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Geltungszeitraum von: 01.05.2004

Geltungszeitraum bis: 30.11.2016

Satzung der
Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Iserlohn

Vom 17. März 20041#

(KABl. 2004 S. 104)

Inhaltsübersicht2#

Die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Iserlohn gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Art. 74und 77 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen3# folgende Gemeindesatzung:
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§ 1
Leitung der Gemeinde

Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung4#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Gemeindesatzung nicht anderes bestimmen.
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§ 2
Gemeindeversammlung

Einmal im Jahr findet eine Gemeindeversammlung statt, die in der Regel nach Gemeindezentren (Auferstehungskirche, Brunnenkirche, Christuskirche, Adventskirche) getrennt tagt.
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§ 3
Versammlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) An jedem Gemeindezentrum (Auferstehungskirche, Brunnenkirche, Christuskirche, Adventskirche) sollen Versammlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr stattfinden.
( 2 ) Die Versammlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen an dem jeweiligen Gemeindezentrum sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mit. Außerdem dienen sie der gegenseitigen Stärkung und dem Erfahrungsaustausch.
( 3 ) Den Versammlungen gehören haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde an sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Gemeindekreisen mitarbeiten.
( 4 ) Über die Arbeit der Versammlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird dem Presbyterium in seinen Sitzungen berichtet.
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§ 4
Fachausschüsse

Das Presbyterium bildet gemäß Art. 74 KO5# folgende Fachausschüsse:
  • Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
  • Fachausschuss für Finanzen,
  • Fachausschuss für Diakonie,
  • Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder,
  • Fachausschuss für Gottesdienst, Liturgie und Kirchenmusik,
  • Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit.
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§ 5
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Presbyterwahl für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden.
( 3 ) Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt ist, gehören den Ausschüssen bis zu zwölf Mitglieder an, von denen die Mehrheit gewählte Mitglieder des Presbyteriums sein müssen.
( 4 ) Mitglieder des Presbyteriums, die den Ausschüssen nicht angehören, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 5 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Presbyterium gewählt und müssen Mitglieder des Presbyteriums sein. Den Vorsitz im Bauausschuss soll die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister, den Vorsitz im Finanzausschuss die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister führen.
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§ 6
Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbedingungen des Presbyteriums selbstständig.
( 2 ) Das Presbyterium kann in begründeten Einzelfällen Entscheidungen der Fachausschüsse an sich ziehen.
( 3 ) Den Fachausschüssen kann die Vorbereitung von Tagungen des Presbyteriums übertragen werden.
( 4 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden der Fachausschüsse einberufen und geleitet. Die erste Sitzung nach der Wahl zum Presbyterium wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen.
( 5 ) Die Fachausschüsse tagen mindestens zweimal jährlich. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der jeweiligen Fachausschussmitglieder oder das Presbyterium dies verlangen.
( 6 ) Sitzungen sollen so terminiert sein, dass die Protokolle rechtzeitig erstellt und versandt werden können. In der Regel finden Sitzungen von Fachausschüssen daher mindestens zwei Wochen vor der nächsten turnusmäßigen Presbyteriumssitzung statt.
( 7 ) Die Einladungen zu den Fachausschusssitzungen werden allen Mitgliedern des Fachausschusses und allen weiteren Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis gegeben.
( 8 ) Die Protokolle der Sitzungen sind allen Mitgliedern des Fachausschusses sowie allen Mitgliedern des Presbyteriums spätestens mit der Einladung gemäß Art. 64 Abs. 3 KO6# zur nächsten Presbyteriumssitzung schriftlich zur Kenntnis zu geben.
( 9 ) Für die laufende Arbeit der Ausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen der Kirchenordnung7#über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
( 10 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen innerhalb der diesen Ausschüssen übertragenen Zuständigkeit für die Ausführung der Beschlüsse.
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§ 7
Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  • die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  • die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
  • eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  • bis zu 4 weitere Presbyterinnen oder Presbyter, wobei möglichst jedes Gemeindezentrum berücksichtigt werden sollte.
Zur Beratung einzelner Sachfragen können zusätzlich sachkundige Gemeindeglieder hinzugezogen und gehört werden.
( 2 ) Der Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten ist zuständig für die Beratung des Presbyteriums in baulichen Fragen und in Liegenschaftsangelegenheiten sowie die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde.
( 3 ) Er gibt dem Presbyterium Empfehlungen zur Beschlussfassung. Er hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vorab zu beraten, weiter zu entwickeln und dem Presbyterium vorzustellen. Diese Aufgaben nimmt er gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der kreiskirchlichen Bauabteilung wahr. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben führt der Fachausschuss einmal jährlich, bei Bedarf auch mehrfach, eine Begehung der Gebäude und Grundstücke durch.
( 4 ) Der Fachausschuss entscheidet im Rahmen der durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bis zu einer Summe von 1.500 € pro Maßnahme über durchzuführende und zu vergebende Arbeiten sowie über die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften.
( 5 ) Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister entscheidet über durchzuführende und zu vergebende Arbeiten im Rahmen der durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bis zu einer Summe von 250 € pro Maßnahme.
( 6 ) Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister berichtet dem Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten über die vergebenen und durchgeführten Arbeiten.
( 7 ) Bei Notfällen können die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister kurzfristig entscheiden.
( 8 ) Die Küsterinnen oder Küster der einzelnen Gemeindezentren sowie die Leiterinnen oder Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder sprechen Reparaturen, soweit sie nicht ohnehin in deren Zuständigkeitsbereich fallen, mit den zuständigen Mitgliedern des Fachausschusses ab.
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§ 8
Fachausschuss für Finanzen

