.Richtlinie
Abschnitt 1
#§ 1
Abschnitt 2
#§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt 3
#§ 5
§ 6
Richtlinie
für den Pastoralen Dienst im Übergang
Vom 25. Juli 2017
(KABl. 2017 S. 106)1#
Änderungen
####Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | Erste Richtlinie zur Änderung der Richtlinie für den Pastoralen Dienst im Übergang | 3. Dezember 2019 | § 3 Abs. 3 Satz 3 | eingefügt | |
2 | Zweite Änderung der Richtlinie für den Pastoralen Dienst im Übergang | 11. August 2020 | § 3 Abs. 3 Satz 4 | eingefügt |
Auf Grund § 117 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD2# hat das Landeskirchenamt folgende Richtlinie erlassen:
#Abschnitt 1
Grundsätze
#§ 1
Grundsätze
(
1
)
1 Der Pastorale Dienst im Übergang (Übergangsdienst) ist eine spezifische Form der Vakanzvertretung. 2 Er hat eine Dauer von ein bis zwei Jahren.
(
2
)
Er kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Gemeinden vor der Neubesetzung einer Pfarrstelle konzeptionelle oder strukturelle Klärungen herbeiführen möchten.
(
3
)
Die mit dem Dienst im Übergang beauftragte Pfarrerin oder der mit dem Dienst beauftragte Pfarrer übernimmt die pastorale Grundversorgung und begleitet die Gemeinde mit professioneller Beratung.
#Abschnitt 2
Der Übergangsdienst
#§ 2
Verfahren
(
1
)
1 Beabsichtigt eine Gemeinde anstelle einer Pfarrstellenbesetzung einen Übergangsdienst, so ist zunächst in einem Beratungsgespräch des Presbyteriums mit der Superintendentin oder dem Superintendenten zu klären, ob ein solcher Dienst für die Gemeinde in Betracht kommt. 2 Kommt ein solcher Dienst in Betracht, sind Aufgaben und Ziele für die Vakanzzeit beziehungsweise die folgende Stellenbesetzung zu formulieren (Aufgabenbeschreibung). 3 Zu dem Gespräch können Personen hinzugezogen werden, dieErfahrungen mit dem Übergangsdienst haben.
(
2
)
1 Mit der Aufgabenbeschreibung wendet sich die Superintendentin oder der Superintendent an das Landeskirchenamt mit der Bitte um Vermittlung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers. 2 Auswahl und Einsatz der Pfarrerin oder des Pfarrers erfolgen durch das Landeskirchenamt in Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten und dem Presbyterium.
#§ 3
Dienstanweisung3#
(
1
)
1 In der Dienstanweisung sind die Aufgaben zu benennen. 2 Dabei sind die Besonderheiten und Ziele des Übergangsdienstes zu berücksichtigen. 3 Grundlage der Dienstanweisung ist eine Vereinbarung zwischen der Kirchengemeinde und der Pfarrerin beziehungsweise dem Pfarrer, deren Richtigkeit die Superintendentin beziehungsweise der Superintendent bescheinigt hat.
(
2
)
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Übergangsdienst nimmt an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. 2 Der Vorsitz des Presbyteriums muss bei einem Mitglied liegen.
(
3
)
1 Die Pfarrerinnen und Pfarrer im Übergangsdienst sind nicht residenzpflichtig, können aber in der Gemeinde wohnen. 2 Die Gemeinde muss ein geeignetes Amtszimmer zur Verfügung stellen. 3 Erste Tätigkeitsstätte auch im Sinne des § 9 EStG ist das örtlich zuständige Kreiskirchenamt. 4 § 4 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes4# findet keine Anwendung.
(
4
)
1 Besondere Aufgaben des Übergangsdienstes können sein:
- Unterstützung der Gemeinde und des Presbyteriums im Ablösungsprozess,
- Bestandsaufnahme über Prägung, Geschichte, Identität, Stärken und Schwächen der Gemeinde,
- Unterstützung bei der Konzeptionsentwicklung,
- Hilfe bei der Entwicklung gemeindlicher und pastoraler Profile und
- Beratung während des Prozesses der Pfarrstellenausschreibung und Pfarrstellenbesetzung und eine Klärung der zukünftigen pfarramtlichen Versorgung.
(
5
)
1 Die Dienstanweisung muss die Aufgaben der pastoralen Grundversorgung, gegebenenfalls mit Gemeindebezirken, benennen. 2 In der Dienstanweisung ist auch festzuhalten, welche Aufgaben der Pfarrstellenicht zum Aufgabenbereich des Übergangsdienstes gehören. 3 Die Dienstanweisung muss regeln, in welchen Gremien die Pfarrerin oder der Pfarrer im Übergangsdienst tätig ist.
#§ 4
Finanzierung
1 Die Finanzierung des Übergangsdienstes erfolgt über die Pfarrstellenpauschale der vakanten Pfarrstelle. 2 Die Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen und Supervision übernimmt die Landeskirche. 3 Die Fahrtkosten von einer außerhalb der Gemeinde gelegenen Wohnung zum Dienstort erstattet der Kirchenkreis. 4 Alle anderen Fahrt- und Sachkosten trägt die Kirchengemeinde, gegebenenfalls auch die Kosten von auf Grund der Übernahme des Dienstes erforderlichen Umzügen.
#Abschnitt 3
Beauftragte Pfarrerinnen und Pfarrer
#§ 5
Beauftragung
(
1
)
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhält einen für sechs Jahre befristeten Auftrag nach § 25 PfDG für den Pastoralen Dienst im Übergang in einem bestimmten Bereich. 2 Gibt es in dem Bereich zeitweise keinen Bedarf an Übergangsdiensten, wird die beauftragte Pfarrerin oder der beauftragte Pfarrer zu anderen Vertretungsdiensten eingesetzt.
(
2
)
Der Auftrag wird an Pfarrerinnen und Pfarrer erteilt, die langjährige Erfahrungen in der Gemeindearbeit haben und über eine beraterische Ausbildung oder Kompetenz (z. B. Gemeindeberatung oder Supervision) verfügen.
(
3
)
Voraussetzung der Beauftragung ist, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer sich verpflichten, sich nicht aufdie Pfarrstellen zu bewerben, die sie im Übergangsdienst begleitet haben.
#§ 6
Qualifikation und Supervision
(
1
)
1 Die mit dem Übergangsdienst beauftragten Pfarrerinnen und Pfarrer werden für diesen Dienst durch das Gemeinsame Pastoralkolleg in Zusammenarbeit mit der Gemeindeberatung qualifiziert. 2 Die supervisorische Begleitung wird durch die Kontaktstelle für Supervision gewährleistet.
(
2
)
Die Teilnahme an Fortbildung und Supervision ist verpflichtend.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. August 2017.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. August 2017.