.Satzung
####§ 12#
§ 2
§ 33#
§ 4
§ 5
§ 65#
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 177#
Geltungszeitraum von: 31.01.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Satzung
des Evangelischen Friedhofsverbandes
Lüdenscheid-Plettenberg
Vom 26. September 2000
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg | 29. August 2001 | § 1 Abs. 2 i) u. j) | eingefügt | |
§ 3 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 3 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 3 Abs. 2 i) u. j) | eingefügt | ||||
§ 6 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 6 Abs. 2 | geändert | ||||
2 | Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg | 17. Juli 2003 | § 1 Abs. 2 k) § 3 Abs 1 § 3 Abs. 2 k) § 6 Abs. 1 e) § 6 Abs. 2 e) | eingefügt geändert eingefügt geändert geändert | |
3 | Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg | 21. Juni 2005 | § 1 Abs. 2 l) § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 2 l) § 6 Abs. 1 a § 6 Abs. 2 a | eingefügt neu gefasst eingefügt geändert geändert | |
4 | Änderung der Satzung des Ev. Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg | 18. Oktober 2011 | § 1 Abs. 2 n) | angefügt | |
§ 3 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 3 Abs. 2 n) | angefügt | ||||
§ 6 Abs. 1 g) | angefügt | ||||
§ 6 Abs. 2 g) | angefügt | ||||
§ 17 Satz 2 | angefügt | ||||
5 | Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg | 1. September 2014 | § 1 Abs. 2 m) | angefügt | |
§ 3 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 3 Abs. 2 m) | angefügt | ||||
§ 6 Abs. 1 f) | angefügt | ||||
§ 6 Abs. 2 f) | angefügt |
§ 12#
Körperschaftsstatus, Trägerschaft
(
1
)
Der Evangelische Friedhofsverband Lüdenscheid-Plettenberg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
1 Der Verband übernimmt von den Verbandsmitgliedern die Trägerschaft für folgende Friedhöfe:
- Lüdenscheid-Brüninghausen,
Friedhof Platehofstraße
Ev. Kirchengemeinde Brüninghausen - Herscheid, Friedhof Oberdorfstraße
Ev. Kirchengemeinde Herscheid - Lüdenscheid, Friedhof Mathildenstraße,
Lüdenscheid, Friedhof Wehberg
Ev. Gemeindeverband Lüdenscheid - Attendorn, Friedhof St.-Ursula-Straße
Ev. Kirchengemeinde Attendorn - Plettenberg, Friedhof Eiringhausen,
Plettenberg, Friedhof Pasel
Ev. Kirchengemeinde Eiringhausen - Finnentrop, Friedhof Bamenohler Straße
Ev. Kirchengemeinde Finnentrop - Plettenberg, Friedhof Oestertal,
Plettenberg, Friedhof Hirtenböhl,
Plettenberg, Böhler Friedhof
Ev. Kirchengemeinde Plettenberg - Werdohl, Friedhof Eveking,
Werdohl, Friedhof Landwehr,
Werdohl, Friedhof Biesenberg
Ev. Kirchengemeinde Werdohl - Altenhundem, Friedhof auf der Ennest
Ev. Kirchengemeinde Lennestadt-Kirchenhundem - Brügge, Friedhof Am Röttgen
Ev. Kirchengemeinde Brügge - Neuenrade, Friedhof Wilkestraße
Neuenrade, Friedhof Friedhofsweg
Ev. Kirchengemeinde Neuenrade - Lüdenscheid-Oberrahmede, Friedhof Im Grund
Ev. Kirchengemeinde Oberrahmede - Meinerzhagen, Friedhof Heerstraße
Ev. Kirchengemeinde Meinerzhagen - Hagen-Hohenlimburg, Friedhof im Niedefeld
Hagen-Hohenlimburg, Friedhof Esserstraße
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Elsey in Hohenlimburg
2 Der Verband führt diese Friedhöfe in eigener Verantwortung als evangelische Friedhöfe. 3 Der Verband ist offen für die Übernahme der Trägerschaft für weitere Friedhöfe von anderen evangelischen Friedhofsträgern der Region.
