.Verband Evangelischer Krankenhäuser
§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
#§ 11
#§ 12
#§ 13
#§ 14
§ 15
Verband Evangelischer Krankenhäuser
Rheinland/Westfalen/Lippe e. V.
Vom 28. September 2017
(KABl. 2017 S. 172)
####Präambel
1 Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. 2 Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses. 3 Der Verband soll eine Vertretung fachlicher Belange der evangelischen Kliniken und Einrichtungen des Gesundheitswesens als Wesens- und Lebensäußerung der Kirchen ermöglichen. 4 Kirchliche und spitzenverbandliche Zuständigkeiten bleiben grundsätzlich unberührt.
5 In Bindung an den Auftrag der Kirche ist für die Arbeit des Vereins die nachstehende Satzung maßgeblich:
#§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- 1 Der Verband Evangelischer Krankenhäuser Rheinland/Westfalen/Lippe e. V. ist der Zusammenschluss von Rechtsträgern evangelischer Kliniken, den damit verbundenen Einrichtungen sowie von evangelischen Einrichtungen im Gesundheitswesen im Gebiet der Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen sowie der Lippischen Landeskirche (nachfolgend Landeskirchen).2 Er ist Fachverband und Mitglied des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (im Folgenden Diakonie RWL) und dadurch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
- Der Verband hat seinen Sitz in Düsseldorf.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer 8893 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes
- Zweck des Verbandes ist die Förderung des evangelischen Krankenhauswesens in Zusammenarbeit mit
- den Landeskirchen
- und der Diakonie RWL
- sowie dem Deutschen Evangelischen Krankenhausverband und seinen Regionalverbänden
- und den übrigen Verbänden im Gesundheitswesen.
- Die Zwecke des Verbandes werden insbesondere erfüllt durch:
- Erfahrungsaustausch sowie Meinungsbildung in Mitgliederversammlungen und Fachtagungen,
- Unterrichtung und Beratung der Mitglieder,
- Pflege der Zusammenarbeit zwischen Krankenhausträgern, Ausbildungsstätten und allen im Krankenhaus vertretenen Berufsgruppen,
- Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen des Gesundheitswesens,
- Vertretung der fachlichen Belange seiner Mitglieder gegenüber den übrigen Organisationen und Institutionen des Gesundheitswesens sowie in der Öffentlichkeit,
- Förderung der Fort-, Aus- und Weiterbildung in den Gesundheitsberufen,
- Beteiligung an Träger- sowie Prüfungs- und/oder Beratungsgesellschaften im Bereich von Kirche und Diakonie.
- Der Verband führt seine Arbeit unbeschadet der fachlichen Arbeit in den laufenden Fragen im Einvernehmen mit der Diakonie RWL.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- 1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 1 Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. 3 Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft und Rechte der Mitglieder
- 1 Mitglieder des Verbandes können alle Rechtsträger nach § 1 Absatz 1 Satz 1 im Bereich der Landeskirchen werden. 2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes im Benehmen mit der Diakonie RWL.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei der Diakonie RWL,
- wenn der Rechtsträger im Verbandsgebiet keine entsprechende Einrichtung mehr führt,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss.
- 1 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle. 2 Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- 1 Ein Mitglied kann vom Verband ausgeschlossen werden, wenn die von ihm getragenen Einrichtungen ihren evangelischen Charakter nach der tatsächlichen Geschäftsführung oder nach der Satzung aufgegeben haben oder wenn es in sonstiger Weise den Gesamtbelangen der Mitglieder zuwiderhandelt. 2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand im Benehmen mit der Diakonie RWL.
- Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet.
