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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 913#
Geltungszeitraum von: 31.12.2011
Geltungszeitraum bis: 31.08.2016
Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Werdohl
Vom 7. Dezember 20111#
(KABl. 2011 S. 291)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Werdohl | 13. Juni 2013 | § 9 | neu gefasst | |
Die Evangelische Kirchengemeinde Werdohl gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 73, 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# und ihrer Gemeindekonzeption auf Grund der Reduktion der Pfarrstellen zum 1. Januar 2012 folgende Gemeindesatzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO4# (§ 2 dieser Satzung), Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO5# (§ 3 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO6# (§ 4 dieser Satzung). 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO7# einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
4
)
1 Das Presbyterium kommt mindestens alle zwei Monate zusammen. 2 Es wird schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände eine Woche vor Sitzungstermin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende eingeladen.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
(
3
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat die folgenden Aufgaben:
- Entscheidungen über Ausgaben im Rahmen des Haushaltes bis zu 15.000 Euro,
- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietungen und Verpachtungen,
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
(
4
)
1 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. 2 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister,
- jeweils ein weiteres Mitglied des Presbyteriums aus den drei Gemeindebezirken.
3 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 4 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
5
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
6
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 3
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
- Christuskirchenbezirk,
- Friedenskirchenbezirk,
- Kreuzkirchenbezirk für die Bezirke Königsburg und Pungelscheid.
2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten über
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
- die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an,
- die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind, und leiten ihr Votum weiter.
(
4
)
Den Bezirksausschüssen werden folgende Aufgaben übertragen:
- die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
- Regelungen der Bereiche Gottesdienst und Kirchlicher Unterricht für den jeweiligen Gemeindebezirk im Rahmen der Ordnung der Kirchengemeinde und gemeindlicher Absprachen,
- Durchführung der missionarisch-diakonischen Aufgaben, der Seelsorge, der Erwachsenenbildung, der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie der übrigen Gemeindearbeit für den jeweiligen Gemeindebezirk, jeweils in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachausschüssen,
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. 2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind
- die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter, im Gemeindebezirk haupt- oder nebenberuflich tätig,
- bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Das Bezirksausschüsse wählen den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus ihrer Mitte.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums sowie den Presbyteriumsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung11# für die Presbyterien.
#§ 4
Fachausschüsse
(
1
)
1 Das Presbyterium gliedert seine Arbeit nach Fachbereichen:
- Tageseinrichtungen für Kinder,
- Diakonie.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses sowie den Presbyteriumsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung12# für Presbyterien.
#§ 5
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
1 Der Ausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus der Trägerschaft von Tageseinrichtungen für Kinder für die Kirchengemeinde ergeben. 2 Namentlich unterstützt und begleitet er die theologische, religionspädagogische und praktische Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Anregung und Vorbereitung von Personaleinstellungen und -entlassungen,
- Anregung von Bau-, Instandhaltungs- und Ausstattungsmaßnahmen für Tageseinrichtungen,
- Erstellung und Überwachung der Aufnahmekriterien,
- Erarbeitung von Vorschlägen für Öffnungs- und Schließungszeiten.
(
3
)
1 Das Presbyterium beruft in den Fachausschuss
- bis zu fünf in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu zwei in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
- bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
#§ 6
Fachausschuss für Diakonie
(
1
)
Der Fachausschuss für Diakonie plant, koordiniert und verantwortet die diakonischen Aktivitäten der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie und der Altenarbeit,
- er berät und begleitet die Arbeit der Tafel,
- er verwaltet die Diakoniemittel der Kirchengemeinde,
- er pflegt den Kontakt zu den Heimen, diakonisch tätigen Einrichtungen und Gruppen im Stadtgebiet, wie z. B. die Behinderten- und Selbsthilfegruppen, Haus Wegwende, die Märkischen Werkstätten, Heime und Pflegedienste,
- er koordiniert die Altenarbeit innerhalb der Kirchengemeinde und begleitet die Arbeit mit alten Menschen,
- er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- er pflegt die Zusammenarbeit mit dem kreiskirchlichen Diakonischen Werk.
(
3
)
1 Das Presbyterium beruft in den Fachausschuss:
- einen Pfarrer oder eine Pfarrerin der Kirchengemeinde,
- aus jedem Gemeindebezirk ein Mitglied des Presbyteriums,
- bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
#§ 7
Beratende Ausschüsse
(Ausschüsse für besondere Aufgaben)
1 Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben wie z. B. Theologie, Kirchenmusik, Gemeindeaufbau, Ökumene und Öffentlichkeitsarbeit Gemeindeausschüsse mit beratender Funktion berufen. 2 Diese Ausschüsse stehen dem Presbyterium bei den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben beratend zur Seite. 3 Die Ausschüsse bestehen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern. 4 Das Presbyterium bestimmt durch Beschluss die Anzahl der Mitglieder und beruft in der Regel die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 5 Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 6 Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. 7 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
#§ 8
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
1 Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2 Dazu werden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen oder in gemeinsamer Sitzung entschieden. 2 Wird das Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 913#
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
1 Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Die Satzung vom 25. Januar 1993 (KABl. 1993 S. 127) und die Satzung vom 10. Mai 2007 (KABl. 2007 S. 217) treten damit außer Kraft.
#
1 ↑ Aufhebung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Werdohl vom 7. Dezember 2011 durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 31. August 2016 (KABl. 2016 S. 242).
1 ↑ Aufhebung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Werdohl vom 7. Dezember 2011 durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 31. August 2016 (KABl. 2016 S. 242).