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  • die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
  • die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  • die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  • 2 weitere Mitglieder des Presbyteriums.
( 2 ) Ihm obliegt die Überwachung der Einhaltung des festgestellten Haushaltsplans sowie die Vorbereitung von Haushaltsplänen in Zusammenarbeit mit der kreiskirchlichen Finanzverwaltung und den anderen Fachausschüssen der Gemeinde. Er bereitet für das Presbyterium Stellungnahmen zu Rechnungsprüfungsangelegenheiten vor.
( 3 ) Er entwickelt Finanzierungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen und Personalstellen und unterbreitet dem Presbyterium Vorschläge für die Vermögensverwaltung.
( 4 ) Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister der berichtet dem Ausschuss bei Bedarf über die aktuelle Haushaltsentwicklung. Bei Überschreiten einzelner Haushaltsstellen kann er eine Haushaltsperre bzw. einen Ausgabestopp verfügen.
( 5 ) Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister entscheidet bis zu einer Summe von 250 € pro Maßnahme.
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§ 9
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Dem Fachausschuss gehört eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Gemeinde an. Sofern eine Diakoniepresbyterin oder ein Diakoniepresbyter benannt sind, ist sie oder er Mitglied des Fachausschusses. Darüber hinaus sind aus dem Presbyterium bis zu 3 weitere Mitglieder in den Ausschuss zu entsenden. Alle Predigtstätten der Gemeinde sollen im Ausschuss repräsentiert sein.
( 2 ) Der Ausschuss ist für die Erfüllung der in Art. 60 Abs. 2 der Kirchenordnung8# umschriebenen Aufgaben zuständig. Dem Ausschuss obliegt der Aufbau, die Begleitung und Koordination von Besuchsdiensten innerhalb der Gemeinde.
( 3 ) In Abstimmung mit den Pfarrerinnen oder Pfarrern der Gemeinde sowie den professionellen diakonischen Diensten nimmt sich der Ausschuss der Fürsorge hilfsbedürftiger Personen aus der Gemeinde an.
( 4 ) Der Ausschuss begleitet und koordiniert die Sommer- und Adventssammlungen des Diakonischen Werkes.
( 5 ) Der Ausschuss kann im Einklang mit den rechtlichen Regelungen Bestimmungen für die Verwendung der Diakoniemittel der Gemeinde aufstellen.
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§ 10
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören 5 Mitglieder des Presbyteriums, die gleichzeitig Trägervertreterinnen und Trägervertreter nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) sind, und die Leitungen der kirchengemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder an. Sachkundige Personen können bei Bedarf zur Beratung hinzugezogen werden.
( 2 ) Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder begleitet die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder in Zusammenarbeit mit den Räten der Tageseinrichtung auf der Grundlage des geltenden Rechts unter besonderer Berücksichtigung der Einbindung in die weitere Gemeindearbeit. Er berät über alle die Einrichtungen betreffenden konzeptionellen Fragen.
( 3 ) Der Fachausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus der Trägerschaft der Tageseinrichtungen für die Kirchengemeinde ergeben.
( 4 ) Ihm obliegt die Aufnahme von Kindern unter Anwendung der festgestellten Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtungen.
( 5 ) Er bereitet die Einstellung, Kündigung und sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen für pädagogisch tätige Kräfte sowie Reinigungs- und Wirtschaftskräfte mit unbefristeten Arbeitsverträgen vor und gibt dem Presbyterium entsprechende Empfehlungen. Maßnahmen, die die Leiterin oder den Leiter betreffen, werden in deren oder dessen Abwesenheit erörtert. Die Leiterin oder der Leiter wird vorher gehört.
( 6 ) Der Fachausschuss wird ermächtigt, im Rahmen des Stellenplanes Einstellungen von Berufs- und Vorpraktikantinnen oder Berufs- und Vorpraktikanten, Ergänzungskräften, sowie Reinigungs- und Wirtschaftspersonal mit befristeten Verträgen vorzunehmen.
( 7 ) Der Fachausschuss berät über Investitionen zur Erstbeschaffung und Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Einrichtung und erarbeitet dazu beschlussreife Vorlagen.
( 8 ) In Fragen der baulichen Unterhaltung arbeitet er mit dem Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten zusammen.
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§ 11
Fachausschuss für Gottesdienst, Liturgie und Kirchenmusik

