.Rundschreiben des Landeskirchenamtes an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise betreffend
Vom 31 August 2005 (Az.: A 14-03/01.06)
Geltungszeitraum von: 01.09.2005
Geltungszeitraum bis: 23.05.2018
Rundschreiben des Landeskirchenamtes an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise betreffend
Veröffentlichung von Gemeindegliederdaten und
Amtshandlungsdaten durch Kirchengemeinden
Vom 31 August 2005 (Az.: A 14-03/01.06)
akutalisiert am 17. November 20081# sowie am 1. August 20152#
In den vergangenen Monaten haben uns Anfragen erreicht, unter welchen Voraussetzungen Alters- und Ehejubiläen von Gemeindegliedern und Daten von kirchlichen Amtshandlungen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden können.
Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Gemeindegliederdaten und Amtshandlungsdaten durch Kirchengemeinden stellt § 11 der Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD3# (Datenschutzdurchführungsverordnung – DSVO – in der Rechtssammlung unter der Nr. 852) dar. Grundsätzlich dürfen Kirchengemeinden in örtlichen kirchlichen Publikationen (z. B. Gemeindebrief, Unsere Kirche - UK) Alters- und Ehejubiläen von Gemeindegliedern mit Namen und Anschriften sowie Tag und Ort des Ereignisses sowie Amtshandlungen mit Namen, Anschriften sowie Tag und Ort der vorgenommenen Amtshandlung veröffentlichen.
Das kirchliche Datenschutzrecht sieht jedoch eine Reihe von Einschränkungen vor, die bei Veröffentlichungen zu beachten sind:
- Bei kirchlichen Amtshandlungen hat eine Veröffentlichung zu unterbleiben, wenn hierfür von den Betroffenen ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Veröffentlichung geltend gemacht wird.
- Widersprüche von betroffenen Personen gegen die Veröffentlichung ihrer Alters- und Ehejubiläen sowie von Amtshandlungsdaten sind zu beachten. Soweit diese Widersprüche sich generell auf alle zukünftigen Jubiläen und Amtshandlungen beziehen, empfiehlt es sich, diese in die kirchlichen Gemeindegliederverzeichnisse (Meldewesenprogramm) aufzunehmen.
- Vor der Veröffentlichung sind die Betroffenen auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Bei regelmäßigen Veröffentlichungen in Gemeindebriefen und UK ist es ausreichend, wenn ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht an derselben Stelle wie die Veröffentlichung erfolgt. Dies bedeutet z. B. für den Gemeindebrief, dass der Hinweis auf das Widerspruchsrecht in jeder Ausgabe abzudrucken wäre. Ein Muster ist als Anlage beigefügt.
- Sperren nach dem Bundesmeldegesetz [Inkrafttreten am 1. November 2015] führen zu weiteren Einschränkungen bei Veröffentlichungen in örtlichen kirchlichen Publikationen. In diesen Fällen dürfen Namen und Anschriften von Gemeindegliedern, ihrer Alters- und Ehejubiläen sowie kirchliche Amtshandlungsdaten nur bekannt gegeben werden, wenn vorher das Einverständnis der betroffenen Personen eingeholt wurde. Dazu zählen ggf. auch die Familienangehörigen. Der Anlage zu diesem Schreiben ist ein entsprechendes Muster beigefügt.
- Im Internet dürfen Namen und Anschriften von Gemeindegliedern, ihrer Alters- und Ehejubiläen sowie von kirchlichen Amtshandlungen nur veröffentlicht werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorher schriftlich eingeholt wurde. Das Muster einer Einverständniserklärung ist als Anlage beigefügt.
- In einigen Kirchengemeinden stellt der Schaukasten ein traditionelles kirchliches Publikationsmittel dar, das dazu genutzt wird, die Gemeindeglieder und weitere interessierte Personen über Veränderungen oder besondere Ereignisse aus dem Gemeindeleben zu informieren. Auf der Grundlage von § 11 DSVO sind Veröffentlichungen personenbezogener Daten Verstorbener sowie der Jubiläums- und Amtshandlungsdaten von Gemeindegliedern im Schaukasten datenschutzrechtlich zulässig. Da der Aushang im Schaukasten jedermann zugänglich ist, ist von der Veröffentlichung der Adressdaten abzusehen. Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht ist im Aushang aufzunehmen.
