.Satzung für den Verbund
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 1813#
Geltungszeitraum von: 01.10.2011
Geltungszeitraum bis: 30.09.2017
Satzung für den Verbund
Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder
im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn
Vom 17. Juni 2011
(KABl. 2011 S. 222)
Der Evangelische Kirchenkreis Paderborn bildet einen Verbund Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertageseinrichtungsverbund – Kita-Verbund), und die Kreissynode beschließt für diesen Arbeitsbereich gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung:
#Präambel
1 Die Praxis der Kirche, Tageseinrichtungen für Kinder zu betreiben, gründet sich auf den Taufauftrag, den damit verbundenen Verkündigungsauftrag sowie den diakonischen Auftrag zur Erziehungsbegleitung. 2 Dieser Auftrag umfasst zum einen die Mitwirkung an der christlichen Erziehung und Sozialisation in Familie und Kirchengemeinde und zum anderen das Angebot der Bildung und Erziehung aller Kinder sowie die Unterstützung und Förderung von Familien in den Tageseinrichtungen.
3 Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst die Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder zur Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt. 4 Die evangelischen Tageseinrichtungen helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirche hineinzuwachsen.
5 Sie sind somit Teil der Arbeit der Kirchengemeinden in evangelischer Ausrichtung i. S. d. Artikel 191 Satz 5 KO3#.
#I. Verbund Tageseinrichtungen für Kinder
#§ 1
Grundlagen für die Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
1 Mit der Bildung eines Verbundes unterstützt der Kirchenkreis die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung. 2 Zur Sicherung qualifizierter Trägerschaft bietet der Kirchenkreis im Verbund die Führung evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder an. 3 Der Verbund ist eine „besondere Einrichtung“ im Sinne des Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung4#.
(
2
)
Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung5# und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL)6# vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336).
(
3
)
Darüber hinaus gelten die rechtlichen Grundlagen des Landes Nordrhein-Westfalen, das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz7#).
(
4
)
Der Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ist über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als Bundesspitzenverband angeschlossen.
#§ 2
Aufgaben des Verbundes
(
1
)
Der Verbund hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden wahrzunehmen.
(
2
)
Der Verbund kann Tageseinrichtungen für Kinder in den Verbund aufnehmen, gründen, aus dem Verbund abgeben und schließen.
#II. Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder
#§ 3
Aufnahme in den Verbund
(
1
)
Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) an den Verbund übertragen.
(
2
)
Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
(
3
)
Über den Antrag entscheidet auf Vorschlag des Leitungsausschusses der Kreissynodalvorstand.
#§ 4
Trägerschaftsaufnahme
(
1
)
Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
(
3
)
Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) und dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz)8# angesammelten Rücklagen sind von diesen an den Verbund zu übertragen.
(
4
)
1 Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch den Verbund ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. 2 Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
- das Grundstück, die Gebäude oder Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
- das jeweils dazugehörige Inventar,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
- die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
- Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherheitspflichten.
§ 5
Trägerschaftswechsel
(
1
)
Im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand kann die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf eine Kirchengemeinde übertragen werden.
(
2
)
Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer im Verbund erfolgen.
(
3
)
Die Regelungen für die Aufnahme in den Verbund gelten sinngemäß auch für den Wechsel.
#§ 6
Schließung von Einrichtungen
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand kann auf Vorschlag des Leitungsausschusses durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder schließen. 2 Die Kirchengemeinde, die eine solche Tageseinrichtung an den Verbund abgegeben hat, ist dazu vorher zu hören.
(
2
)
Sofern eine Einrichtung geschlossen wird, die vorher an den Verbund abgegeben wurde, gelten die Regelungen für die Aufnahme in den Verbund sinngemäß auch für die Schließung.
#III. Arbeitsweise des Verbundes
#§ 7
Organisation des Verbundes
Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für den Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
#§ 8
Aufgabe der Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
- Änderung und Aufhebung der Satzung,
- die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
- den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
- die Entlastung der Geschäftsführung,
- die Regelungen der Zusammenarbeit des Verbundes mit dem Kreiskirchenamt.
(
2
)
Die Kreissynode nimmt die geprüfte Jahresrechnung und den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
(
3
)
Die Kreissynode benennt eine Synodalbeauftragte oder einen Synodalbeauftragten für Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis.
#§ 9
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
- über Trägerübernahme, Trägerwechsel, Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder, auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
- über Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen, auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
- über die Feststellung der Jahresrechnung, die dann über die Rechnungsprüfung an die Kreissynode weitergeleitet wird,
- über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehn,
- bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Verbundes und den Kirchengemeinden. Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig,
- er erlässt die Dienstanweisung für die Geschäftsführung.
2 Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für den Verbund erlassen. 3 Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb des Kreiskirchenamtes sowie der Organisation des Verbundes geregelt werden.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand kann auf Vorschlag des Leitungsausschusses Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen. 2 Er kann eine Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss erlassen.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand lädt mindestens einmal im Jahr die am Verbund beteiligten Presbyterien zu einer Informationsveranstaltung ein.