(
3
)
1 Mit der Trägerschaft übernimmt der Verband auch die im Friedhofsvermögen nachgewiesenen Gegenstände, Forderungen, Verbindlichkeiten, Rücklagen und sonstigen aktiven oder passiven Vermögenswerte. 2 Soweit verwaltungsmäßige Unterlagen für die Zeit vor der Übernahme der Trägerschaft durch den Verband nicht zentral im Kreiskirchenamt Lüdenscheid, sondern beim bisherigen Träger aufbewahrt werden, verbleiben diese dort. 3 Diese Unterlagen sind dem Verband bei Bedarf zur Einsicht vorzulegen.
(
4
)
1 Friedhofsgrundstücke und andere Vermögenswerte der bisherigen Träger, die zum Kirchenvermögen, Pfarrvermögen oder sonstigem Zweckvermögen gehören, werden vom Verband nicht übernommen, auch wenn diese für Zwecke der Friedhöfe eingesetzt werden. 2 Diese verbleiben im Eigentum der bisherigen Träger. Insoweit sind Nutzungsverträge zwischen dem Verband und dem jeweiligen Verbandsmitglied abzuschließen.
(
5
)
Ein Vermögensausgleich wird weder zwischen den Verbandsmitgliedern und dem Verband noch zwischen den einzelnen Verbandsmitgliedern durchgeführt.
#§ 2
Rechte und Aufgaben des Verbandes
1 Eine Verbandsvertretung wird nicht gebildet. 2 Die Rechte und Aufgaben des Verbandes werden vom Verbandsvorstand wahrgenommen, sofern sie nicht der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer oder den Beiräten übertragen sind.
#§ 33#
Verbandsvorstand
(
1
)
Der Verbandsvorstand besteht aus 18 Vertreterinnen bzw. Vertretern der Verbandsmitglieder.
(
2
)
Die Verbandsmitglieder entsenden gemäß § 6 (2) aus den Beiräten in den Vorstand:
- Ev. Kirchengemeinde Brüninghausen1 Vertreterin oder Vertreter
- Ev. Kirchengemeinde Herscheid1 Vertreterin oder Vertreter
- Ev. Gemeindeverband Lüdenscheid4 Vertreterinnen oder Vertreter
- Ev. Kirchengemeinde Attendorn1 Vertreterin oder Vertreter
- Ev. Kirchengemeinde Finnentrop1 Vertreterin oder Vertreter
- Ev. Kirchengemeinde Eiringhausen1 Vertreterin oder Vertreter
- Ev. Kirchengemeinde Plettenberg1 Vertreterin oder Vertreter
- Ev. Kirchengemeinde Werdohl2 Vertreterinnen oder Vertreter
- Ev. Kirchengemeinde Lennestadt-Kirchehundem1 Vertreterin oder Vertreter
- Ev. Kirchengemeinde Brügge1 Vertreterin oder Vertreter
- Ev. Kirchengemeinde Neuenrade1 Vertreterin oder einen Vertreter
- Ev. Kirchengemeinde Oberrahmede1 Vertreterin oder Vertreter
- Ev. Kirchengemeinde Meinerzhagen2 Vertreterinnen oder Vertreter
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Elsey in Hohenlimburg2 Vertreterinnen oder Vertreter
(
3
)
Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
(
4
)
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist von der jeweiligen Kirchengemeinde oder dem Ev. Gemeindeverband Lüdenscheid für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(
5
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Kreiskirchenamtes, die zuständige Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter und die zuständige Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter des Kreiskirchenamtes können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teilnehmen. 2 Die Superintendentin oder der Superintendent, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Kreiskirchenamtes und die zuständige Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter des Kreiskirchenamtes sind berechtigt, Anträge zu stellen.
(
6
)
Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt vier Jahre.
