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Geltungszeitraum von: 05.06.2013

Geltungszeitraum bis: 01.09.2016

Satzung
des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.

Vom 5. Juni 2013

(KABl. 2013 S. 134)

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Präambel

Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und das Diakonische Werk der Lippischen Landeskirche e. V. sind auf Grund der sozialen, ökonomischen und finanziellen Entwicklung übereingekommen, gemeinsam einen rechtsfähigen Verein zu bilden unter der Bezeichnung
„Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.“.
Aller Dienst des Vereins und seiner Mitglieder geschieht in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche. Unbeschadet seines am Sitz der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen gelegenen bürgerlich-rechtlichen Sitzes ist der Verein den drei Evangelischen Landeskirchen Rheinland, Westfalen und Lippe gleichermaßen zugeordnet. Der Verein nimmt seine Arbeit auf der Grundlage der nachfolgenden Satzung auf.
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein heißt „Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.“.
( 2 ) Der Sitz des Vereins ist am Sitz der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Der Verein unterhält mehrere Geschäftsstellen.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgabe

( 1 ) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung aller Gebiete der Diakonie als Religionsausübung der evangelischen Kirche, namentlich zur Förderung der Religion, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Bildung und Erziehung, des Wohlfahrtswesens, des Schutzes der Familie, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO sowie kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO durch eine andere Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Gründungsmitglieder sowie der Mitglieder des Vereins, welche zugleich Mitglied der drei gliedkirchlichen Werke Rheinland, Westfalen, Lippe als Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und als kirchliche Werke sind, insbesondere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Satzungen der gliedkirchlichen Werke. Der Verein berät in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
Zweck des Vereins ist zudem die Förderung der Wohlfahrtspflege, namentlich des bürgerschaftlichen Engagements insbesondere durch Qualifizierung und Vermittlung von Teilnehmenden des Freiwilligen Sozialen Jahres und des Bundesfreiwilligendienstes.
( 2 ) In Grundsatzfragen der diakonisch-missionarischen Arbeit und in Fragen der Zuordnung zu den Kirchen gewährleistet der Verein die Abstimmung mit den drei Landeskirchen über deren Diakonische Werke nach dem gliedkirchlichen Recht.
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§ 3
Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit
zum Spitzenverband

( 1 ) Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die drei gliedkirchlichen Werke sind als Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Mitglied des Bundesspitzenverbandes der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ (EWDE).
( 3 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Gründungsversammlung

( 1 ) Gründungsmitglieder des Vereins sind
  1. das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V.,
  2. das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V.,
  3. das Diakonische Werk der Lippischen Landeskirche e. V.,
  4. die Evangelische Kirche im Rheinland,
  5. die Evangelische Kirche von Westfalen,
  6. die Lippische Landeskirche,
  7. der Verband Evangelischer Krankenhäuser Rheinland/Westfalen/Lippe e. V.
( 2 ) Die Gründungsversammlung wird von den Gründungsmitgliedern gebildet.
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§ 5
Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe sind unbeschadet ihrer Rechtsform die Vollmitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland, des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen oder des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche (gliedkirchliche Werke). Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie ihre Verbände werden durch ihre Landeskirchen vertreten, soweit sie nicht nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e der Satzung Delegierte entsenden.
( 2 ) Die Mitgliedschaft ist bedingt durch die Mitgliedschaft im jeweiligen gliedkirchlichen Werk (Zuordnung). Die Mitgliedschaft im Verein Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe endet, wenn die Mitgliedschaft im jeweiligen gliedkirchlichen Diakonischen Werk endet.
( 3 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche sind unbeschadet ihrer Eigenschaft als Gründungsmitglieder ebenfalls unmittelbar Mitglieder des Vereins.
( 4 ) Für Gastmitglieder der gliedkirchlichen Werke gilt die Mitgliedschaft entsprechend mit Ausnahme des Stimmrechtes.
( 5 ) Die Mitglieder unbeschadet ihrer Rechtsform einschließlich der Gastmitglieder bestätigen ihren Beitritt durch Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung zu der bedingten Mitgliedschaft gemäß Absatz 2.
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§ 6
Organe

( 1 ) Organe des Vereins sind:
  1. die Hauptversammlung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Vorstand.
( 2 ) Neben den Organen des Vereins tritt zur Auflösung die Gründungsversammlung mit den im Verein befindlichen Gründungsmitgliedern zusammen.
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§ 7
Hauptversammlung