#§ 10
Zusammensetzung des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
- fünf von der Kreissynode entsandte Mitglieder aus Presbyterien, auf deren Gebiet eine Tageseinrichtung für Kinder liegt, deren Trägerschaft beim Verbund liegt,
- jeweils ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ist von der Kreissynode zu bestimmen.
(
2
)
Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied entsandt.
(
3
)
Dem Leitungsausschuss gehören mit beratender Stimme an:
- die Fachberatung des Kirchenkreises,
- zwei Vertretungen der Leiterinnenkonferenz,
- die Geschäftsführung,
- die oder der Synodalbeauftragte für Kindertageseinrichtungen.
(
4
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
(
5
)
Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
(
6
)
Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
#§ 11
Aufgaben des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
- Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses, Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
- Vorschlag zur Trägerübernahme, Trägerabgabe, Gründung und Schließung von Kindertageseinrichtungen,
- Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung im Verbund,
- Vorschlag für Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen,
- Anträge an die Kreissynode,
- Empfehlungen für Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verbundes,
- Aufstellung der Haushaltsplanung für die Kreissynode,
- Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung an die Kreissynode.
(
2
)
Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
#§ 12
Arbeitsweise des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel monatlich schriftlich einberufen.
(
2
)
Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
(
3
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
(
4
)
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
(
5
)
Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung10# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
#§ 13
Die Geschäftsführung
1 Der Kreissynodalvorstand beruft auf Vorschlag des Leitungsausschusses und der Fachkonferenz die Geschäftsführung. 2 Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.
#§ 14
Aufgaben der Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäftsführung leitet den Verbund. 2 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. 2 Näheres wird in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt.
(
3
)
1 Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- sie ist Dienstvorgesetzte der dem Verbund zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert auch Einstellung und Kündigung,
- sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen im Verbund und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta.),
- sie soll auf die Umsetzung der Zusammenarbeit hinwirken und die Kirchengemeinden beraten.
2 Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
#§ 15
Finanzierung des Verbundes
(
1
)
Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund setzt sich insbesondere zusammen aus:
- Zuschüssen des Landes,
- Zuschüssen der Kommunen,
- sonstigen Leistungen der Kommunen,
- Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung,
- Zuweisungen der Kirchengemeinden zu den Betriebskosten,
- sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
(
2
)
Die Kirchengemeinden wirken an der Finanzierung des Verbundes mit durch die Aufbringung der notwendigen Eigenmittel gemäß dieser Satzung.
#§ 16
Fachkonferenz
(
1
)
1 Die oder der Synodalbeauftragte lädt mindestens einmal im Jahr zur Fachkonferenz ein. 2 Eingeladen werden die Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder und die von den Kirchengemeinden benannten Verantwortlichen für die Tageseinrichtungen für Kinder sowie die Geschäftsführung im Verbund.
(
2
)
1 Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen. 2 Der Leitungsausschuss erstattet Bericht über seine Arbeit.
(
3
)
1 Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder. 2 Sie kann dem Kreissynodalvorstand Vorschläge für die Besetzung der Geschäftsführung zuleiten.
(
4
)
Die Fachkonferenz schlägt der Kreissynode fünf Mitglieder, die die Befähigung zum Amt des Presbyters oder der Presbyterin haben, sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für den Leitungsausschuss vor.
#IV. Zusammenarbeit des Verbundes mit den Kirchengemeinden
#§ 17
Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Sie ist verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
3 In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden im Verbund mit durch:
- die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern in den Leitungsausschuss,
- die Entsendung von der oder dem von der Kirchengemeinde benannten Verantwortlichen für die Tageseinrichtungen für Kinder in die Fachkonferenz.
(
2
)
Die Kirchengemeinde arbeitet mit dem Verbund, besonders für die auf ihrem Gebiet liegenden Kindertageseinrichtungen, zusammen, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern:
- Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
- im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehene regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung,
- Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
- im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehene Öffentlichkeitsarbeit,
- Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen),
- Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Basare, Feste und Feiern),
- regelmäßige Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- regelmäßige Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
(
3
)
Der Verbund beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden bei folgenden grundsätzlichen Entscheidungen:
- bei Änderungen der Einrichtungsstruktur sowie bei Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde zu suchen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig,
- bei der Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften ist das Einvernehmen mit der Leitung und der oder dem von der zuständigen Kirchengemeinde für die Fachkonferenz benannten Verantwortlichen für die Tageseinrichtung für Kinder zu suchen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig.
(
4
)
1 Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder, für die es zuständig ist, zeitnah verhandelt werden. 2 Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Kindergartenleitung mit beratender Stimme in den Leitungsausschuss zu entsenden.
#V. Schlussbestimmungen
#§ 1813#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Kreissynode und kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.