.Satzung der "Kirchenstiftung Quelle und Brock",
§ 1
§ 2
§ 32#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.08.2016
Satzung der "Kirchenstiftung Quelle und Brock",
kirchliche Gemeinschaftsstiftung der
Evangelisch-lutherischen
Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock
Vom 21. September 2005
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung der „Kirchenstiftung Quelle und Brock“ der Ev.-luth. Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock | 29. November 2010 | § 3 Abs. 4 | gestrichen |
1 Das Presbyterium der Evangelisch-lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock hat durch Beschluss vom 21. September 2005 die "Kirchenstiftung Quelle und Brock" errichtet und ihr diese Satzung gegeben.
2 Zweck der Stiftung ist, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen durch nachhaltige Unterstützung und Förderung der kirchengemeindlichen und diakonischen Arbeit in der Evangelisch-lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock in ihren Grenzen zum Zeitpunkt der Gründung dieser Stiftung einschließlich der notfalls erforderlich werdenden Unterstützung zum Erhalt und Betrieb der Johanneskirche, des Johannes-Gemeindehauses und nach Möglichkeit des Johannes-Kindergartens in Quelle. 3 Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein fast ausschließlich aus Sachwerten bestehendes Stiftungskapital von 950.994 € zur Verfügung gestellt.
4 Über ihre eigene unterstützende und fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
5 Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit unterstützen und fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden an diesem Werk mitzuhelfen.
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitzung der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung trägt den Namen “Kirchenstiftung Quelle und Brock”. 2 Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelisch-lutherische Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bielefeld.
(
3
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Evangelisch-lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock in ihren Grenzen zum Zeitpunkt der Gründung dieser Stiftung.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung kirchlich-kultureller Angebote,
- die Unterstützung der Arbeit in den Gemeindegruppen und der Pflege der sonstigen Kontakte zu Gemeindemitgliedern und
- die Unterstützung der Unterhaltung und Instandhaltung der Johanneskirche, des Johannes-Gemeindehauses und des Johannes-Kindergartens.
(
4
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 32#
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Der Grundstock des Stiftungsvermögens besteht aus den Grundstücken Gemarkung Brackwede, Flur 1, Flurstück 1110 und 1111, im Wert von zusammen 943.494 € und einem Sparguthaben von 7.500,00 €. 2 Es wird als Sondervermögen der Evangelisch-lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Vorstandes zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke konkret und zeitlich nachhaltig erfüllen zu können.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden. 3 Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Maßnahmen zu verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Vorstand, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Vorstand
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(
2
)
1 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. 2 Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3 Mindestens drei Mitglieder müssen dem Presbyterium angehören.
(
3
)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. 2 Beginn und Ende der Amtszeit sollen mit den turnusmäßigen Wahlen zum Presbyteramt übereinstimmen. 3 Wiederwahl ist möglich.
4 Mitglieder des Vorstandes können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden. 5 Für die Restdauer der Amtszeit des abberufenen Mitglieds wählt das Presbyterium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
6
)
Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für Presbyterien sinngemäß.
(
7
)
Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
1 Der Vorstand hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterinnen und Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere
#- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses. 3 Der Vorstand ist berechtigt, mit diesen Aufgaben den Verband der Ev. Kirchengemeinden in Brackwede oder das Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Gütersloh zu beauftragen;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter.
§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Vorstandes wird die Gesamtleitung vom Presbyterium wahrgenommen.
(
2
)
Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung der Stiftung;
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Stiftungen mit Auflage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
3
)
Entscheidungen des Vorstandes kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
4
)
Presbyterium und Vorstand sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und der Bestätigung durch das Presbyterium. 3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss auch der Kirchengemeinde zugute kommen.
#§ 11
Auflösung der Stiftung
Der Vorstand kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung
(
1
)
1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelisch-lutherische Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. 2 Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen der Evangelisch-lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock besteht sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
(
2
)
Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt das von der Evangelisch-lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock eingebrachte Grundvermögen bzw. dessen Verkaufserlös bei der Kirchengemeinde. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Amtsblatt – frühestens am 1 Januar 2006 – in Kraft.