( 1 ) Die Hauptversammlung des Vereins besteht aus den Vertretungen der Mitglieder (Delegierte). Die Hauptversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
  1. die drei Landeskirchen werden vertreten durch drei Delegierte der Evangelischen Kirche im Rheinland, drei Delegierte der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie durch eine Delegierte oder einen Delegierten der Lippischen Landeskirche,
  2. der Verband Evangelischer Krankenhäuser Rheinland/Westfalen/Lippe entsendet eine Delegierte oder einen Delegierten,
  3. Nr. 1 Zusammensetzung einer Wahlversammlung freier Träger mit bis zu 1.000 Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
    Alle Mitglieder mit Ausnahme kirchlicher Körperschaften der drei Landeskirchen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden, gerechnet auf Vollzeitbasis (im Folgenden: VZÄ), werden zu je einer Wahlversammlung der jeweiligen gliedkirchlichen Werke einberufen. Jedem Rechtsträger steht eine Stimme zu; Stimmübertragung an ein anderes in der Wahlversammlung stimmberechtigtes Mitglied ist durch schriftliche Vollmacht möglich.
    Die Wahlversammlungen im Rheinland und in Westfalen sind dann stimmfähig, wenn jeweils mindestens 30 Personen anwesend sind, in Lippe müssen mindestens fünf Personen anwesend sein.
    Nr. 2 Anzahl der zu wählenden Delegierten und Zählmodus
    Die Zahl der zu wählenden Delegierten richtet sich nach den im Bereich eines gliedkirchlichen Werkes insgesamt bei den Mitgliedern mit bis zu 1.000 VZÄ tätigen VZÄ. Je angefangene 2.000 VZÄ wird je eine Delegierte oder ein Delegierter für die Hauptversammlung gewählt.
    Ist ein Mitglied, das seinen Sitz in einem der gliedkirchlichen Werke hat, in mehreren gliedkirchlichen Werken diakonisch-missionarisch tätig, so werden alle VZÄ, die in Rheinland, Westfalen und Lippe tätig sind, zusammengezählt. Das Mitglied nimmt mit allen VZÄ nur an der Wahlversammlung teil, an der es seinen Sitz hat. Die Anzahl der insgesamt zu wählenden Delegierten kann sich dadurch entsprechend erhöhen oder erniedrigen.
    Hat das Mitglied seinen Sitz außerhalb von Rheinland, Westfalen und Lippe, nimmt es an der Wahlversammlung des gliedkirchlichen Werkes teil, an der es seine Einrichtung oder seinen Dienst mit den meisten VZÄ hat. Auch hier werden die VZÄ, die in Rheinland, Westfalen und Lippe tätig sind, zusammengezählt. Die Zahl der insgesamt zu wählenden Delegierten kann sich dadurch entsprechend erhöhen oder erniedrigen.
    Der Verwaltungsrat stellt verbindlich fest, wie viele Delegierte jeweils zu wählen sind.
    Nr. 3 Gemeinsame Wahlversammlung
    Zwei gliedkirchliche Werke oder alle drei gliedkirchlichen Werke können eine gemeinsame Wahlversammlung durchführen. Dann ist eine gemeinsame Vorschlagsliste für die gemeinsame Wahlversammlung aufzustellen, bei der die Delegiertenzahl für jedes gliedkirchliche Werk unberührt bleibt, gleichwohl aber alle Mitglieder der Wahlversammlung Stimmrecht haben.
    Die vorstehenden Bestimmungen zu der Stimmfähigkeit, zu der Anzahl der zu wählenden Delegierten und zu dem Zählmodus gelten entsprechend.
    Nr. 4 Keine Teilnahme an der Wahlversammlung
    Mitglieder, die sich für eine Gesamtzählungsvariante nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d Nr. 3 oder Nr. 4 entschieden und dies entsprechend fristgerecht mitgeteilt haben, können nicht mehr an der Wahlversammlung nach § 7 Absatz 1 Buchstabe c teilnehmen.
    Näheres, insbesondere die Ausschlussfristen der Mitteilung zur Gesamtzählung, bestimmt die Wahlordnung,
  4. Nr. 1 Delegierte freier Träger mit mehr als 1.000 VZÄ
    Alle Mitglieder mit Ausnahme kirchlicher Körperschaften der drei Landeskirchen mit mehr als 1.000 VZÄ entsenden Delegierte in die Hauptversammlung.
    Nr. 2 Anzahl der zu entsendenden Delegierten
    Bis zu 1.999 VZÄ wird eine Delegierte oder ein Delegierter, ab 2.000 VZÄ und für jede weitere angefangene 2.000 VZÄ werden je eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter in die Hauptversammlung entsandt.
    Ist ein Mitglied übergreifend in Rheinland, Westfalen oder Lippe diakonisch-missionarisch tätig, werden seine VZÄ zusammengezählt.
    Kann ein Mitglied zwei oder mehr Personen entsenden, kann auch eine Person mehrere Stimmrechte für dieses Mitglied in der Hauptversammlung alleine wahrnehmen.
    Ist streitig, wie viele Delegierte das Mitglied entsenden kann, entscheidet der Verwaltungsrat endgültig.
    Nr. 3 Einvernehmliche Gesamtzählung beherrschter Mitglieder
    Ein Mitglied gemäß Buchstabe c (bis zu 1.000 VZÄ), bei dem ein anderes Mitglied mit mehr als 50 % beteiligt ist oder das eine Stiftung eines anderen Mitgliedes ist, kann entscheiden, dass es eine Gesamtzählung mit seinem Mehrheitsbeteiligten oder Stifter nach den Vorschriften dieses Buchstaben d wünscht. In diesem Fall muss das Mitglied nach Buchstabe c schriftlich mitteilen, dass es sich für die Gesamtzählungsvariante entscheidet. Ohne eine solche Mitteilung fließen seine Stimmen bei der Zählung der VZÄ in die Wahlversammlung gemäß Buchstabe c ein.
    Nr. 4 Einvernehmliche Gesamtzählung auf Grund gemeinsamer schriftlicher Festlegung für eine Wahlperiode
    Mehrere Mitglieder gemäß Buchstabe c (bis zu 1.000 VZÄ) können entscheiden, dass sie entsprechend Nr. 3 eine Gesamtzählung wünschen.
    In diesem Fall müssen diese Mitglieder gemeinsam in einem Schriftsatz erklären, dass sie sich für die Gesamtzählungsvariante bindend für eine Wahlperiode entscheiden. Diese Mitteilung muss rechtsverbindlich von all diesen Mitgliedern unterzeichnet sein.
    Sie haben dann das Recht, gemäß Buchstabe d Nr. 1 und Nr. 2 Delegierte zu entsenden.
    Ohne eine solche Mitteilung fließen ihre Stimmen bei der Zählung der VZÄ in die Wahlversammlung gemäß Buchstabe c ein,
  5. die kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts entsenden je angefangene 1.000 VZÄ im diakonischen Arbeitsfeld eine Delegierte oder einen Delegierten in die Hauptversammlung.
    Der Verwaltungsrat stellt verbindlich fest, wie viele Delegierte jeweils zu entsenden sind,
  6. die regionalen Diakonischen Werke entsenden unbeschadet ihrer Rechtsform im Rheinland 15 Delegierte, in Westfalen 15 Delegierte und in Lippe eine Delegierte oder einen Delegierten in die Hauptversammlung,
  7. die Fachverbände, die nach dem Recht der jeweiligen Gliedkirche anerkannt und im Bereich Rheinland-Westfalen-Lippe tätig sind, entsenden insgesamt zehn Delegierte.
    Sofern Fachverbände nicht übergreifend in Rheinland-Westfalen-Lippe tätig sind, sind sie nur dann befugt, Delegierte in die Hauptversammlung zu entsenden, wenn sie besonders vom Verwaltungsrat anerkannt sind. Die Anzahl der Delegierten werden vom Verwaltungsrat nach freiem Ermessen zusätzlich zu den zehn Delegierten gemäß Satz 1 bestimmt,
  8. bis zu zehn vom Verwaltungsrat nach § 11 Buchstabe i zusätzlich zu berufende Personen,
  9. den Mitgliedern des Verwaltungsrates, sofern sie nicht bereits Mitglied der Hauptversammlung auf Grund der Buchstaben a bis h sind, in diesem Fall jedoch ohne Stimmrecht.
( 2 ) Die Amtsdauer der Hauptversammlung beträgt fünf Jahre. Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
( 3 ) Näheres (z. B. Fristen, Stichtage) wird in einer Wahlordnung geregelt.
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§ 8
Aufgaben der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. sie berät und beschließt unbeschadet der Regelung in § 2 Absatz 2 über Grundsatzfragen der Arbeit des Vereins,
  2. sie nimmt den über jedes Geschäftsjahr zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Vereins entgegen, stellt die Jahresrechnung fest und beschließt den Wirtschaftsplan,
  3. sie erteilt dem Verwaltungsrat und dem Vorstand Entlastung,
  4. sie beschließt über Änderungen der Satzung,
  5. sie schlägt die einheitliche Bemessungsgrundlage und die Übergangsfristen zur Harmonisierung der Beiträge der gliedkirchlichen Werke zur Beschlussfassung in den gliedkirchlichen Werken vor,
  6. sie beschließt und ändert die Wahlordnung für die Hauptversammlung.
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§ 9
Arbeitsweise der Hauptversammlung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende der Hauptversammlung ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates. Der Vorsitz bestimmt die Protokollführung.
( 2 ) Die Hauptversammlung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Hauptversammlung mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, insbesondere in elektronischer Form (E-Mail), mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder der Hauptversammlung es mit schriftlicher Begründung bei der oder dem Vorsitzenden der Hauptversammlung beantragen.
( 3 ) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten unabhängig von ihrem Stimmrecht anwesend ist.
( 4 ) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.
( 5 ) Satzungsänderungen sowie Zweckänderungen des Vereins werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst.
( 6 ) Beschlüsse der Hauptversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses von der Protokollführung in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
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§ 10
Verwaltungsrat

