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Geltungszeitraum von: 01.10.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Satzung für den innersynodalen Finanzausgleich des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten1#

in der Fassung vom 27. Juni 2009

(KABl. 2009 S. 209)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten
4. Dezember 2012
§ 19
neu gefasst
§ 20
neu gefasst
§ 31
neu gefasst
2
Änderung der Satzung des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten
7. November 2014
Überschrift
geändert
§§ 1 - 20 und § 28
gestrichen
§ 31
neu gefasst
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I.
Kirchenkreis, Kreissynode, Kreissynodalvorstand, Kreiskirchenamt, Rechnungsprüfung

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§ 13#

aufgehoben
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§ 2

aufgehoben
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§ 3

aufgehoben
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§ 4

aufgehoben
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§ 5

aufgehoben
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§ 6

aufgehoben
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§ 7

aufgehoben
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§ 8

aufgehoben
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§ 9

aufgehoben
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§ 10

aufgehoben
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§ 11

aufgehoben
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II.
Fachausschüsse des Kirchenkreises

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A. Verhältnis zu den Kirchengemeinden Bottrop und Gladbeck und zu dem Verband Dorsten

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§ 12

aufgehoben
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B. Industrie- und Sozialarbeit

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§ 13

aufgehoben
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§ 14

aufgehoben
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C. Erwachsenenbildung

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§ 15

aufgehoben
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§ 16

aufgehoben
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§ 17

aufgehoben
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§ 18

aufgehoben
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D. Diakonie

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§ 19

aufgehoben
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§ 204#

aufgehoben
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III.
Innersynodaler Finanzausgleich

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§ 21
Verteilung der Kirchensteuern, Grundsatz

Die den Kirchengemeinden, dem Verband und dem Kirchenkreis insgesamt zustehenden Kirchensteuern werden im Haushalt des Kirchenkreises veranschlagt und nach Maßstäben verteilt, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Sie werden unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, des Verbandes, und des Kirchenkreises sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, für alle Gemeinden des Kirchenkreises gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds zu bilden und eine gemeinsame Finanzplanung durchzuführen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
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§ 22
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten eine Zuweisung aus dem Haushalt des Kirchenkreises.
( 2 ) Die Zuweisung umfasst
  1. einen Pauschalbetrag für jedes Gemeindeglied;
  2. Zuweisungen nach der jährlich neu aufzustellenden Richtwerttabelle für Gebäude.
( 3 ) Die Kreissynode beschließt jährlich über die Höhe der in dem Absatz 2 genannten Beträge sowie über weitere Ergänzungsbeträge.
( 4 ) Bei der Verteilung der Kirchensteuern werden die eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden wie folgt berücksichtigt:
  1. über die Anrechnung von Einnahmen aus dem Kirchenvermögen beschließt die Kreissynode nach den Richtlinien für die gemeinsame Finanzwirtschaft;
  2. Zinserträge verbleiben den Kirchengemeinden;
  3. Einnahmen aus Kollekten, Opfern, Sammlungen und Spenden für die eigene Kirchengemeinde werden nicht angerechnet.
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§ 23
Besondere Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden Bottrop und Gladbeck und an den Verband Dorsten

( 1 ) Die besondere Zuweisung aus dem Haushalt des Kirchenkreises umfasst
  1. einen Sockelbetrag in gleichen Beträgen;
  2. einen Pauschalbetrag für jedes Gemeindeglied.
( 2 ) Die Kreissynode beschließt jährlich über die Höhe der in dem Absatz 1 genannten Beträge sowie über weitere Ergänzungsbeträge.
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§ 24
Finanzzuweisung an den Kirchenkreis

( 1 ) Die Mittel für gemeinsame Aufgaben der Kirchengemeinden, des Verbandes sowie für Aufgaben und Einrichtungen des Kirchenkreises werden nach dem Bedarf bereitgestellt. Dieser wird jährlich durch die Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgestellt.
( 2 ) Die nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes für die Gemeindepfarrstellen und Kreispfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen werden im Haushalt des Kirchenkreises veranschlagt. Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises aus dem Pfarrvermögen sind zur Deckung der Kosten für die Pfarrbesoldung bestimmt.
( 3 ) Die Kreissynode bestimmt den Anteil der Kosten für die Pfarrbesoldung an der Kirchensteuereinnahme.
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§ 25
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds

