.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 133#
Geltungszeitraum von: 01.07.2013
Geltungszeitraum bis: 31.07.2016
Satzung
für das Diakonische Werk
im Ev. Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten;
Diakonisches Werk Gladbeck-Bottrop-Dorsten e. V.1#
Vom 7. Mai 2013
(KABl. 2013 S. 113)
Präambel
1 Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. 2 Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. 3 Sie sucht auch, die Ursachen dieser Nöte zu beheben. 4 Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. 5 Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist, dessen Heil und Wohl unzertrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Tat und Wort als ganzheitlicher Dienst am Menschen. 6 In Bindung an den Auftrag der Kirche gibt sich das Diakonische Werk folgende Satzung:
#§ 1
Name und Sitz
(
1
)
1 Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk Gladbeck-Bottrop-Dorsten e. V.“. 2 Der Verein nimmt als regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen die Aufgabe gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz) wahr. 3 In dieser Funktion sucht er regelmäßigen Kontakt zu diakonischen Partnern vor Ort. Er ist Mitglied im Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. und ist dadurch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
(
2
)
1 Der Sitz des Vereins ist Bottrop. 2 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter VR 14011 eingetragen.
#§ 2
Aufgaben des Vereins
(
1
)
Der Verein ist das regionale diakonische Werk des Ev. Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten sowie Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen und Werke.
(
2
)
1 In Bindung an den Auftrag der Kirche hat der Verein im Rahmen der Verfolgung seiner steuerbegünstigten Zwecke insbesondere folgende Aufgaben:
- Erarbeitung von Leitlinien und Zielsetzungen für diakonisches Handeln im Kirchenkreis,
- Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
- in der Regel die Vertretung der Diakonie als regionaler Wohlfahrtsverband gegenüber den Partnerinnen und Partnern in der freien Wohlfahrtspflege und gegenüber staatlichen Stellen,
- Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen sowie dem jährlichen „Tag der Diakonie“,
- Begleitung und Förderung ehren- und hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Angebote in Beratung und Fortbildung,
- Anregung der Mitglieder zur Wahrnehmung diakonischer Aufgaben sowie Beratung und praktische Unterstützung der Mitglieder,
- die Mitgliederversammlung kann die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen der Satzung beschließen.
(
3
)
1 In der Funktion der Trägerschaft fördert und gestaltet der Verein diakonische Arbeit innerhalb und außerhalb des Ev. Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten. 2 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung und Unterhaltung von stationären, teilstationären und ambulanten Hilfeeinrichtungen, insbesondere in der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Eingliederungshilfe, Seniorenhilfe sowie in der Arbeitsförderung.
#§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke
(
1
)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
(
2
)
Zweck des Vereins ist ferner die Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO insbesondere für die dem Unternehmensverbund Diakonisches Werk Gladbeck-Bottrop-Dorsten e. V. zugehörigen steuerbegünstigten Gesellschaften zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke im Rahmen der Förderung diakonischer Arbeit innerhalb und außerhalb des Ev. Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten.
(
3
)
Im Rahmen der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit ist der Verein offen für die Übernahme weiterer gemeinnütziger, diakonischer und artverwandter Aufgaben.
(
4
)
1 Der Verein kann alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch steuerbegünstigte Gesellschaften gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden steuerbegünstigten Gesellschaften beteiligen. 2 Auch kann sich der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen steuerbegünstigten Gesellschaften zu einem Verbund zusammenschließen.
(
5
)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
6
)
1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3 Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(
7
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder des Vereins sind:
- der Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten,
- die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Gladbeck,
- die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop,
- der Verband Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich Dorsten.
(
2
)
Mitglieder des Vereins können werden im Gebiet des Kirchenkreises tätige Initiativen und Selbsthilfegruppen, die gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen, dem diakonisch-missionarischen Auftrag verpflichtet sind und die Zwecke und Ziele des Diakonischen Werkes anerkennen.
(
3
)
1 Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 muss schriftlich beantragt werden. 2 Der Verwaltungsrat entscheidet über den Antrag. 3 Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrates ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. 4 Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn er mindestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt wurde.
(
4
)
1 Falls ein Mitglied nach Absatz 2 gegen die Satzung und Ziele des Vereins verstößt, kann es der Verwaltungsrat ausschließen. 2 Einsprüche gegen den Ausschluss an die Mitgliederversammlung sind zulässig, die endgültig entscheidet.
(
5
)
Der Verein erhebt keine Beiträge.
#§ 5
Organe
(
1
)
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Verwaltungsrat,
- der Vorstand.
(
2
)
1 Den Organen des Vereins dürfen nur Personen angehören, die Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind oder die Mitglied einer Kirche sind, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. 2 Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. 3 Die Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten ist dazu erforderlich.
#§ 6
Mitgliederversammlung
(
1
)
Zur Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt:
- sechs Vertreterinnen und Vertreter des Ev. Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten, die von der Kreissynode entsandt werden,
- je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck, der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop und des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich Dorsten.
(
2
)
Zur Mitgliederversammlung gehören mit beratender Stimme je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Initiativen und Selbsthilfegruppen.
(
3
)
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern nach Absatz 1 Vorsitz und Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.
(
4
)
1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal von der oder dem Vorsitzenden einberufen. 2 Zu ihr ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 3 Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangen.