( 1 ) Dem Verwaltungsrat gehören 15 Personen an. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat setzt die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, voraus.
( 2 ) Jede Landeskirche entsendet je eine Person in den Verwaltungsrat. Der Diakonische Rat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen entsenden jeweils ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden. Daneben entsenden sowohl der Diakonische Rat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland wie auch der Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils fünf weitere Personen aus ihren Reihen in den Verwaltungsrat.
Nimmt ein Mitglied des Verwaltungsrates dauerhaft sein Amt nicht wahr oder scheidet aus dem entsendenden Gremium aus, erfolgt eine Neuentsendung aus der zuständigen Landeskirche oder dem zuständigen Aufsichtsgremium des gliedkirchlichen Werkes.
( 3 ) Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre. Seine Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
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§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Berufung und Abberufung des Vorstandes einschließlich der Regelung der Sprecherfunktion,
  2. Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand,
  3. Beschlussfassung über Wirtschaftsplan und Jahresrechnung zur Vorlage an die Hauptversammlung,
  4. Wahl der Prüfungsgesellschaft,
  5. alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die über die laufende Geschäftsführung des Vereins hinausgehen,
  6. Beschlüsse über die Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB im Einzelfall oder für die Vertretung gegenüber als gemeinnützig anerkannten juristischen Personen auch generell,
  7. verbindliche Feststellung der Anzahl der nach § 7 Absatz 1 Buchstabe c zu wählenden und der nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e zu entsendenden Delegierten in die Hauptversammlung,
  8. endgültige Entscheidung über die Anzahl der nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d zu entsendenden Delegierten in die Hauptversammlung im Streitfall,
  9. Benennung von bis zu zehn zusätzlichen Personen in die Hauptversammlung.
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§ 12
Arbeitsweise des Verwaltungsrates

