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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 30.06.2017

Richtlinie über Vertretungskosten
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

Vom 16. Dezember 1999

(KABl. 1999 S. 272)1#

Änderung
Lfd.
Nr.
Ändernde Verordnung
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Bestimmungen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro
20. September 2001
§ 3
Änderung
Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie beschlossen:
Für die Zahlung von Honoraren für die Vertretung von Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusikern wird den Kirchengemeinden folgende Regelung empfohlen:
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§ 1

Für die Vertretung durch haupt- oder nebenamtliche Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker wird als Honorar die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe Vc BAT-KF der Angestellten-Vergütungsordnung in der jeweils geltenden Fassung gezahlt. Dem Honorar ist die Arbeitszeit nach der Anlage der Ordnung für den Dienst nebenamtlicher Kirchenmusiker (NKMusO)2# in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
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§ 2

Die notwendigen Fahrtkosten werden zusätzlich erstattet.
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§ 3

Kreiskantorinnen und Kreiskantoren erhalten für den Dienst neben dem Ersatz von Auslagen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 55 Euro3# monatlich.
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§ 4

Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Vergütung von besonderen kirchenmusikalischen Diensten vom 19. Januar 1989 (KABl. 1989 S. 54) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Richtlinie wurde zum 1. Juli 2017 aufgehoben (KABl. 2017 S. 170).
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2 ↑ Nr. 627
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3 ↑ § 3 geändert durch die Verordnung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.