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Geltungszeitraum von: 31.12.2011

Geltungszeitraum bis: 31.08.2016

Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Werdohl

Vom 7. Dezember 20111#

(KABl. 2011 S. 291)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Werdohl
13. Juni 2013
§ 9
neu gefasst
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Die Evangelische Kirchengemeinde Werdohl gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 73, 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# und ihrer Gemeindekonzeption auf Grund der Reduktion der Pfarrstellen zum 1. Januar 2012 folgende Gemeindesatzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO4# (§ 2 dieser Satzung), Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO5# (§ 3 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO6# (§ 4 dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO7# einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4 ) Das Presbyterium kommt mindestens alle zwei Monate zusammen. Es wird schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände eine Woche vor Sitzungstermin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende eingeladen.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat die folgenden Aufgaben:
  1. Entscheidungen über Ausgaben im Rahmen des Haushaltes bis zu 15.000 Euro,
  2. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes,
  3. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben (§ 83 VwO8#),
  4. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  5. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 86 VwO9#),
  6. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  7. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  8. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietungen und Verpachtungen,
  9. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  10. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  11. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  12. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  13. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  14. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  15. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung (§ 33 Absatz 2 VwO10#),
  16. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
( 4 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister,
  3. jeweils ein weiteres Mitglied des Presbyteriums aus den drei Gemeindebezirken.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 5 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 6 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Christuskirchenbezirk,
  2. Friedenskirchenbezirk,
  3. Kreuzkirchenbezirk für die Bezirke Königsburg und Pungelscheid.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten über
  1. die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
  2. die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an,
  3. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind, und leiten ihr Votum weiter.
( 4 ) Den Bezirksausschüssen werden folgende Aufgaben übertragen:
  1. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
  2. Regelungen der Bereiche Gottesdienst und Kirchlicher Unterricht für den jeweiligen Gemeindebezirk im Rahmen der Ordnung der Kirchengemeinde und gemeindlicher Absprachen,
  3. Durchführung der missionarisch-diakonischen Aufgaben, der Seelsorge, der Erwachsenenbildung, der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie der übrigen Gemeindearbeit für den jeweiligen Gemeindebezirk, jeweils in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachausschüssen,
  4. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
( 5 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. Mitglieder der Bezirksausschüsse sind
  1. die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter, im Gemeindebezirk haupt- oder nebenberuflich tätig,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Das Bezirksausschüsse wählen den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus ihrer Mitte.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums sowie den Presbyteriumsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung11# für die Presbyterien.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium gliedert seine Arbeit nach Fachbereichen:
  1. Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. Diakonie.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses sowie den Presbyteriumsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung12# für Presbyterien.
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§ 5
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Ausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus der Trägerschaft von Tageseinrichtungen für Kinder für die Kirchengemeinde ergeben. Namentlich unterstützt und begleitet er die theologische, religionspädagogische und praktische Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Anregung und Vorbereitung von Personaleinstellungen und -entlassungen,
  2. Anregung von Bau-, Instandhaltungs- und Ausstattungsmaßnahmen für Tageseinrichtungen,
  3. Erstellung und Überwachung der Aufnahmekriterien,
  4. Erarbeitung von Vorschlägen für Öffnungs- und Schließungszeiten.
( 3 ) Das Presbyterium beruft in den Fachausschuss
  1. bis zu fünf in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu zwei in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
  3. bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
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§ 6
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Der Fachausschuss für Diakonie plant, koordiniert und verantwortet die diakonischen Aktivitäten der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie und der Altenarbeit,
  2. er berät und begleitet die Arbeit der Tafel,
  3. er verwaltet die Diakoniemittel der Kirchengemeinde,
  4. er pflegt den Kontakt zu den Heimen, diakonisch tätigen Einrichtungen und Gruppen im Stadtgebiet, wie z. B. die Behinderten- und Selbsthilfegruppen, Haus Wegwende, die Märkischen Werkstätten, Heime und Pflegedienste,
  5. er koordiniert die Altenarbeit innerhalb der Kirchengemeinde und begleitet die Arbeit mit alten Menschen,
  6. er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. er pflegt die Zusammenarbeit mit dem kreiskirchlichen Diakonischen Werk.
( 3 ) Das Presbyterium beruft in den Fachausschuss:
  1. einen Pfarrer oder eine Pfarrerin der Kirchengemeinde,
  2. aus jedem Gemeindebezirk ein Mitglied des Presbyteriums,
  3. bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
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§ 7
Beratende Ausschüsse
(Ausschüsse für besondere Aufgaben)

Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben wie z. B. Theologie, Kirchenmusik, Gemeindeaufbau, Ökumene und Öffentlichkeitsarbeit Gemeindeausschüsse mit beratender Funktion berufen. Diese Ausschüsse stehen dem Presbyterium bei den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben beratend zur Seite. Die Ausschüsse bestehen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern. Das Presbyterium bestimmt durch Beschluss die Anzahl der Mitglieder und beruft in der Regel die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
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§ 8
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Dazu werden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen oder in gemeinsamer Sitzung entschieden. Wird das Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 913#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Die Satzung vom 25. Januar 1993 (KABl. 1993 S. 127) und die Satzung vom 10. Mai 2007 (KABl. 2007 S. 217) treten damit außer Kraft.

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1 ↑ Aufhebung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Werdohl vom 7. Dezember 2011 durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 31. August 2016 (KABl. 2016 S. 242).
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 800.
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9 ↑ Nr. 800.
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10 ↑ Nr. 800.
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11 ↑ Nr. 1.
#
12 ↑ Nr. 1.
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2011.§ 9 neu gefasst durch Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Werdohl vom 13. Juni 2013.