§ 5
Beiträge
Zur Bestreitung der Kosten des Verbandes können Beiträge erhoben werden, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
#§ 6
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
- 1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2 Sie muss ebenfalls einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
- 1 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. 2 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- 1 In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder des Verbandes für jede von ihnen getragene Einrichtung eine Stimme. 2 Rechtsträger evangelischer Kliniken mit mehr als 200 Krankenhausplanbetten haben eine Zusatzstimme. 3 Stimmübertragungen auf Vertreter anderer Träger oder andere bevollmächtigte Personen sind zulässig. 4 Die Mitglieder des Vorstandes nehmen in dieser Eigenschaft mit beratender Stimme teil. 5 An den Mitgliederversammlungen können Gäste ohne Stimmrecht auf Beschluss des Vorstandes teilnehmen.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung berät und beschließt die Grundsatzfragen der Arbeit des Verbandes.
- Sie wählt den Vorstand des Verbandes und zwei jährlich zu bestimmende Kassenprüfer.
- Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.
- Sie beschließt über die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens unter Beachtung des § 13 Absatz 2 dieser Satzung.
§ 9
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden, und je einer entsandten Vertretung der Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen sowie einer Vertretung der Diakonie RWL.
- Unter den gewählten Mitgliedern sollen sich Vertretungen von Trägern, leitenden Krankenhausberufen (Chefärztinnen oder -ärzte, Pflegedienstleitungen, Seelsorgenden) oder sonstige im Krankenhauswesen besonders erfahrene Persönlichkeiten befinden.
- 1 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. 2 Die oder der Vorsitzende und eine der Stellvertretungen sollen Vertretungen von Trägern sein.
- Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretungen bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen reicht die Unterschrift von je zwei von ihnen aus.
- 1 Die Vorstandsmitglieder müssen einem evangelischen Bekenntnis angehören. 2 Abweichungen sind im Einzelfall nur mit Zustimmung der Diakonie RWL zulässig.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
- 1 Der Vorstand beruft im Einvernehmen mit der Diakonie RWL eine Geschäftsführung, die die Geschäftsstelle leitet und die laufenden Geschäfte erledigt. 2 Der Vorstand führt die Aufsicht über die Geschäftsführung.
- Der Vorstand kann für Sachfragen und Sachgebiete Fachausschüsse einberufen.
- Der Vorstand kann Gäste ohne Stimmrecht zur ständigen oder fallweisen Teilnahme an den Vorstandssitzungen bitten.
- 1 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. 2 Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Teilnehmer.
- Außerhalb von Sitzungen ist eine schriftliche Beschlussfassung möglich, wenn kein Vorstandsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht und eine einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder in der Sache zustimmt.
§ 11
Geschäftsführung
- Am Sitz des Verbandes wird eine Geschäftsstelle unterhalten.
- Die Geschäftsführung hat den Vorstand des Verbandes und den Vorstand der Diakonie RWL über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
- Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Verbandes zu besorgen und ist zur Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verpflichtet.
- Die Geschäftsführung ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand für ihre Tätigkeiten verantwortlich.
§ 12
Einladungen und Niederschriften
- 1 Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen erfolgen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform, insbesondere in elektronischer Form (E-Mail), mit Angabe der Tagesordnung. 2 Zur Fristwahrung ist der Versand an die der Geschäftsstelle zuletzt mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse entscheidend.
- Über die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen werden Niederschriften aufgenommen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterschreiben sind.
§ 13
Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes
- 1 Eine Änderung dieser Satzung einschließlich einer Zweckänderung oder eine Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Anwesenden erfolgen. 2 In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein. 3 Der Beschluss über die Auflösung oder der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstands der Diakonie RWL sowie im Rahmen des jeweiligen Diakoniegesetzes des Einvernehmens mit den Landeskirchen.
- Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein etwaiges Vermögen an die Diakonie RWL mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Bereich des Krankenhauswesens zu verwenden.
§ 14
Übergangsregelung
Die Vorstandsmitglieder des Verbandes bleiben bis zur nächsten Wahl im Jahr 2019 im Amt.
#§ 15
Inkrafttreten
1 Diese Satzung trifft mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 2 Sie ersetzt die Satzung vom 9. Februar 2000.