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Satzung der Evangelisch-Lutherischen
Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck

Vom 31. Mai 2023

(KABl. 2023 I Nr. 50 S. 123)

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Kirchengemeinde gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
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Präambel

Die Evangelisch-Lutherische Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck setzt sich zum Ziel, einladend und lebendig Gemeinde in ihren Ortsteilen Jöllenbeck, Theesen und Vilsendorf zu gestalten. Konkretisierungen zur Umsetzung dieses Zieles beschreibt die Gemeindekonzeption in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
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§ 2
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse für die Bereiche
  1. Finanzwesen,
  2. Bauangelegenheiten und Planungen,
  3. Öffentlichkeitsarbeit
sowie je einen Zentrumsausschuss für jeden Gebäudestandort.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern und ein ausgewogenes Verhältnis der Gemeindestandorte anzustreben. Die Mitglieder bleiben nach Abschluss ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Presbyterium für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzenden unter Beifügung einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladung kann schriftlich oder durch E-Mail erfolgen. Sie muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung zugehen.
( 6 ) Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den jeweiligen Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Presbyteriums spätestens zwei Wochen nach der Sitzung zur Kenntnis zu geben.
( 7 ) Das Presbyterium und seine Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
( 8 ) Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Fachausschüsse die für Presbyterien entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung3#.
( 9 ) Bei Bedarf bildet das Presbyterium beratende Ausschüsse in entsprechender Art und Weise.
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§ 3
Fachausschuss für Finanzwesen

( 1 ) Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Finanzangelegenheiten und Erstellung diesbezüglicher Beschlussentwürfe,
  2. Vorbereitung des vom Presbyterium zu beschließenden Haushaltsplanes,
  3. Entwicklung von Finanzierungsvorschlägen für besondere Vorhaben der Kirchengemeinde, die außer- und überplanmäßige Ausgaben verursachen,
  4. Vorbereitung von Entscheidungen des Presbyteriums über die Aufnahme von Darlehen oder Krediten,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen des Presbyteriums im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  6. Austausch mit Fördervereinen und Fundraising-Initiativen,
  7. Erarbeitung einer vom Presbyterium zu beschließenden Richtlinie für die Benutzung und Vermietung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören folgende Mitglieder an:
  1. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
  2. bis zu vier weitere gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 4
Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Planungen

( 1 ) Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Bauangelegenheiten und Erstellung diesbezüglicher Beschlussentwürfe,
  2. Erstellung und Aktualisierung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen oder für die Umnutzung oder Aufgabe von Gebäuden,
  3. Durchführung der Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
  4. baurechtliche Vorbereitung von Entscheidungen des Presbyteriums über Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstige Gebäude- und Grundstücksangelegenheiten,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
  6. Vorbereitung von Entscheidungen des Presbyteriums zu baulichen Maßnahmen des Sondervermögens Paul-Gerhard-Altenzentrum.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören folgende Mitglieder an:
  1. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  2. bis zu vier weitere gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 5
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung diesbezüglicher Beschlussentwürfe,
  2. Vorbereitung von Konzepten für die Gestaltung evangelischer Öffentlichkeitsarbeit,
  3. Umsetzung von Maßnahmen und Projekten, die sich aus den vom Presbyterium verabschiedeten Konzepten ergeben,
  4. Abstimmung seiner Arbeit mit den Gemeindebüros und Verantwortlichen für die öffentlichen Aushänge,
  5. Vernetzung der Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere bei Gemeindebriefen) und Gestaltung des Internetauftritts der Kirchengemeinde,
  6. Kontaktpflege zur Presse, zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören folgende Mitglieder an:
  1. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 6
Zentrumsausschüsse

( 1 ) Die Zentrumsausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über die aufgabengerechte Verwendung der im Haushalt dem jeweiligen Zentrum zugewiesenen Mittel,
  2. Verwaltung und Pflege des jeweiligen Gebäudestandortes als Schnittstelle und Bindeglied zwischen der Gemeinde vor Ort und dem Presbyterium,
  3. Gestaltung eines einladenden Ortes am jeweiligen Gebäudestandort, der den Austausch in vertrauensvoller Atmosphäre ermöglicht und Gemeindeglieder zum Mitmachen anregt sowie ehrenamtliches Engagement vor Ort fördert,
  4. Koordinierung der Nutzung und Pflege der Räumlichkeiten und Freiflächen, um Gemeindefeste oder andere gemeindliche Aktivitäten, wie beispielsweise Konzerte, Ausstellungen oder Vorträge zu ermöglichen,
  5. Entscheidung über die Vermietung der Räumlichkeiten am jeweiligen Gebäudestandort unter Berücksichtigung gesamtgemeindlicher Interessen,
  6. Durchführung von Fundraising-Maßnahmen,
  7. Organisation von Küster- und Lektorendiensten sowie der Gottesdienstbegleitteams,
  8. Organisation von offener Kirche.
( 2 ) Die Zentrumsausschüsse können dem Presbyterium innerhalb eines halben Jahres alternative und nachhaltige Finanzierungsvorschläge unterbreiten, wenn die Aufgabe eines Gebäudes am jeweiligen Gebäudestandort beabsichtigt ist. Das Presbyterium hat die Pflicht, den Vorschlag zu prüfen und wird nach Abwägung der gesamtgemeindlichen Interessen und Bedürfnisse entscheiden. Sind am jeweiligen Standort auf Dauer keine kirchlich genutzten Gebäude mehr vorhanden, kann dieser Zentrumsausschuss mit Beschluss des Presbyteriums aufgelöst werden.
( 3 ) Dem jeweiligen Zentrumsausschuss gehören mindestens fünf Personen an, die Gesamtzahl der Mitglieder soll zehn Personen nicht übersteigen, mindestens zwei Mitglieder müssen dem Presbyterium angehören. Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Zentrumsausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Evangelisch-Lutherische Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck vom 10./15./24. Februar 2016 (KABl. 2016 S. 215) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.