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören alle Pfarrerinnen und Pfarrer der Gemeinde, die neben- und ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und vier Mitglieder des Presbyteriums an. Daneben kann das Presbyterium auf Vorschlag des Ausschusses bis zu vier weitere Mitglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben müssen, bestimmen. Alle Predigtstätten der Gemeinde sollen im Ausschuss repräsentiert sein.
( 2 ) Der Fachausschuss berät und unterstützt das Presbyterium insbesondere bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 167 bis 187 KO9#.
( 3 ) Er soll alternative Gottesdienstformen und -zeiten als Ergänzung des traditionellen Hauptgottesdienstes erarbeiten bzw. beraten.
( 4 ) Das Presbyterium kann Fragen zur Gestaltung besonderer Gottesdienste oder gottesdienstlicher Veranstaltungen, zur Jugend- und Kindergottesdienstarbeit, an den Ausschuss zur Beratung delegieren.
( 5 ) Der Fachausschuss begleitet und koordiniert die Arbeit des Lektorenkreises.
( 6 ) Dem Ausschuss obliegt die Koordination, Begleitung und Einbindung der kirchenmusikalischen Arbeit der Gemeinde.
( 7 ) Er stimmt die langfristige Planung aller kirchenmusikalischen Aktivitäten ab und legt sie dem Presbyterium zur Kenntnis und gegebenenfalls zur Beratung und Beschlussfassung vor.
( 8 ) Der Ausschuss koordiniert die Neu- und Wiederbesetzung bzw. Ordnung neu geschaffener oder vakanter Stellen im Bereich der Kirchenmusik.
( 9 ) Er befasst sich mit Aufgabenstellungen, die sich aus der Begegnung von Kirche und Kultur ergeben.
( 10 ) Er entscheidet über die Kosten von Veranstaltungen im Rahmen des im aktuellen Haushaltsplan festgelegten Etats.
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§ 12
Fachausschuss für Kinder- und Jugendangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss gehört eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Gemeinde an. Sofern eine Jugendpresbyterin oder ein Jugendpresbyter benannt sind, ist sie oder er Mitglied des Fachausschusses. Darüber hinaus sind aus dem Presbyterium bis zu 3 weitere Mitglieder in den Ausschuss zu entsenden. Dem Ausschuss gehören zudem die hauptamtlich in der Jugendarbeit tätige Mitarbeiterin oder der hauptamtlich in der Jugendarbeit tätige Mitarbeiter sowie bis zu drei weitere ehrenamtlich Mitarbeitende aus der Gemeinde an. Alle Predigtstätten der Gemeinde sollen im Ausschuss repräsentiert sein.
( 2 ) Der Ausschuss fördert und koordiniert die Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde. Er begleitet die Arbeit der hauptamtlich Mitarbeitenden.
( 3 ) Der Ausschuss berät das Presbyterium in Fragen des Kirchlichen Unterrichtes.
( 4 ) Er entsendet die Delegierte oder den Delegierten in den regionalen Jugendausschuss und berät über Fragen der Jugendarbeit in der Region.
( 5 ) Er entscheidet über Mittel, die das Presbyterium im Rahmen des Haushaltsplanes bereitstellt.
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§ 13
Grundsatz der Zusammenarbeit

Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 14
Schlussbestimmungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 15
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Aufhebung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Iserlohn vom 17. März 2004 durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 30. November 2016 (KABl. 2016 S. 444).
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1
#
4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
#
6 ↑ Nr. 1
#
7 ↑ Nr. 1
#
8 ↑ Nr. 1
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9 ↑ Nr. 1