.

Geltungszeitraum von: 01.07.2012

Geltungszeitraum bis: 30.06.2017

Kirchenrechtliche Vereinbarung
zur Stadtkirchenarbeit in Dortmund1#

Vom 11. Mai 2012

(KABl. 2012 S. 124)

####
Kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 14 a Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz, VerbG) zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund, der Evangelischen St. Petri-Nicolai-Kirchengemeinde Dortmund und den Vereinigten Kirchenkreisen Dortmund – Verband der Evangelischen Kirchengemeinden und Kirchenkreise in Dortmund und Lünen – (VKK).
#

Präambel

Die St. Reinoldi-Kirche und die St. Petri-Kirche liegen im Zentrum der Stadt Dortmund. Am Hellweg, der alten Handelsstraße des Reiches erbaut, verweisen sie bis heute auf die äußere und innere Mitte der Stadt. Als zentrale Stadtkirchen repräsentieren sie Stadt-, Kunst- und Kirchengeschichte vergangener Zeiten und bergen das Dortmunder Stadtgedächtnis. Ehemals von der gesamten Stadt als Bürgerkirchen getragen, haben sie als historische Sakralbauten noch heute große Anziehungskraft. Sie stehen für das Woher und Wohin des Lebens und halten die Frage nach Gott offen.
Dieses Erbe unter den jeweils aktuellen Bedingungen verantwortlich zu gestalten und das Evangelium öffentlich zu kommunizieren, zum Wohl der gesamten Stadt, ist Aufgabe der beiden Stadtkirchen St. Reinoldi und St. Petri. Als zentrale Gotteshäuser sind die Stadtkirchen für alle Menschen der Stadt in einladender Weise verlässlich und möglichst täglich geöffnet. Stadtkirchen arbeiten heute bewusst mit der Absicht, experimentelle, ungewohnte Zugänge zum Evangelium zu eröffnen. Nicht nur das Kirchenjahr, sondern auch der städtische und säkulare Festkalender (Gedenktage, Stadtfeste) kommt in den Blick und wird gestaltet im Rahmen einer Liturgie. 10 Stadtkirchenarbeit orientiert sich dabei sowohl an den Kennzeichen der Kirche (Verkündigung des Wortes und sakramentales Handeln) als auch an ihren Ausdrucksformen in Spiritualität, Kultur, pädagogischem, politischem oder sozial-diakonischem Handeln.
11 Um die sich daraus ergebende Verantwortung angemessen wahrnehmen zu können und um den Beschluss der Verbandsvertretung vom 22. November 2010 umzusetzen, schließen die Evangelische Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund, die Evangelische St. Petri-Nicolai-Kirchengemeinde Dortmund und die VKK diesen Vertrag.
#

§ 1
Stadtkirchenarbeit

( 1 ) Als historische Kirchen in der Innenstadt von Dortmund sind die St. Reinoldi-Kirche und die St. Petri-Kirche gleichzeitig Gemeindekirchen als auch Stadtkirchen.
( 2 ) Die Stadtkirchenarbeit an den beiden Kirchen ist gemeinsame Aufgabe der Evangelischen St. Reinoldi Kirchengemeinde Dortmund, der Evangelischen St. Petri-Nicolai-Kirchengemeinde Dortmund und der VKK.
( 3 ) Die Stadtkirchenarbeit als gemeinsame Aufgabe der Vereinbarungspartner wird von den VKK nach Maßgabe dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung wahrgenommen. Die St. Reinoldi-Kirche und die St. Petri-Kirche werden von den Kirchengemeinden St. Reinoldi und St. Petri-Nicolai als ihre Gemeindekirchen genutzt (siehe § 5).
#

§ 2
Ausschuss „Stadtkirchenarbeit in Dortmund und Lünen“

( 1 ) Für die Stadtkirchenarbeit wird ein Ausschuss „Stadtkirchenarbeit in Dortmund und Lünen“ gebildet.
( 2 ) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
  1. jeweils bis zu zwei Mitgliedern, die von den beteiligten Kirchengemeinden und der Ev. Kirchengemeinde Lünen entsandt wird,
  2. bis zu zwölf Mitgliedern, die der Vorstand der VKK entsendet.
( 3 ) Der Ausschuss wählt den Vorsitz aus seiner Mitte. Der oder die Vorsitzende ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses.
( 4 ) Der Ausschuss entscheidet über das Programm für die Stadtkirchenarbeit und berät in Personal- und Budgetangelegenheiten.
( 5 ) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
#

§ 3
Organisationsausschüsse

( 1 ) Für die organisatorischen Belange der laufenden Arbeit an der St. Reinoldi-Kirche und an der St. Petri-Kirche wird jeweils ein Organisationsausschuss gebildet.
( 2 ) Die Ausschüsse setzen sich jeweils zusammen aus:
  1. bis zu jeweils zwei Personen, die die Evangelische Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund und die Evangelische St. Petri-Nicolai-Kirchengemeinde Dortmund entsenden,
  2. zwei Personen, die der Vorstand der VKK entsendet,
  3. der hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder dem hauptamtlichen Kirchenmusiker,
  4. den Pfarrerinnen und Pfarrern für Stadtkirchenarbeit und den Pfarrerinnen und Pfarrern nach Artikel 59 Absatz 2 Kirchenordnung, die für die Stadtkirchenarbeit entsandt wurden.
Werden weitere Arbeitsbereiche im Rahmen der Stadtkirchenarbeit an der St. Reinoldi-Kirche oder der St. Petri-Kirche angesiedelt, kann der Vorstand für jeden weiteren Arbeitsbereich eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter berufen.
( 3 ) Die Ausschüsse wählen den Vorsitz aus ihrer Mitte. Der oder die Vorsitzende ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des jeweiligen Ausschusses.
( 4 ) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
#

