.

Geltungszeitraum von: 01.02.2014

Geltungszeitraum bis: 30.06.2017

Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Stadtkirchenarbeit in Dortmund1#

Vom 14. November 2013

(KABl. 2014 S. 5)

####
Kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) der EKvW zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Lünen, dem Evangelischen Kirchenkreis Lünen und den Vereinigten Kirchenkreisen Dortmund – Verband der Evangelischen Kirchengemeinden und Kirchenkreise in Dortmund und Lünen – (VKK).
#

Präambel

(Stadtkirchenarbeit)
Die St. Georg-Kirche liegt im Zentrum der Stadt Lünen. Als zentrale Stadtkirche repräsentiert sie Stadt-, Kunst- und Kirchengeschichte vergangener Zeiten und birgt so einen Teil des Lüner Stadtgedächtnisses. Ehemals von der gesamten Stadt als Bürgerkirche getragen, hat sie als historischer Sakralbau noch heute große Anziehungskraft. Sie steht für das Woher und das Wohin des Lebens und hält die Frage nach Gott offen. Dieses Erbe unter den jeweils aktuellen Bedingungen verantwortlich zu gestalten und das Evangelium öffentlich zu kommunizieren, zum Wohl der ganzen Stadt, ist Aufgabe der Stadtkirche St. Georg. Als zentrales Gotteshaus ist die Stadtkirche für alle Menschen der Stadt in einladender Weise verlässlich und möglichst täglich geöffnet. Stadtkirchen arbeiten heute bewusst mit der Absicht, experimentelle, ungewohnte Zugänge zum Evangelium zu eröffnen. Nicht nur das Kirchenjahr, sondern auch der städtische und säkulare Festkalender (Gedenktage, Stadtfeste) kommt in den Blick und wird gestaltet im Rahmen einer Liturgie. Stadtkirchenarbeit orientiert sich dabei sowohl an den Kennzeichen der Kirche (Verkündigung des Wortes und sakramentales Handeln) als auch an ihren Ausdrucksformen in Spiritualität, Kultur, pädagogischem, politischem oder sozial-diakonischem Handeln.
(Kirchliches Informations- und Ehrenamts-Zentrum – KIEZ)
Im Rahmen des Reformprozesses der Evangelischen Kirche von Westfalen ist deutlich geworden, dass nur eine mitgliederorientierte Kirche die positive Wahrnehmung der Mitgliedschaft in der Kirche ermöglicht. Entsprechend den verschiedenen Formen der Wahrnehmung von Kirchenmitgliedschaft muss die Kirche neben dem bewährten Angebot auch neue Wege der Information für ihre Mitglieder und der Werbung für ehrenamtliche Mitarbeit gehen. Solche Angebote müssen niedrigschwellig „auf Augenhöhe“ erfolgen. Dazu gehören auch das Angebot von Kircheneintrittsstellen und ihr Angebot an Seelsorge und Beratung. Die Erfüllung der so beschriebenen Aufgaben erfordert die Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und mit den kirchlichen und diakonischen Einrichtungen der evangelischen Kirche in Dortmund und Lünen. Die Vereinigten Kirchenkreise Dortmund, der Evangelische Kirchenkreis Lünen und die Evangelische Kirchengemeinde Lünen sehen in der Ermöglichung dieser neuen Informations- und Kommunikationswege an der Stadtkirche St. Georg zu Lünen eine gemeinsame Aufgabe.
Um die sich daraus ergebende Verantwortung angemessen wahrnehmen zu können, schließen die Evangelische Kirchengemeinde Lünen, der Evangelische Kirchenkreis Lünen und die VKK diese Vereinbarung.
#

§ 1
Stadtkirchenarbeit und Kirchliches Informations- und Ehrenamts-Zentrum

( 1 ) Die Stadtkirche St. Georg in Lünen ist eine Kirche der Ev. Kirchengemeinde Lünen. In dieser Kirche findet neben der kirchengemeindlichen Arbeit auch die Stadtkirchenarbeit statt.
( 2 ) Darüber hinaus befindet sich das Kirchliche Informations- und Ehrenamts-Zentrum (KIEZ) in der Stadtkirche St. Georg. Ein besonderer Schwerpunkt ist hier neben der (Wieder-)Gewinnung von neuen Gemeindegliedern auch die Einbindung von Ehrenamtlichen in die kirchliche Arbeit.
( 3 ) Die Stadtkirchenarbeit und die Arbeit des KIEZ sind gemeinsame Aufgaben der Evangelischen Kirchengemeinde Lünen, des Evangelischen Kirchenkreises Lünen und der VKK.
( 4 ) Die Stadtkirchenarbeit und die Arbeit des KIEZ als gemeinsame Aufgabe der Vereinbarungspartner werden von den VKK nach Maßgabe dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung wahrgenommen.
( 5 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Lünen nutzt die Stadtkirche St. Georg in Lünen als ihre Gemeindekirche. Die Evangelische Kirchengemeinde Lünen beteiligt sich nach ihren Möglichkeiten an der Stadtkirchenarbeit.
#

