.

Satzung für den Evangelischen Fachverband Straffälligenhilfe Rheinland-Westfalen-Lippe

Vom 3. Juni 2009

(KABl. 2009 S. 219)

####

§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Fachverband trägt den Namen „Evangelischer Fachverband für Straffälligenhilfe Rheinland-Westfalen-Lippe“.
Der Fachverband ist ein Fachverband des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V. (DW Rheinland), des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. (DW Westfalen) und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e. V. (DW Lippe).
( 2 ) Der Fachverband ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Fachverbandes ist die fachliche und geistliche Förderung der Straffälligenhilfe auf der Grundlage eines christlichen Welt- und Menschenbildes, insbesondere durch
  • Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
  • Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern,
  • Vertretung der fachlichen Belange der Mitglieder gegenüber Organisationen und Institutionen im Bereichs Straffälligenhilfe sowie in der Öffentlichkeit,
  • Entwicklung / Weiterentwicklung von Standards,
  • Information und Beratung von Mitgliedern,
  • Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene,
  • Organisation und Koordination von Fortbildungsmaßnahmen,
  • Unterstützung der Vernetzung aller Aktiven der Straffälligenhilfe in verfasster Kirche und Diakonie.
( 2 ) Der Fachverband arbeitet im Einvernehmen mit dem DW Rheinland, dem DW Westfalen, dem DW Lippe und dem Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (Diakonie RWL e. V.). Er arbeitet in den Arbeitsstrukturen des Diakonie RWL e. V.
#

§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder des DW Rheinland, des DW Westfalen und des DW Lippe, die auf dem Gebiet der Straffälligenhilfe tätig sind.
( 2 ) Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch den Verlust der Mitgliedschaft in den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen oder Lippe;
  2. falls keine Einrichtung im Bereich der Straffälligenhilfe mehr unterhalten wird.
#

§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind:
  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.
#

§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
  1. den von den Mitgliedern entsandten Personen. Jedes Mitglied erhält drei Stimmen. Das Stimmrecht kann nur von persönlich anwesenden Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder wahrgenommen werden;
  2. den Mitgliedern des Vorstandes.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Straffälligenhilfe im Rahmen des § 2;
  2. Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes und der Stellvertretung;
  3. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe c;
  4. Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderung;
  5. Auflösung des Fachverbandes;
  6. Entgegennahme eines Jahresberichtes des Vorstandes;
  7. Entlastung des Vorstandes.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden beantragen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder vertreten sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt.
( 5 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
#

§ 7
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes;
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes;
  3. mindestens vier, höchstens acht gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe c gewählten Vertretern aus der Mitgliederversammlung;
  4. einem Vertreter/eine Vertreterin des Diakonie RWL e. V.;
  5. zwei Vertreterinnen/Vertretern der Konferenz der Ev. Gefängnisseelsorge in NRW.
( 2 ) Ergänzend kann der Vorstand bis zu zwei weitere Personen kooptieren. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, oder sie müssen Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung des Vorstands des Diakonie RWL e. V. ist dazu erforderlich.
( 4 ) Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sollen nach Möglichkeit folgende Aspekte berücksichtigt werden:
  • breite Repräsentation diakonischer Straffälligenhilfe,
  • regionale Vertretung,
  • Geschlechtergerechtigkeit.
( 5 ) Die Geschäftsführung und der/die zuständige Referent/in des Diakonie RWL e. V. nehmen mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teil.
( 6 ) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann die Mitgliederversammlung an seine Stelle für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
( 7 ) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
( 8 ) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
( 9 ) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und das der Vorstand in der nächsten Sitzung verabschiedet.
( 10 ) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Fachverbandes;
  2. Verteilung der ihm für die Straffälligenhilfe zur Verfügung gestellten Mittel;
  3. Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Diakonie RWL e. V.;
  4. Vorbereitung der Arbeitstagungen und der Mitgliederversammlungen;
  5. Beratung von Fachfragen;
  6. Erstellung eines Jahresberichtes.
#

§ 8
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einer zuständigen Referentin/einem zuständigen Referenten des Diakonie RWL e. V.
( 2 ) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.
( 3 ) Aufgaben der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist, die notwendige Koordination zwischen dem des Diakonie RWL e. V. und dem Fachverband sicherzustellen und über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
#

§ 9
Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

( 1 ) Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt benannt werden.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernissen. § 2 Absatz 2 der Satzung des Diakonie RWL e. V.2# bleibt unberührt.
#

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Düsseldorf am 3. Juni 2009 beschlossen und tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft3#.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
2 ↑ Nr. 303.
#
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. September 2009.