§ 4
St. Reinoldi-Kirche und St. Petri-Kirche

( 1 ) Die beteiligten Kirchengemeinden überlassen den VKK ab dem 1. Januar 2012 die Nutzung der mit der St. Reinoldi-Kirche einschließlich des Reinoldiforums und der St. Petri-Kirche bebauten Grundstücke Gemarkung Dortmund, Flur 2, Flurstück 417 und Gemarkung Dortmund, Flur 1, Flurstück 409.
( 2 ) Die beteiligten Kirchengemeinden überlassen den VKK die Grundstücke mit aufstehenden Gebäuden einschließlich Inventar und Ausstattung im vorhandenen Zustand und Umfang. Der Zustand von Gebäude und Inventar ist den Vereinbarungspartnern bekannt. Für bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit wird von den Kirchengemeinden keine Gewähr geleistet, auch keine Haftung für Fehler oder Mängel übernommen. Ab der Überlassung tragen die VKK die mit den Grundstücken und Gebäuden verbundenen Gefahren.
( 3 ) Die VKK übernehmen die laufende Bauunterhaltung einschließlich der Verkehrssicherungspflicht sowie die Bewirtschaftung der Grundstücke und Gebäude für die Dauer der Nutzungszeit. Die VKK erhalten die Bauunterhaltungspauschalen der Kirchengemeinden sowie sämtliche Einnahmen, die sich aus der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden ergeben.
Die Gebäude und das Inventar sind weiterhin durch den Sammelversicherungsvertrag der Evangelischen Kirche von Westfalen gegen Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Einbruch-Diebstahlschäden versichert. Die Versicherungsbeiträge werden von den VKK übernommen.
Die Kosten für öffentliche Abgaben (Gebühren) und privatrechtliche Entgelte der Versorgungsunternehmen oder andere Kosten, die den Kirchengemeinden als Grundstückseigentümerinnen in Rechnung gestellt werden, werden von den VKK erstattet.
Die VKK sind berechtigt, Versorgungsverträge mit den Versorgungsunternehmen direkt abzuschließen und abzurechnen.
( 4 ) Die VKK dürfen keine baulichen Veränderungen ohne Zustimmung der Kirchengemeinde, die die jeweilige Grundstückseigentümerin ist, vornehmen.
Die VKK haben die Grundstücke und Gebäude einschließlich Anlagen und Inventar so zu benutzen und zu bedienen, dass sie nicht beschädigt und nicht mehr als vereinbarungsgemäß abgenutzt werden.
Die VKK haften für Schäden, die durch Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entstehen, insbesondere auch wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Toiletten, Heizungsanlagen usw. unsachgemäß behandelt, die Gebäude unzureichend gelüftet, gereinigt oder nicht ausreichend gegen Frost geschützt werden.
#

§ 5
Nutzungsrechte der Kirchengemeinden

( 1 ) Die beteiligten Kirchengemeinden behalten an den jeweiligen Kirchen in ihrem Gemeindegebiet einen angemessenen Gestaltungsraum für Gottesdienste, Kasualien und Veranstaltungen, die aus der Gemeindearbeit erwachsen und in den jeweiligen Kirchen ihren Ort haben.
( 2 ) Die jeweilige Kirchengemeinden und die VKK verpflichten sich, Termine aufeinander abzustimmen, um ihre jeweilige Arbeit durchführen zu können
#

§ 6
Einnahmen und Kostentragung

( 1 ) Sämtliche Einnahmen, die sich durch die Stadtkirchenarbeit in und an den Kirchen ergeben, erhalten die VKK.
( 2 ) Für die Nutzung der Kirchen durch die Kirchengemeinden nach § 5 zahlen die Kirchengemeinden ein Sechstel der laufenden Betriebskosten gemäß § 27 in Verbindung mit Anlage 3 der II. Betriebskostenverordnung.
#

§ 7
Küsterdienst und Kirchenmusik

( 1 ) Die VKK stellen den Küsterdienst für die Gottesdienste, Kasualien und Veranstaltungen der beteiligen Kirchengemeinden. Hierfür erstatten die beteiligten Kirchengemeinden ein Sechstel der Personalkosten.
( 2 ) Die VKK stellen die Kirchenmusikerin oder den Kirchenmusiker an der St. Reinold-Kirche. Im Arbeitsvertrag der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers ist die Stundenzahl festgelegt, die für die Ev. Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund geleistet wird. Die Kirchengemeinde erstattet den VKK die anteiligen Kosten für diese Stundenzahl.
( 3 ) Die VKK stellen den Posaunenchor an der St. Reinoldi-Kirche. Die Kirchengemeinde erstattet den VKK ein Sechstel der Kosten für den Posaunenchor.
#

§ 8
Laufzeit, Änderung, Kündigung und Aufhebung der Vereinbarung

( 1 ) Diese Vereinbarung wird unbefristet geschlossen.
( 2 ) Änderungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung aller beteiligten Vereinbarungspartner jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2015.
( 3 ) Änderungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#

§ 93#
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Kirchenrechtlichen Vereinbarungen vom 12. Juli 2004 (St. Reinoldi-Kirche) sowie vom 15. August 2001 (St. Petri-Kirche) außer Kraft.

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die neugefasste Kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 14a Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz – VerbG) der EKvW zwischen der Ev. Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund, der Ev. St. Petri-Nicolai- Kirchengemeinde Dortmund und dem Ev. Kirchenkreis Dortmund vom 10. November/5. und 15. Dezember 2016 ist diese Satzung am 30. Juni 2017 außer Kraft getreten (KABl. 2017 S. 83).
#
2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
#
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Juni 2012.