Soweit Sie zur Veröffentlichung von Gemeindegliederdaten und Amtshandlungsdaten durch Kirchengemeinden weitere Fragen haben, können Sie sich an die örtlich Beauftragte oder den örtlich Beauftragten für den Datenschutz ihres Kirchenkreises wenden.
#A n l a g e n
Hinweis auf das Widerspruchsrecht von Gemeindegliedern gegen die Veröffentlichung ihrer Alters- und Ehejubiläumsdaten sowie der Amtshandlungsdaten in Gemeindebriefen und anderen örtlichen Publikationen (§ 11 Abs. 1 DSVO)
Im (Gemeindebrief …) werden regelmäßig die Alters- und Ehejubiläen sowie kirchliche Amtshandlungen von Gemeindegliedern veröffentlicht. Sofern Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Daten nicht einverstanden sind, können Sie Ihren Widerspruch schriftlich, mündlich oder auf anderem Wege bei der zuständigen Verwaltungsstelle (z. B. Gemeindebüro, bitte genau bezeichnen einschließlich Angaben zur Erreichbarkeit) oder bei der für Sie zuständigen Pfarrerin bzw. bei dem für Sie zuständigen Pfarrer erklären.
Wir bitten, diesen Widerspruch möglichst frühzeitig, also vor dem Redaktionsschluss zu erklären, da ansonsten die Berücksichtigung Ihres Wunsches nicht garantiert werden kann.
Bitte teilen Sie uns auch mit, ob dieser Widerspruch nur einmalig oder dauerhaft zu beachten ist.
Einwilligungserklärung
zur Veröffentlichung von Gemeindegliederdaten und Amtshandlungsdaten
(§ 11 Abs. 3 DSVO)
zur Veröffentlichung von Gemeindegliederdaten und Amtshandlungsdaten
(§ 11 Abs. 3 DSVO)
Frau/Herrerklärt:
(Name, Vorname, Geburtsdatum)
Ich bin mit der Veröffentlichung
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(Datum, Unterschrift)
Einwilligungserklärung
zur Veröffentlichung von Gemeindegliederdaten und
Amtshandlungsdaten im Internet
(§ 11 Abs. 4 DSVO)
zur Veröffentlichung von Gemeindegliederdaten und
Amtshandlungsdaten im Internet
(§ 11 Abs. 4 DSVO)
Frau/Herrerklärt:
(Name, Vorname, Geburtsdatum)
Ich bin mit der Veröffentlichung
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im Internet auf der Webseite der (bitte den Namen der kirchlichen Stelle sowie ggf. die Publikation, z. B. Gemeindebrief angeben) einverstanden.
Auf meine dort veröffentlichten personenbezogenen Daten kann weltweit zugegriffen werden. Die Inhalte können heruntergeladen, weiterverarbeitet und ggf. auch anderweitig genutzt werden. Einmal im Internet veröffentlichte Texte lassen sich kaum wieder daraus entfernen.
(Datum, Unterschrift)
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4 ↑ Nach dem Bundesmeldegesetz [Inkrafttreten am 1. November 2015 in Kraft] wird die Art der Sperre von der Kommune nicht übermittelt. Folgende Sperrvermerke liegen der „übermittelten Sperre“ zugrunde: Auskunftssperre, ein bedingter Sperrvermerk oder Maßnahmen des Zeugenschutzes (§§ 51 - 53 Bundesmeldegesetz).
4 ↑ Nach dem Bundesmeldegesetz [Inkrafttreten am 1. November 2015 in Kraft] wird die Art der Sperre von der Kommune nicht übermittelt. Folgende Sperrvermerke liegen der „übermittelten Sperre“ zugrunde: Auskunftssperre, ein bedingter Sperrvermerk oder Maßnahmen des Zeugenschutzes (§§ 51 - 53 Bundesmeldegesetz).
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5 ↑ Ggf. streichen. sofern das Einverständnis für die Veröffentlichung der Anschrift nicht erteilt wird oder Anschriften grundsätzlich nicht veröffentlicht werden.
5 ↑ Ggf. streichen. sofern das Einverständnis für die Veröffentlichung der Anschrift nicht erteilt wird oder Anschriften grundsätzlich nicht veröffentlicht werden.
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6 ↑ Ggf. streichen. sofern das Einverständnis für die Veröffentlichung der Anschrift nicht erteilt wird oder Anschriften grundsätzlich nicht veröffentlicht werden.
6 ↑ Ggf. streichen. sofern das Einverständnis für die Veröffentlichung der Anschrift nicht erteilt wird oder Anschriften grundsätzlich nicht veröffentlicht werden.