(
7
)
1 Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine erste und eine zweite Stellvertreterin oder einen ersten und zweiten Stellvertreter. 2 Die Amtszeit endet mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
(
8
)
1 Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes erhält. 2 Es ist schriftlich zu wählen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
#§ 4
Leitung des Verbandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand wird nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. 2 Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, ein regionaler Beirat, der Kreissynodalvorstand, das Landeskirchenamt oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Kreiskirchenamtes es verlangen.
(
2
)
1 Die Einladung erfolgt schriftlich. 2 Dabei sind die Gegenstände der Verhandlung anzugeben.
(
3
)
Zwischen Einladung und Sitzung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes anwesend ist. 2 Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, ist dies im Protokoll zu vermerken.
(
5
)
1 In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende den Verbandsvorstand ohne Einhaltung der Frist einberufen. 2 Diese Sitzung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes erschienen ist und sich damit einverstanden erklärt, dass die Frist nicht eingehalten wurde.
(
6
)
Ist ein Vorstandsmitglied an der Teilnahme an einer Vorstandssitzung verhindert, ist aus dem betroffenen regionalen Beirat eine Vertreterin oder ein Vertreter zu entsenden.
(
7
)
Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
(
8
)
Art. 71 (3) der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen4# gilt analog mit der Maßgabe, dass unter Beteiligung der Geschäftsführung möglichst Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des betroffenen regionalen Beirates oder in Angelegenheiten, die den gesamten Verband betreffen, mit der oder dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden herzustellen ist.
#§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes
Aufgaben des Verbandsvorstandes sind
#- die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung
- die Feststellung des Haushaltsplanes/Wirtschaftsplanes
- die Beschlussfassung über den Stellenplan
- die Entscheidung über die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten ab Vergütungsgruppe IVa BAT-KF
- die Beschlussfassung über die Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- und Bepflanzungsordnungen
- die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung und das Siegel
- die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einem Wert von 50.000,- DM/25.000,- Euro (§ 12 (1)) bleibt unberührt
- Genehmigungen von Neuanlagen, Erweiterungen und Schließungen von Friedhöfen unbeschadet der Regelungen von § 12 (2) dieser Satzung
- die Beschlussfassung über die Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen.
- die Beschlussfassung über den Antrag eines Verbandsmitgliedes auf Reduzierung der Anzahl der in den regionalen Beirat zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter.
§ 65#
Bildung von Beiräten
(
1
)
Regionale Beiräte werden wie folgt gebildet:
- für Lüdenscheid aus Vertreterinnen und Vertretern der Ev. Kirchengemeinde Brüninghausen, des Ev. Gemeindeverbandes Lüdenscheid, der Ev. Kirchengemeinde Brügge und der Ev. Kirchengemeinde Oberrahmede;
- für Herscheid, aus Vertreterinnen und Vertretern der Ev. Kirchengemeinde Herscheid;
- für die Diaspora, aus Vertreterinnen und Vertretern der Ev. Kirchengemeinden Attendorn, Finnentrop und Lennestadt-Kirchhundem;
- für Plettenberg, aus Vertreterinnen und Vertretern der Ev. Kirchengemeinden Eiringhausen und Plettenberg;
- für Werdohl und Neuenrade, aus Vertreterinnen und Vertretern der Ev. Kirchengemeinden Werdohl und Neuenrade.