(
5
)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil.
(
6
)
Angestellte des Diakonischen Werkes können nicht in die Mitgliederversammlung delegiert werden.
#§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Gesamtplanung der Arbeit,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
- Entgegennahme des vom Verwaltungsrat festgestellten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
- abschließende Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern nach den Verfahren gemäß § 4,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entlastung des Verwaltungsrates.
(
2
)
1 Die Mitgliederversammlung ist stets ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2 Bei Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit; nur Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
(
3
)
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokollbuch eingetragen und sind von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
#§ 8
Verwaltungsrat
(
1
)
Der Verwaltungsrat besteht aus:
- der Superintendentin oder dem Superintendenten des Ev. Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten als der oder dem Vorsitzenden,
- zwei vom Kreissynodalvorstand des Ev. Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten für vier Jahre entsandten Personen,
- einer von der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck, einer von der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop und einer von dem Verband Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich Dorsten für die Dauer von vier Jahren entsandten Person.
(
2
)
1 An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme teil:
- der Vorstand,
- die Mitarbeitervertretung mit zwei Mitgliedern.
2 Die beratenden Mitglieder können im Einzelfall von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden.
(
3
)
1 Die Wahlperioden betragen vier Jahre und lehnen sich möglichst an die Wahlperioden der Kirchenwahlen der Evangelischen Kirche von Westfalen an. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Auch nach Ablauf von vier Jahren bleiben die entsandten Mitglieder des Verwaltungsrates so lange im Amt, bis der Kreissynodalvorstand, die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck, die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop und der Verband Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich Dorsten neue Mitglieder entsandt haben.
(
4
)
Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern nach Absatz 1 Buchstaben b und c die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
#§ 9
Einberufung
(
1
)
1 Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung so oft einberufen, wie die Geschäfte es erfordern, mindestens jedoch vierteljährlich. 2 Die Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt mindestens acht Tage vorher. 3 Der Verwaltungsrat muss auf Verlangen von zwei seiner Mitglieder sofort eingeladen werden. 4 Er ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.
(
2
)
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst und in das Protokollbuch eingetragen und von zwei Mitgliedern unterschrieben.
(
3
)
1 Die Tätigkeit des Verwaltungsrates erfolgt ehrenamtlich. 2 Den Verwaltungsratsmitgliedern können die Auslagen erstattet werden, die sie im Vereinsinteresse geleistet haben, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden.
#§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrates
Dem Verwaltungsrat obliegt für die Vereinsarbeit:
- die Berufung der beiden Vorstandsmitglieder,
- die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
- die Genehmigung des vom Vorstand erstellten Organisationsplanes,
- die Genehmigung der Einstellung und Entlassung leitender Mitarbeiter, die im Organisationsplan als solche auszuweisen sind,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins,
- die Entgegennahme und Beschlussfassung des vom Vorstand vorgelegten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
- die Wahl und Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer,
- die Feststellung des Wirtschaftsplanes,
- die Geltendmachung von Ansprüchen, die dem Verein gegen den Vorstand zustehen,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehn sowie über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- die Beschlussfassung über
- die Eröffnung oder Schließung von Einrichtungen und Arbeitsbereichen,
- den Abschluss befristeter Verträge mit einer Laufzeit, welche der Verwaltungsrat festsetzt,
- Verträge über Dauerschuldverhältnisse mit einem jährlichen Geldwert, dessen Höhe der Verwaltungsrat festsetzt,
- sonstige Geschäfte mit einem Geldwert, dessen Höhe der Verwaltungsrat festsetzt.
§ 11
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand des Diakonischen Werkes Gladbeck-Bottrop-Dorsten e. V. besteht aus zwei Personen. 2 Sie werden gemäß § 10 Buchstabe a durch Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrates gewählt.
(
2
)
1 Ein Vorstandsmitglied muss die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland besitzen, in der Regel ist es die oder der Diakoniebeauftragte des Ev. 2 Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten. 3 Der Verwaltungsrat kann Vorschläge für die Besetzung der Diakoniebeauftragung im Kirchenkreis machen. 4 Das andere Vorstandsmitglied muss über eine geeignete berufliche und persönliche Qualifikation für die wirtschaftliche Betriebsführung des Vereins verfügen und Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
(
3
)
Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung nach Maßgabe der für ihn vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsordnung.
(
4
)
1 Der Vorstand ist Vorstand nach § 26 BGB. 2 Die Bestellung seitens des Verwaltungsrates ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 27 Absatz 2 BGB vorliegt.
(
5
)
Die beiden Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein jeder für sich allein oder gemeinsam.
(
6
)
Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen oder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(
7
)
Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung aufgrund einer besonderen Vereinbarung erhalten.
#§ 12
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Ev. Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
#§ 133#
Inkrafttreten
(
1
)
Die Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. Februar 2006 außer Kraft.
(
3
)
Die Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis:
Satzung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen e. V. aufgehoben durch die neue Satzung für das Diakonische Werk Emscher-Lippe e. V. vom 19. Oktober 2015 (KABl. 2016 S. 191).
1 ↑ Redaktioneller Hinweis:
Satzung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen e. V. aufgehoben durch die neue Satzung für das Diakonische Werk Emscher-Lippe e. V. vom 19. Oktober 2015 (KABl. 2016 S. 191).