.

Geltungszeitraum von: 01.01.1967

Geltungszeitraum bis: 30.06.2017

Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen1#

Vom 1. November 1966

(KABl. 1966 S.165)

####

§ 1

( 1 ) Der Evangelische Gemeindeverband Siegen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Leitung und die Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchliche Aufsicht finden auf den Verband entsprechende Anwendung.
Für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Verbandes gilt die Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#

§ 2

Die Organe des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen sind:
  1. die Verbandsvertretung,
  2. der Verbandsvorstand.
#

§ 3

( 1 ) In die Verbandsvertretung entsenden die Presbyterien ihre Pfarrer, ggfs. ihre Pastorinnen und drei Presbyter je Pfarrstelle.
( 2 ) Die Mitglieder der Verbandsvertretung werden alsbald nach der jeweiligen allgemeinen Presbyterwahl von den Presbyterien für die Dauer von vier Jahren entsandt. Die Amtszeit der bei der Gründung des Verbandes von den Gemeinden entsandten Mitglieder endet mit der Neubildung der Presbyterien. Eine Wiederwahl der entsandten Mitglieder ist zulässig. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung endet mit dem Ausscheiden aus den Presbyterien. Für jeden Presbyter ist ein Stellvertreter zu bestellen.
( 3 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus oder wird es in den Verbandsvorstand gewählt, so ist an seine Stelle für den Rest der Wahlzeit ein Ersatzmann zu bestellen.
#

§ 4

( 1 ) Die Leitung des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen liegt, sofern sie nicht nach § 6, Abs. 1 a-f, vom Verbandsvorstand wahrgenommen wird, bei der Verbandsvertretung.
Diese hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  2. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes;
  3. die Feststellung des Haushaltsplanes des Verbandes;
  4. die Feststellung der Haushaltspläne der vom Verband verwalteten eigenen oder ihm übertragenen Einrichtungen;
  5. die Genehmigung des vom Verbandsvorstand vorgelegten Stellenplanes für die Beamten und Angestellten des Gemeindeverbandes im Gemeindeamt und für übergemeindliche Aufgaben;
  6. die Bildung von Ausschüssen, denen auch Gemeindeglieder angehören können, die nicht Mitglieder der Verbandsvertretung oder eines Presbyteriums sind; sie müssen in jedem Falle die Befähigung zum Presbyteramt haben.
  7. die Förderung der Gemeinschaft zwischen den Verbandsgemeinden;
  8. die Beschlussfassung über Änderung der Verbandsaufgaben und der Verbandssatzung; diese Beschlüsse erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen.
( 2 ) Die Verbandsvertretung ist bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Sie muss außerdem binnen vierzehn Tagen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
#

§ 5

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus je einem Pfarrer und je einem Presbyter jeder Verbandsgemeinde.
( 2 ) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden aus der Verbandsvertretung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 3, Abs. 2 und 3, findet entsprechende Anwendung.
( 3 ) Zum Vorsitzenden sollte in der Regel ein Presbyter gewählt werden, dessen Stellvertreter dann ein Pfarrer sein muss. Wird ein Pfarrer zum Vorsitzenden gewählt, so muss sein Stellvertreter ein Presbyter sein.
#

§ 62#

( 1 ) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Er ist für die Geschäftsführung des Gemeindeverbandes zuständig;
  2. er beschließt im Rahmen des Stellenplanes über Einstellung und Entlassung der Beamten und Angestellten des Gemeindeverbandes;
  3. er stellt jährlich zum Stichtag — 30. September — die Seelenzahl der Verbandsgemeinden fest, die für die Errechnung des Kirchensteuerverteilungsschlüssels des folgenden Jahres maßgebend ist;
  4. Er bestimmt die Höhe der von den Verbandsgemeinden anteilmäßig im Verhältnis der Seelenzahl zu erhebenden Umlagen;
  5. er genehmigt die Errichtung von Neubauten; die Durchführung von größeren Umbauten, Grundstücksverkäufe und -ankäufe, die Aufnahme von Darlehen oder das Eingehen anderer Verpflichtungen der Verbandsgemeinden; Diese Funktion hat der Vorstand so lange, bis die Verpflichtungen des Verbandes aus § 2, Ziffer 11 und 12, der Urkunde über die Bildung des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen erledigt sind;
  6. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist bei Bedarf, jedoch vierteljährlich mindestens einmal einzuberufen. Er muss außerdem binnen vierzehn Tagen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder eine Verbandsgemeinde schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
#

§ 7

Der Vorsitzende des Vorstandes hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes;
  2. die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen dieser beiden Gremien;
  3. die Führung des Schriftwechsels.
#

§ 8

( 1 ) Auf die Organe des Verbandes (Verbandsvertretung und Verbandsvorstand), auf ihre Mitglieder und auf ihre Verhandlungen finden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen sinngemäß Anwendung.
( 2 ) Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Verbandsorgane und für Abstimmungen gelten die Artikel 67 und 69 der Kirchenordnung sinngemäß.
#

§ 9

( 1 ) Die Beschlüsse der Verbandsorgane werden durch Auszüge aus dem Verhandlungsbuch beurkundet, die der Vorsitzende des Vorstandes beglaubigt.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Evangelischen Gemeindeverband Siegen rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten, sind von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern unter Beidrückung des Verbandssiegels zu unterzeichnen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
#

§ 10

( 1 ) Der Gemeindeverband bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben des Evangelischen Gemeindeamtes Siegen. Der Gemeindeverband übernimmt die Beamten und Angestellten des bisherigen Gemeindeamtes der Evangelischen Kirchengemeinde Siegen und tritt in die bestehenden Verträge ein. Das gleiche gilt für die weiteren von der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Siegen angestellten Personen mit übergemeindlichen Aufgaben.
( 2 ) Die Arbeit des Gemeindeamtes richtet sich nach einer vom Vorstand des Gemeindeverbandes gegebenen Geschäftsordnung.
#

§ 113#

Bei Streitigkeiten zwischen dem Evangelischen Gemeindeverband Siegen und seinen Verbandsgemeinden über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis soll der Kreissynodalvorstand um Vermittlung gebeten werden. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. Gegen seine Entscheidung kann binnen eines Monats der Rechtsausschuss der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die neugefasste Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen vom 19. Februar 2015 ist diese Satzung am 1. Juli 2017 außer Kraft getreten (KABl. 2017 S. 79).
#
2 ↑ Die Errichtungsurkunde ist veröffentlicht im KABl. 1966 S. 164.
#
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Satzung ist am 1. Januar 1967 in Kraft getreten.