- für Meinerzhagen, aus Vertreterinnen und Vertretern der Ev. Kirchengemeinde Meinerzhagen
- für Hagen-Hohenlimburg, aus Vertreterinnen und Vertretern der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Elsey in Hohenlimburg
(
2
)
1 Die Verbandsmitglieder entsenden in die regionalen Beiräte
- für Lüdenscheid
Ev. Kirchengemeinde Brüninghausen3 Vertreterinnen oder VertreterEv. Gemeindeverband Lüdenscheid6 Vertreterinnen oder VertreterEv. Kirchengemeinde Brügge3 Vertreterinnen oder VertreterEv. Kirchengemeinde Oberrahmede3 Vertreterinnen oder Vertreter - für Herscheid
Ev. Kirchengemeinde Herscheid4 Vertreterinnen oder Vertreter - für die Diaspora
Ev. Kirchengemeinde Attendorn3 Vertreterinnen oder VertreterEv. Kirchengemeinde Finnentrop3 Vertreterinnen oder VertreterEv. Kirchengemeinde Lennestadt-Kirchhundem3 Vertreterinnen oder Vertreter - für Plettenberg
Ev. Kirchengemeinde Eiringhausen3 Vertreterinnen oder VertreterEv. Kirchengemeinde Plettenberg4 Vertreterinnen oder Vertreter - für Werdohl und Neuenrade
Ev. Kirchengemeinde Werdohl4 Vertreterinnen oder VertreterEv. Kirchengemeinde Neuenrade3 Vertreterinnen oder Vertreter - für Meinerzhagen
Ev. Kirchengemeinde Meinerzhagen4 Vertreterinnen oder Vertreter - für Hagen-Hohenlimburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Elsey in Hohenlimburg4 Vertreterinnen oder Vertreter
2 Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Verbandsmitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters in der Evangelischen Kirche von Westfalen haben.
(
3
)
Die Amtszeit der Beiräte beträgt vier Jahre.
(
4
)
1 Soweit aufgrund bestehender oder künftiger vertraglicher Vereinbarungen Dritten, beispielsweise Kommunen, ein Mitsprache- oder Mitbestimmungsrecht an Friedhöfen eingeräumt wurde oder wird, ist dieser berechtigt, in den jeweiligen regionalen Beirat die vertraglich vereinbarte Anzahl seiner Vertreterinnen oder Vertreter als Beiratsmitglieder zu entsenden. 2 Sollte die Zahl der Beiratsmitglieder danach in diesem Beirat nicht paritätisch sein, entsenden die im Beirat vertretenen kirchlichen Verbandsmitglieder zusätzlich zu den bereits nach Absatz 2 vorgesehenen Beiratsmitgliedern so viele Mitglieder, bis Parität hergestellt ist.
(
5
)
1 Auf Antrag eines Verbandsmitgliedes und nach zustimmendem Beschluss des Verbandsvorstandes kann die Zahl der von einem Verbandsmitglied in einen regionalen Beirat zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter reduziert werden. 2 Die Mindestzahl von vier Mitgliedern im regionalen Beirat darf hierdurch jedoch nicht unterschritten werden.
(
6
)
1 Die Beiratsmitglieder werden von den Presbyterien der Verbandsmitglieder bzw. dem Vorstand des Ev. Gemeindeverbandes Lüdenscheid spätestens zwei Monate nach der jeweiligen Wahl der Presbyterien bzw. Vorstandsbildung in den Beirat entsandt. 2 Eine ausreichende Vertretung der Beiratsmitglieder ist sicherzustellen. 3 Die Beiräte sind Fachausschüsse im Sinne von § 11 Abs. 2 Verbandsgesetz6#. 4 Wiederwahl ist zulässig.
(
7
)
Scheidet ein Beiratsmitglied oder eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so hat das betroffene Presbyterium bzw. der Vorstand des Ev. Gemeindeverbandes Lüdenscheid für den Rest der Amtszeit eine Nachentsendung vorzunehmen.
#§ 7
Vorsitz der Beiräte
(
1
)
1 Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Die Amtszeit endet mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes erhält.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Beirates und sorgt für die Ausführungen der Beschlüsse.
#§ 8
Sitzungen der Beiräte
(
1
)
1 Die Beiräte werden nach Bedarf, mindestens dreimal im Jahr, von der oder dem Beiratsvorsitzenden einberufen. 2 Ein Beirat ist einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, das Presbyterium eines zum Beirat gehörenden Verbandsmitgliedes oder der Vorstand des Ev. Gemeindeverbandes Lüdenscheid, die oder der Vorsitzende des Verbandes oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer dies verlangen.
(
2
)
Die oder der Vorstandsvorsitzende, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, und/oder eine von dieser oder diesem beauftragte Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sind berechtigt, an den Beiratssitzungen mit beratenden Stimmen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(
3
)
Die Regelungen des § 4 (2) – (7) gelten für die Beiräte in analoger Anwendung.
