.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.06.2009
Geltungszeitraum bis: 30.06.2016
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen1#
Vom 22. Januar 2009
Gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen in seiner Sitzung vom 22. Januar 2009 zur Ordnung und Regelung seiner Arbeit die folgende Satzung beschlossen, die nach Ablauf von zwei Jahren überprüft werden soll:
####§ 1
Das Presbyterium
(
1
)
1 Stimmberechtigte Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde, in der ihnen ein Dienst zugewiesen worden ist, mit beratender Stimme teil.
(
2
)
1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2 Seine Aufgaben ergeben sich aus der Kirchenordnung Artikel 55 bis 57.
(
3
)
1 Das Presbyterium bildet zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Geschäftsführenden Ausschuss, Bezirksausschüsse und Fachausschüsse. 2 Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. 3 Das Presbyterium bestimmt die Vorsitzenden auf Vorschlag der Ausschüsse.
(
4
)
1 Für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Protokolle und die Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die entsprechenden Bestimmungen für das Presbyterium. 2 Die Ausschüsse leiten ihre Protokolle an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums weiter.
(
5
)
1 Die in die Fachausschüsse gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer einschließlich der Pfarrerinnen und Pfarrer i. E. und i. B. haben Stimmrecht. 2 Die den Bezirksausschüssen zugeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer einschließlich der Pfarrerinnen und Pfarrer i. E. und i. B. haben Stimmrecht.
#§ 2
Der Vorsitz des Presbyteriums
(
1
)
Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin, ein Pfarrer, eine Presbyterin oder ein Presbyter.
(
2
)
Der Vorsitz wird geregelt in Artikel 63 KO.
(
3
)
1 Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden ergeben sich aus der Kirchenordnung Artikel 64 bis 65 und 70 bis 71. 2 Die oder der Vorsitzende repräsentiert die Kirchengemeinde nach außen, ist verantwortlich für die Korrespondenz der Kirchengemeinde und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Presbyteriums. 3 Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Kirchengemeinde teilzunehmen und hält den Kontakt zum Kreiskirchenamt, sowie zu den Mitarbeitenden und zur Mitarbeitervertretung. 4 Die oder der Vorsitzende beruft das Presbyterium ein, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.
(
4
)
1 Die oder der Vorsitzende soll bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Gesamtaufgaben in der Gemeinde und im Kirchenkreis entlastet werden. 2 Dies soll in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Bezirksausschuss geregelt werden. 3 Diese Regelungen sind dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben.
#§ 3
Der Geschäftsführende Ausschuss (GFA)
(
1
)
1 Es wird ein Ausschuss für Geschäftsführung, Bau, Finanzen und Personal eingerichtet. 2 Er besteht aus fünf Mitgliedern des Presbyteriums. 3 Ihm gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums;
- zwei Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister, nämlich Finanz- und Baukirchmeisterin oder -kirchmeister;
- zwei Bezirksvertreterinnen oder Bezirksvertreter.
4 Zusätzlich soll die oder der stellvertretende Vorsitzende mit beratender Stimme Mitglied dieses Ausschusses sein, sowie die Vertreter/innen der Bau- und Finanzkirchmeister/innen und jeweils ein/e Vertreter/in für die Bezirksvertreter/innen mit beratender Stimme.
(
2
)
Der Geschäftsführende Ausschuss bereitet vor
- alle wichtigen Fragen bei Grundstücks-, Finanz- und Bauangelegenheiten zur Entscheidung im Presbyterium;
- die Haushaltspläne der Kirchengemeinde und die Überwachung ihrer Umsetzung;
- die Planung von Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen und das Aufstellen einer entsprechenden Maßnahmenliste;
- Personalangelegenheiten und Personalplanung nach Anhörung der betreffenden Bezirks-, Fachausschüsse und der MAV;
- die Tagesordnung der Presbyteriumssitzungen.
(
3
)
Der Geschäftsführende Ausschuss entscheidet
- über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel;
- über die Beantragung von Zuschüssen;
- über Beantragung von Stellenfreigaben beim Kreissynodalvorstand;
- über Personalangelegenheiten, die nicht genehmigungspflichtig sind:aa) tarifliche Höhergruppierungen;bb) organisatorische Vertretungen;cc) Urlaubsgewährungen;dd) Schwangerschaftsvertretungen.
§ 4
Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister
(
1
)
Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Ahlen gliedert die Aufgaben der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters in zwei Bereiche und überträgt diese gewählten Mitgliedern, nämlich der Finanzkirchmeisterin oder dem Finanzkirchmeister, der Baukirchmeisterin oder dem Baukirchmeister.