( 1 ) Für besondere Aufgaben werden bei der Finanzausgleichskasse für alle Kirchengemeinden die folgenden gemeinsamen Rücklagen und Sonderfonds gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage;
  2. eine Ausgleichsrücklage;
  3. ein Sonderfonds für Härtefälle;
  4. ein Baufonds;
  5. eine Rücklage für die Zukunftssicherung von Einnahmen;
  6. eine Diakonierücklage;
  7. eine Rücklage für die Pfarrbesoldung.
( 2 ) Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern.
( 3 ) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen auszugleichen.
( 4 ) Der Sonderfonds für Härtefälle ist für Sonderzuschüsse an Kirchengemeinden bestimmt, die infolge besonderer Aufgaben oder Verhältnisse mit den ihnen zugeteilten Kirchensteuermitteln nicht auskommen. Über die Bewilligung eines Sonderzuschusses entscheidet der Kreissynodalvorstand.
( 5 ) Der Baufonds ist zur Finanzierung von Neubauten und dem Erwerb von Grundstücken, in dringenden Ausnahmefällen auch zur Finanzierung von größeren Instandsetzungen bestimmt. Über die Bewilligung von Finanzhilfen aus dem Baufonds entscheidet der Kreissynodalvorstand.
( 6 ) Die Rücklage für die Zukunftssicherung von Einnahmen ist dazu bestimmt, durch langfristige Anlage und Erwerb von Vermögen laufende Einnahmemöglichkeiten zu erschließen. Die Kreissynode beschließt über die Höhe der Beträge, die der Rücklage zugeführt werden. Über die Anlage der Rücklage entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Beratung durch den Finanzausschuss.
( 7 ) Die Rücklage für die Diakonie ist dazu bestimmt, besondere diakonische Aktivitäten im Kirchenkreis und des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten e. V. zu unterstützen. Über die Bewilligung von Finanzhilfen aus der Diakonierücklage entscheidet der Kreissynodalvorstand.
( 8 ) Die Rücklage für die Pfarrbesoldung ist dazu bestimmt, den von der Kreissynode festgelegten Anteil der Kosten für die Pfarrbesoldung an der Kirchensteuereinnahme zu gewährleisten. Der Rücklage werden die Mittel zugeführt, die sich aus der Einsparung der Pfarrstellenpauschale bzw. anteiligen Pfarrstellenpauschale für eine nicht besetzte Pfarrstelle nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes ergeben.
Wird der von der Kreissynode festgelegte Anteil der Kosten für die Pfarrbesoldung an der Kirchensteuereinnahme nicht erreicht, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich zu leistenden Pfarrbesoldung und dem festgelegten Anteil an der Kirchensteuereinnahme ebenfalls der Pfarrbesoldungsrücklage zugeführt. Übersteigen die Kosten für die Pfarrbesoldung den von der Kreissynode festgesetzten Anteil an der Kirchensteuereinnahme, ist der diesen Anteil übersteigende Betrag der Pfarrbesoldungsrücklage zu entnehmen.
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§ 26
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Verbandes kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die gemeinsame Finanzwirtschaft im Kirchenkreis festlegen;
  2. Richtlinien für die Errichtung, Wiederbesetzung und Aufhebung von Pfarrstellen aufstellen;
  3. den Kirchengemeinden und dem Verband Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben;
  4. einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen in den Kirchengemeinden aufstellen.
( 2 ) Die Finanzplanungen der Kirchengemeinden, des Verbandes und des Kirchenkreises müssen im Einklang stehen. Ergänzend zu den Regelungen über die Vermögensaufsicht und Haushaltssicherung legen die Kirchengemeinden und der Verband dem Kreissynodalvorstand regelmäßig einen Bericht über die Haushalts- und Finanzplanung vor.
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§ 27
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden, des Verbandes und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Dem Finanzausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes und als Gast an der Kreissynode teil, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
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§ 285#

aufgehoben
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§ 29
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden und der Verband Dorsten können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 30
Informationspflicht der Kirchengemeinden und des Verbandes

Die Kirchengemeinden und die Leitungsorgane des Verbandes haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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IV.
Schlussbestimmung

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§ 316#,7#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Die Satzung für den innersynodalen Finanzausgleich des Kirchenkreises ist eine Übergangsregelung. Die anderen Teile der Satzung werden durch die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten und die Geschäftsordnung für die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten jeweils in der Fassung vom 7. November 2014 abgelöst.
( 2 ) Die Paragrafen 1 bis 20 sowie Paragraf 28 der Satzung des Kirchenkreises in der Fassung vom 27. Juni 2009 treten außer Kraft.
( 3 ) Die Satzung für den innersynodalen Finanzausgleich des Kirchenkreises tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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1 ↑ Überschrift geändert durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 7. November 2014.
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2 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 7. November 2014.
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3 ↑ §§ 1 - 20 gestrichen durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 7. November 2014.
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4 ↑ § 20 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 4. Dezember 2012.
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5 ↑ § 28 gestrichen durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 7. November 2014.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. September 2009.
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7 ↑ § 31 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 4. Dezember 2012; § 31 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 7. November 2014.