#§ 9
Aufgaben der Beiräte
(
1
)
Aufgaben der Beiräte sind:
- Gestellung der Vertreterinnen oder Vertreter der Verbandsmitglieder in den Verbandsvorstand gemäß § 3 (2),
- Wahrnehmung der örtlichen Interessen der Verbandsmitglieder an ihren Friedhöfen,
- Mitwirkung bei Personal- und Sachentscheidungen,
- Mitwirkung bei Haushalts- und Gebührenfragen der örtlichen Friedhöfe,
- Unterstützung und Kontrolle der Geschäftsführung bei der Führung der Friedhöfe,
- Eigenverantwortliche Erteilung von Aufträgen auf den Friedhöfen bis zu 3.000,- DM/1.500,- Euro im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes/Wirtschaftsplanes und der Grundsatzbeschlüsse,
- Vergabe von Grabstätten im Rahmen der Belegungsplanung,
- Wahrung der örtlichen Präsenz als Ansprechpartner für Anregungen, Wünsche, Beschwerden der Nutzungsberechtigten.
(
2
)
1 Zur Wahrung einer schnellen Handlungsfähigkeit im Bedarfsfall kann der Beirat für die Friedhöfe jedes Verbandsmitgliedes einem Beiratsmitglied oder einer bzw. einem anderen haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einzelne Kompetenzen übertragen. 2 Diese Mitarbeiterin oder dieser Mitarbeiter ist dem Vorstand und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer schriftlich zu benennen.
#§ 10
Geschäftsführung
(
1
)
1 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer des Verbandes ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Kreiskirchenamtes. 2 Diese oder dieser führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt den Verband insoweit. 3 Außerdem sind der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer verantwortlich alle anderen Aufgaben übertragen, die nicht durch Gesetz, diese Satzung oder andere Rechtsvorschriften anderen Organen oder Stellen vorbehalten sind.
(
2
)
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer im Rahmen einer vom Vorstand zu erteilenden Vollmacht vertreten, unbeschadet des Rechts des Verbandsvorstandes, Einzelentscheidungen an sich zu ziehen.
(
3
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Vorstand regelmäßig über die wirtschaftliche Entwicklung und wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.
(
4
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann die faktische Geschäftsführung auf eine qualifizierte Mitarbeiterin oder einen qualifizierten Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen. 2 Hiervon sind der Vorstand und die Beiräte in Kenntnis zu setzen.
(
5
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. die mit der faktischen Geschäftsführung beauftragte Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat sich bei Personalentscheidungen und bei strukturellen Planungen, die sich nur auf einen regionalen Bereich beziehen, mit dem jeweils örtlich betroffenen Beirat abzustimmen. 2 Kann ein Konsens im Einzelfall nicht erreicht werden, ist die oder der Vorstandsvorsitzende hinzuzuziehen und erforderlichenfalls die Angelegenheit im Vorstand endgültig zu entscheiden.
(
6
)
1 Bei solchen Angelegenheiten, die den gesamten Verband betreffen, hat stets eine Abstimmung mit der oder dem Vorstandsvorsitzenden zu erfolgen. 2 Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ist stets eine Entscheidung durch den Vorstand erforderlich.
(
7
)
Soweit der Verband in bestehende Vereinbarungen eintritt, die ein Verbandsmitglied mit Dritten, beispielsweise Kommunen eingegangen ist, gelten diese für den betreffenden Friedhof sinngemäß weiter.
#§ 11
Verwaltung
Zentral zu erledigende Verwaltungsaufgaben werden im Kreiskirchenamt, dezentrale Verwaltungsaufgaben in den örtlichen Friedhofsbüros erledigt.
#§ 12
Immobilien, Betriebsentscheidungen
(
1
)
Über Erwerb, Veräußerung sowie Belastung von Friedhofsgrundstücken beschließt das zuständige Presbyterium bzw. der Vorstand des Ev. Gemeindeverbandes Lüdenscheid im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand.