(
2
)
Die Aufgaben der Finanzkirchmeisterin oder des Finanzkirchmeisters und der Baukirchmeisterin und des Baukirchmeisters ergeben sich aus der Kirchenordnung Artikel 61.
(
3
)
1 Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister plant den Haushalt zusammen mit dem GFA und überwacht zusammen mit dem Kreiskirchenamt die Haushalte. 2 Sie oder er verfügt über die Unterschriftenkompetenz im Kassen- und Rechnungswesen. 3 Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister betreut alle Bau- und Renovierungsprojekte der Gemeinde, plant zusammen mit dem GFA die Finanzierung und überwacht die Durchführung.
#§ 5
Bezirksausschüsse
(
1
)
Die Kirchengemeinde Ahlen gliedert sich in zwei Gemeindebezirke:
- Gemeindebezirk Nord;
- Gemeindebezirk Süd.
(
2
)
1 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet. 2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind:
- die Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber und Pfarrerinnen und Pfarrer i. E. und i. B. im Gemeindedienst des betreffenden Bezirkes;
- die Presbyterinnen und Presbyter des betreffenden Gemeindebezirks.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten für den Bereich ihres Bezirks über:
- die Weiterentwicklung des Gemeindeaufbaus;
- theologische Fragen;
- Personalangelegenheiten und Dienstanweisungen;
- Bauangelegenheiten.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über:
- die Durchführung besonderer Gottesdienste und besonderer kirchlicher Veranstaltungen;
- Fragen des Kirchlichen Unterrichts und der Zulassung zur Konfirmation;
- die Verwendung der ihnen zugewiesenen Finanzmittel;
- die Benutzung bzw. die Vermietung der kirchlichen Räume in ihrem Gemeindebezirk;
- Schwerpunkte der gemeindlichen Arbeit und deren Durchführung im Gemeindebezirk.
(
5
)
Entsprechende Beschlussvorschläge sind über die Fachausschüsse, sofern die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich eines Fachausschusses fällt, an das Presbyterium weiterzuleiten.
(
6
)
Die Bezirksausschüsse stellen dem Presbyterium alle Protokolle zur Verfügung.
#§ 6
Fachausschüsse
(
1
)
Das Presbyterium bildet für die Dauer seiner Amtszeit folgende ständige Fachausschüsse:
- Ausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder;
- Ausschuss für Diakonie;
- Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
(
2
)
1 In die Fachausschüsse sollen Mitglieder des Presbyteriums sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 2 Die Fachausschüsse bestehen aus bis zu elf Mitgliedern. 3 Mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder muss Mitglied des Presbyteriums sein.
(
3
)
Der Ausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder setzt sich zusammen aus sechs Mitgliedern des Presbyteriums, drei Elternvertreterinnen oder Elternvertretern und zwei Leiterinnen oder Leitern bzw. Erzieherinnen oder Erziehern bzw. zwei Elternvertreterinnen oder Elternvertretern und drei Leiterinnen oder Leitern.
(
4
)
Mitglieder des Presbyteriums sind als Gäste zugelassen.
(
5
)
1 Der Ausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder stellt grundsätzliche Zielvorstellungen für die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen der Kirchengemeinde auf, das Presbyterium entscheidet und beauftragt den Ausschuss. 2 Der Ausschuss bleibt bei Personalangelegenheiten beteiligt im Rahmen der Satzung des Trägerverbundes der Kindertageseinrichtungen des Kirchenkreises Hamm (laut § 4 Absatz 4 und § 7 der Satzung der Tageseinrichtungen).
(
6
)
In den Ausschuss für Diakonie können hauptamtlich im diakonischen Bereich tätige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter als zusätzliche beratende Mitglieder berufen werden.
(
7
)
1 Der Ausschuss für Diakonie hat die Aufgabe, das diakonische Handeln der Kirchengemeinde anzuregen und zu fördern. 2 Das Presbyterium bestellt für die Dauer seiner Amtszeit aus den Reihen des Diakonieausschusses nach Maßgabe des Diakoniegesetzes eine Diakoniepresbyterin oder einen Diakoniepresbyter. 3 Die Diakoniepresbyterin oder der Diakoniepresbyter hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der diakonische Auftrag in der Arbeit des Presbyteriums wahrgenommen wird.
(
8
)
1 Der Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stellt grundsätzliche Zielvorstellungen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auf. 2 Das Presbyterium entscheidet und beauftragt den Ausschuss mit der Umsetzung.
#§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit
1 Das Presbyterium, der Geschäftsführende Ausschuss, die Bezirksausschüsse und die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
2 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 3 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Satzung wurde aufgehoben (KABl. 2016 S. 188).
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Satzung wurde aufgehoben (KABl. 2016 S. 188).