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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 30.07.2016

Satzung des
Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg
für den Diakoniestationenverbund im Kirchenkreis

Vom 10. August 20071#

(KABl. 2007 S. 291)

Inhaltsübersicht2#

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Präambel

Diakonie ist eine Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche. Als Einrichtung der Diakonie soll die Diakoniestation Kranken, Behinderten und Hilfebedürftigen ohne Ansehen der Person pflegerische Betreuung, Hilfe im Haushalt und seelsorgerliche Begleitung anbieten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestationen bilden eine Dienstgemeinschaft.
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§ 1
Name, Träger

( 1 ) Die Diakoniestationen im Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg bilden gemeinsam den Diakoniestationenverbund des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg. Zur Zeit bestehen Diakoniestationen in Lüdenscheid, Halver-Schalksmühle und Meinerzhagen-Kierspe. Der Diakoniestationenverbund ist eine Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg und wird als Sondervermögen im Sinne des § 21 der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung) vom 19. Juni 1986 in der zur Zeit geltenden Fassung3# geführt.
( 2 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Aufgaben der Diakoniestationen

Die Diakoniestationen sehen ihre Aufgaben in der ambulanten Versorgung alter, kranker und sonst hilfebedürftiger Menschen, insbesondere in:
  1. der häuslichen Alten-, Familien- und Krankenpflege;
  2. der Nachbehandlung nach Krankenhausaufenthalt, dem Einsatz zur Vermeidung eines Krankenhausaufenthaltes und zur Unterstützung ärztlicher Behandlung;
  3. der Hilfe zur Fortführung des Haushalts;
  4. der ambulanten psychiatrischen Krankenpflege;
  5. dem Angebot seelsorgerlicher und sozialer Beratung und Hilfe in enger Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchengemeinden im Einzugsgebiet der Diakoniestation sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises;
  6. der Durchführung von Schulungen in häuslicher Krankenpflege und dem Gewinnen von Gemeindegliedern für die Mitarbeit;
  7. der Unterrichtung von Ratsuchenden in sozialen Fragen darüber, welche Stellen für die Gewährung weiterer Auskünfte und Hilfen im sozialen Bereich zuständig sind;
  8. der Unterstützung der evangelischen Kirchengemeinden in der Sorge um die alten und kranken Menschen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit; Zugehörigkeit zum Spitzenverband

( 1 ) Der Diakoniestationenverbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Diakoniestationenverbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Diakoniestationenverbundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Kirchenkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Diakoniestationenverbundes.
( 3 ) Durch Ausgaben, die den Zwecken des Diakoniestationenverbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
( 4 ) Der Diakoniestationenverbund ist über den Kirchenkreis dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 4
Leitung des Diakoniestationenverbundes

Der Diakoniestationenverbund wird im Auftrag der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes geleitet von
  1. em Leitungsausschuss;
  2. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.
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§ 5
Aufgaben der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode nimmt den Jahresbericht über die Arbeit des Diakoniestationenverbundes entgegen. Sie erteilt Entlastung auf Grund des Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses des Kirchenkreises.
( 2 ) Die Kreissynode beschließt über Satzungsänderungen.
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§ 6
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand beschließt über
  1. Stellen- und Wirtschaftspläne;
  2. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstückgleichen Rechten, Genehmigung von Neuanlagen und Reparaturen, die im Einzelfall jeweils 50.000 DM/25.000 Euro übersteigen und im Wirtschaftsplan nicht bereits enthalten sind;
  3. Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand beruft den Leitungsausschuss und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.
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§ 7
Der Leitungsausschuss

( 1 ) Zum Leitungsausschuss gehören
  1. die oder der Synodalbeauftragte für Diakonie des Kirchenkreises;
  2. die Synodalgeschäftsführerin oder der Synodalgeschäftsführer für Diakonie des Kirchenkreises;
  3. sechs weitere vom Kreissynodalvorstand zu bestellende Mitglieder;
  4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Ausschusses teil;
  5. die Pflegedienstleitungen (PDL) nehmen beratend an den Sitzungen des Ausschusses teil;
  6. außerdem kann jeder Beirat jeweils ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden.
( 2 ) Aufgaben des Leitungsausschusses
Der Leitungsausschuss hat dafür zu sorgen, dass der gesamte Dienst im Diakoniestationenverbund dem diakonischen Auftrag entsprechend in rechter Weise getan wird und die Verwaltung und Wirtschaftsführung im Rahmen des genehmigten Wirtschafts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt. Im Auftrag des Kreissynodalvorstandes beaufsichtigt und berät er die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.
Dem Leitungsausschuss sind die in die Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes fallenden Angelegenheiten von der Geschäftsführung zur Stellungnahme vorzulegen.
Die oder der Vorsitzende des Leitungsausschusses hat dem Kreissynodalvorstand jährlich über die Ergebnisse der Arbeit zu berichten. Alle Sitzungsniederschriften sind der Superintendentin oder dem Superintendent vorzulegen.
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§ 8
Geschäftsführung

( 1 ) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sind verantwortlich alle Aufgaben übertragen, die durch diese Satzung nicht anderen Organen des Verbundes vorbehalten sind.
( 2 ) Der Diakoniestationenverbund wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer im Rahmen einer vom Kreissynodalvorstand zu erteilenden Vollmacht vertreten, unbeschadet des Rechts des Kreissynodalvorstandes, Einzelentscheidungen an sich zu ziehen oder von der Zustimmung des Leitungsausschusses abhängig zu machen.
( 3 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Kreissynodalvorstand und den Leitungsausschuss regelmäßig über die wirtschaftliche Entwicklung des Diakoniestationenverbundes und von wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
( 4 ) Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Ev. Kreiskirchenamt Iserlohn-Lüdenscheid wahrgenommen. Der Diakoniestationenverbund hat die Verwaltungskosten zu erstatten.
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§ 9
Beiräte

( 1 ) Für jede Diakoniestation soll ein Beirat gebildet werden.
( 2 ) Der Beirat gibt Anregungen für eine angemessene Gestaltung der örtlichen Verbindung der Arbeit der Diakoniestation und der Arbeit der Gemeinden, die im Einzugsbereich der Diakoniestation liegen, und für die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben. Er tritt insbesondere für regelmäßige Dienstgespräche zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Diakoniestation und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde, namentlich den Pfarrerinnen und Pfarrern ein. Er ist verantwortlich für die Einführung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation in ihren kirchlichen Dienst.
( 3 ) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied für jede Kirchengemeinde des Versorgungsbereiches. Jede der im Versorgungsbereich der Diakoniestation gelegenen Kirchengemeinden entsendet ein Mitglied und benennt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Kreissynodalvorstand benennt die Einberuferin oder den Einberufer zur ersten Sitzung. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
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§ 10
Finanzierung

Der Kirchenkreis stellt die für die Finanzierung des Diakoniestationenverbundes erforderlichen Mittel bereit. Dabei ist der Wirtschaftsplan für den Diakoniestationenverbund maßgebend.
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§ 11
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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1 ↑ Satzung des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg für den Diakoniestationenverbund im Kirchenkreis vom 10. August 2007 durch Beschluss der Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg vom 11. Juni 2016 und kirchenaufsichtliche Genehmigung vom 28. Juni 2018, KABl. 2016 S. 2015 zum 1. August 2016 aufgehoben.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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3 ↑ Nr. 800