(
2
)
Über Erweiterung, Schließung, Außerdienststellung sowie Entwidmung eines Friedhofs beschließt der Verbandsvorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Presbyterium bzw. dem Vorstand des Ev. Gemeindeverbandes Lüdenscheid.
#§ 13
Schlichtung
1 Bei Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern und Verbandsvorstand aus dem Verbandsverhältnis, die durch Verhandlungen nicht ausgeräumt werden können, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. 2 Die Entscheidung des Landeskirchenamtes ist endgültig.
#§ 14
Andere Bestimmungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Kirchenordnung, des Verbandsgesetzes, anderer Kirchengesetze und der Verwaltungsvorschriften der Evangelischen Kirche von Westfalen Anwendung.
#§ 15
Vermögens- und Finanzaufsicht
Die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung des Verbandes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss und der Rechnungsprüferin oder dem Rechnungsprüfer des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg übertragen.
#§ 16
Änderung von Aufgaben und Satzungen
1 Eine Änderung der Verbandsaufgaben und der Verbandssatzung (§ 5 Buchstabe g) ist angenommen, wenn zwei Drittel der satzungsgemäßen Mitglieder des Verbandsvorstandes zugestimmt haben. 2 Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung
#§ 177#
8#Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
Die Satzungsänderungen gemäß Beschluss des Verbandsvorstandes vom 18. Oktober 2011 treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
#
2 ↑ § 1 Abs. 2 i) u. j) eingfügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 29. August 2001; § 1 Abs. 2 k) eingefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 17. Juli 2003; § 1 Abs. 2 l) eingefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 21. Juni 2005; § 1 Abs. 2 n) angefügt durch Änderung der Satzung des Ev. Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 18. Oktober 2011; § 1 Abs. 2 m) angefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 1. September 2014.
2 ↑ § 1 Abs. 2 i) u. j) eingfügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 29. August 2001; § 1 Abs. 2 k) eingefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 17. Juli 2003; § 1 Abs. 2 l) eingefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 21. Juni 2005; § 1 Abs. 2 n) angefügt durch Änderung der Satzung des Ev. Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 18. Oktober 2011; § 1 Abs. 2 m) angefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 1. September 2014.
#
3 ↑ § 3 Abs. 1 geändert, Abs. 2 i) u. j) eingefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 29. August 2001; § 3 Abs. 1 geändert, Abs. 2 k) eingefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 17. Juli 2003; § 3 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 l) eingefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 20. Juni 2005; § 3 Abs. 1 neu gefasst Abs. 2 n) angefügt durch Änderung der Satzung des Ev. Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 18. Oktober 2011; § 3 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 m) angefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 1. September 2014.
3 ↑ § 3 Abs. 1 geändert, Abs. 2 i) u. j) eingefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 29. August 2001; § 3 Abs. 1 geändert, Abs. 2 k) eingefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 17. Juli 2003; § 3 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 l) eingefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 20. Juni 2005; § 3 Abs. 1 neu gefasst Abs. 2 n) angefügt durch Änderung der Satzung des Ev. Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 18. Oktober 2011; § 3 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 m) angefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 1. September 2014.
#
5 ↑ § 6 Abs. 1 u. 2 geändert durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 29. August 2001; § 6 Abs. 1 u. 2 geändert durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 17. Juli 2003; § 6 Abs. 1 u. 2 geändert durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 20. Juni 2005; § 6 Abs. 1 g), Abs. 2 g) angefügt angefügt durch Änderung der Satzung des Ev. Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 18. Oktober 2011; § 6 Abs. 1 f) sowie Abs. 2 f) angefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 1. September 2014.
5 ↑ § 6 Abs. 1 u. 2 geändert durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 29. August 2001; § 6 Abs. 1 u. 2 geändert durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 17. Juli 2003; § 6 Abs. 1 u. 2 geändert durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 20. Juni 2005; § 6 Abs. 1 g), Abs. 2 g) angefügt angefügt durch Änderung der Satzung des Ev. Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 18. Oktober 2011; § 6 Abs. 1 f) sowie Abs. 2 f) angefügt durch Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 1. September 2014.