.Richtlinie über Vertretungskosten
Geltungszeitraum von: 01.01.2000
Geltungszeitraum bis: 30.06.2017
Richtlinie über Vertretungskosten
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
Vom 16. Dezember 1999
Änderung
Lfd. Nr. | Ändernde Verordnung | Datum | Fundstelle KABl. | Geänderte Bestimmungen | Art der Änderung |
1 | Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro | 20. September 2001 | § 3 | Änderung |
Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie beschlossen:
Für die Zahlung von Honoraren für die Vertretung von Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusikern wird den Kirchengemeinden folgende Regelung empfohlen:
####§ 1
1 Für die Vertretung durch haupt- oder nebenamtliche Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker wird als Honorar die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe Vc BAT-KF der Angestellten-Vergütungsordnung in der jeweils geltenden Fassung gezahlt. 2 Dem Honorar ist die Arbeitszeit nach der Anlage der Ordnung für den Dienst nebenamtlicher Kirchenmusiker (NKMusO)2# in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
#§ 2
Die notwendigen Fahrtkosten werden zusätzlich erstattet.
#§ 3
Kreiskantorinnen und Kreiskantoren erhalten für den Dienst neben dem Ersatz von Auslagen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 55 Euro3# monatlich.
#§ 4
1 Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Vergütung von besonderen kirchenmusikalischen Diensten vom 19. Januar 1989 (KABl. 1989 S. 54) außer Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Richtlinie wurde zum 1. Juli 2017 aufgehoben (KABl. 2017 S. 170).
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Richtlinie wurde zum 1. Juli 2017 aufgehoben (KABl. 2017 S. 170).