erklären, dass die Frist nicht einzuhalten ist. Bleibt der einberufene Verwaltungsrat beschlussunfähig, so ist ein neuer einzuberufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung des neuen Verwaltungsrates ist darauf hinzuweisen, dass der nächste Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
  3. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Vorstandes zuzusenden.
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§ 12
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von bis zu acht Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ihre Bestellung kann hauptamtlich erfolgen. Mitglieder des Vorstandes scheiden mit dem Ende des Kalendermonats aus dem Vorstand aus, in dem sie die Regelaltersgrenze des Sozialgesetzbuches VI erreichen.
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§ 13
Vertretung und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zuständig. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, den Verwaltungsrat in seinen Sitzungen über die wirtschaftliche Lage zu informieren.
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§ 14
Geschäftsleiter/in

  1. Der/Die Geschäftsleiter/in wird vom Verwaltungsrat gewählt.
  2. Er/Sie ist an Gesetz, Satzung und Geschäftsordnungen gebunden und zur Vornahme des laufenden und gewöhnlichen Geschäftsbetriebes insbesondere bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorstandes befugt. Innerhalb dieses zugewiesenen Aufgabenkreises hat der/die besondere Vertreter/in die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins, der den Verein nach außen vertritt und im Innenverhältnis die Vereinsgeschäfte führt. Näheres regelt eine Geschäftsordnung für den/die besondere/n Vertreter/in.
  3. Vom gewöhnlichen Geschäftsbetrieb sind insbesondere ausgenommen:
    1. Verabschiedung von Haushalts- und Investitionsplänen sowie Unterzeichnung von Jahresabschlüssen und Vollständigkeitserklärungen,
    2. Errichtung und Auflösung von Einrichtungen,
    3. Entscheidungen über Investitionen und Instandhaltungen mit einer Belastung von mehr als 25.000 € netto pro Wirtschaftsjahr oder mehr als 5.000 € netto im Einzelfall,
    4. Abschluss, Kündigung, Aufhebung und Modifizierung von Betriebsvereinbarungen,
    5. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
    6. Abschluss, Kündigung, Aufhebung und Modifizierung von Berater- und Honorarverträgen,
    7. Aufnahme und Kündigung von Darlehnsverträgen.
  4. Die Bestellung des/der Geschäftsleiters/Geschäftsleiterin kann jederzeit durch den Verwaltungsrat widerrufen werden.
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§ 15
Satzungs- und Zweckänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungs- und Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Lübbecke, der es im Sinn und Geist der Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen zu verwenden hat.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie Änderungen auf Grund rechtlicher Vorgaben in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat vorzunehmen
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§ 162#
Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Satzung wurde am 12. Februar 2016 in das Vereinsregister eingetragen. Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31.Mai 2016.