§ 2
Aufgaben des KIEZ

Das KIEZ hat folgende Aufgaben:
  1. Wegweiser und Kontaktvermittlung in die Kirchengemeinden, zu den Einrichtungen der VKK und zu den diakonischen Einrichtungen der evangelischen Kirche in Dortmund, Lünen und Selm,
  2. Informationsbörse über ehrenamtliche und freiwillige Arbeit,
  3. Angebote für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. Kircheneintrittsstelle,
  5. Vermittlung von Beratung und Seelsorge,
  6. Informationen über Hilfs- und Beratungsdienste,
  7. Veranstaltungshinweise aus allen Bereichen von Kirche und Diakonie der evangelischen Kirche in Dortmund, Lünen und Selm,
  8. Verkauf von Eintrittskarten,
  9. Auslage von Gemeindebriefen, Plakaten, Flyern, Publikationen etc.,
  10. Verkauf von Eine-Welt-Waren,
  11. Präsenzdienst für die offene Kirche.
#

§ 3
Ausschuss
„Stadtkirchenarbeit in Dortmund und Lünen“

( 1 ) Für die Stadtkirchenarbeit wird ein Ausschuss „Stadtkirchenarbeit in Dortmund und Lünen“ gebildet.
( 2 ) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
  1. jeweils bis zu zwei Mitgliedern, die von der Evangelischen Kirchengemeinde Lünen, der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund und der Evangelischen St. Petri-Nicolai-Kirchengemeinde Dortmund entsandt werden,
  2. bis zu zwölf Mitgliedern, die der Vorstand der VKK entsendet.
( 3 ) Der Ausschuss wählt den Vorsitz aus seiner Mitte. Der oder die Vorsitzende ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses.
( 4 ) Der Ausschuss entscheidet über das Programm für die Stadtkirchenarbeit und berät in Personal- und Budgetangelegenheiten.
( 5 ) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
#

§ 4
Organisationsausschuss

( 1 ) Für die organisatorischen Belange der laufenden Arbeit an der Stadtkirche St. Georg (z. B. Umsetzung der Themen, Absprache der Termine mit den Aktivitäten der Kirchengemeinde, Abstimmung der Eckdaten für die Haushaltsplanung, Ausführung des Haushaltsplanes) wird ein Organisationsausschuss gebildet.
( 2 ) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
  1. bis zu vier Personen, die die Evangelische Kirchengemeinde Lünen entsendet, darunter zwei Inhaberinnen oder Inhaber von Pfarrstellen,
  2. zwei Personen, die der Vorstand der VKK entsendet,
  3. der hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder dem hauptamtlichen Kirchenmusiker,
  4. den Pfarrerinnen und Pfarrern für Stadtkirchenarbeit und den Pfarrerinnen und Pfarrern nach Artikel 59 Absatz 2 Kirchenordnung, die für die Stadtkirchenarbeit entsandt wurden,
  5. der hauptamtlichen Mitarbeiterin oder dem hauptamtlichen Mitarbeiter des KIEZ.
Werden weitere Arbeitsbereiche im Rahmen der Stadtkirchenarbeit an der Stadtkirche St. Georg angesiedelt, kann der Vorstand für jeden weiteren Arbeitsbereich eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter berufen.
( 3 ) Der Ausschuss wählt den Vorsitz aus seiner Mitte. Der oder die Vorsitzende ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses.
( 4 ) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
#

§ 5
Gebäude und Personal
an der Stadtkirche St. Georg

Die Evangelische Kirchengemeinde Lünen ist für die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks mit der aufstehenden Stadtkirche St. Georg verantwortlich.
#

§ 6
Finanzierung

( 1 ) Die Ausgaben für die Stadtkirchenarbeit an der Stadtkirche St. Georg und die Arbeit des KIEZ werden in einem gesonderten Sachbuch dargestellt.
( 2 ) An den Kosten für die Stadtkirchenarbeit beteiligen sich die VKK in Höhe einer pauschalen Abgeltung.
#

§ 7
Änderung und Kündigung der Vereinbarung

( 1 ) Diese Vereinbarung wird unbefristet geschlossen.
( 2 ) Änderungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung aller beteiligten Vereinbarungspartner jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2015.
Änderungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#

§ 8

– nicht besetzt –
#

§ 93#
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kirchenrechtliche Vereinbarung vom 10. September 2004 (KABl. 2004 S. 228) außer Kraft.
#
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die neugefasste Kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 14a Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz – VerbG) der EKvW zwischen der Ev. Kirchengemeinde Lünen und dem Ev. Kirchenkreis Dortmund vom 10. November/14. Dezember 2016 ist diese Satzung am 30. Juni 2017 außer Kraft getreten (KABl. 2017 S. 81).
#
2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
#
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Januar 2014.