( 1 ) Die von den Aufsichtsgremien des Diakonischen Werkes Rheinland und des Diakonischen Werkes Westfalen in den Verwaltungsrat entsandten Vorsitzenden der gliedkirchlichen Werke haben wechselseitig den Vorsitz und dessen Stellvertretung des Verwaltungsrates des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe für die Hälfte der Amtsperiode inne. Eine weitere Stellvertretung wird aus der Mitte des Verwaltungsrates gewählt. Die rechtsverbindliche Vertretung gegenüber dem Vorstand erfolgt durch Vorsitz und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder durch zwei Stellvertretungen.
( 2 ) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr auf Einladung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich, insbesondere in elektronischer Form (E-Mail), unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.
( 3 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 4 ) Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst. Ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.
( 5 ) Die Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat die Teilnahme der Vorstandsmitglieder im Einzelfall nicht ausschließt.
( 6 ) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden (z. B. Finanzausschuss).
( 7 ) Beschlüsse des Verwaltungsrates sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten; die Niederschrift ist von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zu unterschreiben.
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§ 13
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, von denen jeweils eine vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und eine vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen vorgeschlagen wird. Die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands muss ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe sein. Zwei Vorstände vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Der Vorstand entscheidet einstimmig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder werden für acht Jahre berufen, eine Wiederberufung ist möglich und soll spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist erfolgen. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, voraus.
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§ 14
Finanzierung

( 1 ) Der Verein wird aus Beiträgen der gliedkirchlichen Werke und aus sonstigen Zuwendungen finanziert.
( 2 ) Von den Mitgliedern wird gegenüber dem Verein kein Mitgliedsbeitrag geschuldet. Sie tragen zur Finanzierung durch ihren gegenüber dem gliedkirchlichen Werk nach der jeweiligen Beitragsordnung zu leistenden Beitrag bei.
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§ 15
Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
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§ 16
Anfallklausel

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen nach dem letzten Schlüssel der Aufbringung der Mitgliedsbeiträge an die im Verein befindlichen Gründungsmitglieder als steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Diakonie zu verwenden haben.
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§ 17
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die bisherige Mitgliederversammlung bleibt so lange im Amt, bis nach dieser Satzung die Delegierten der Hauptversammlung gewählt worden sind. Soweit Wahlordnungen und ähnliche Vorschriften zu beschließen sind, ist die bisherige Mitgliederversammlung zuständig.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu bilden. Bis zur Neuwahl der Verwaltungsratsmitglieder bleiben die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder im Amt. Der zeitlich erste Vorsitz des Verwaltungsrates nach dieser neuen Fassung der Satzung wird gelost.
( 3 ) Vorhandene Vorstandsmitglieder bleiben nach der Maßgabe ihrer Berufung im Amt.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.