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Erläuterungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Friebel/Dreier/Huget)

Stand: 03.05.2022

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Allgemeines – Verwaltungsordnung als Instrument der Planung und Umsetzung der Finanz- und Vermögenswirtschaft

Für die Arbeit der Verwaltung stellt die Verwaltungsordnung (VwO) das Handwerkszeug dar. Während der Übergangsphase von der kameralen Haushaltsdarstellung zum doppischen Rechnungswesen gab es zwei Versionen der Verwaltungsordnung: die kamerale (VwO.k) und die doppische (VwO.d). Die Verwaltungsordnung kameral ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten. Seitdem kommt für alle kirchlichen Körperschaften ausschließlich die Verwaltungsordnung Doppische Fassung zur Anwendung.
Da nach der Kirchenordnung (KO) das Presbyterium für die Verwaltung der Kirchengemeinde verantwortlich ist, sollten seine Mitglieder die Grundzüge der VwO.d und ihre wesentlichen Bestimmungen kennen. Die VwO.d geht sowohl auf die Fragen der Leitung, der Verwaltung und der Aufsicht als auch auf Fragen der Haushaltswirtschaft und der Vermögensverwaltung ein. Sie ergänzt und vertieft damit die Regelungen der KO. Gleichzeitig enthält sie eingehende Vorschriften für die Kassenführung, die Geldverwaltung, den Zahlungsverkehr und die Buchführung.
Im Rahmen der Haushaltswirtschaft stehen die Verfahren zur Aufstellung von Haushaltsplänen, Haushaltssicherungskonzepten, Kostendeckungsplänen sowie Wirtschaftsplänen im Vordergrund. Haushaltsplanung und Kassenverwaltung sind darauf angelegt, Rechenschaft über die Finanzverwaltung abzulegen. Nach Ablauf eines Haushaltsjahres ist die Jahresrechnung zu erstellen. Sie ist Grundlage für die Rechnungsprüfung und für die Entlastung durch den Kreissynodalvorstand bzw. die Kreissynode. Dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Mittel dient das Rechnungsprüfungswesen. Rechnungsprüfung drückt kein Misstrauen aus, sondern dient der Bestätigung ordnungsgemäßer Haushaltswirtschaft und der Entlastung der Verantwortlichen .
Im Rahmen der Vermögensverwaltung unterscheidet die VwO.d je nach Zweckbestimmung Geld, Grundstücke, Rechte und Gegenstände von besonderem Wert. Zur Pflege des Vermögens und der Einnahmen der Kirchengemeinde enthält die VwO.d sehr eingehende Vorschriften. Sie fordern Erhaltung und Verbesserung des kirchlichen Vermögens, das die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben sicherstellen soll. Aus diesem Grunde verlangt die VwO.d bei wesentlichen Verfügungen über das Vermögen eine Genehmigung durch ein Aufsichtsorgan.
Dem Grundsatz der Erhaltung und Sicherung des kirchlichen Vermögens (vgl. § 2 VwO.d) entspricht es, dass Gebäude in gutem baulichen Zustand zu erhalten und regelmäßig zu überprüfen sind. Hierzu gehört es, dass jährlich unter Beteiligung von Sachverständigen eine Begehung aller kirchlichen Gebäude erfolgt und festgestellt wird, ob Bauschäden vorhanden sind (§ 39 VWO.d). Diese Aufgabe kann einer Baukirchmeisterin oder einem Baukirchmeister, aber auch einem Bauausschuss des Presbyteriums übertragen werden. Die VwO.d trägt zu klarer und vertrauenserweckender Arbeit bei.
Mit dem doppischen Rechnungswesen wird der Fokus auch stärker als bisher üblich auf die eigenen Erträge aus dem Vermögen gerichtet. Diese Finanzierungsquelle gewinnt neben der Verteilung von Kirchensteuern und dem Fundraising vermehrt Bedeutung für die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit einer kirchlichen Körperschaft.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung:
Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet weitere Informationen. Die obigen Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 6 Wirtschaftliche Leitung – 6.1 Verwaltungsordnung als Instrument der Planung und Umsetzung der Finanz- und Vermögenswirtschaft“ entstanden. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab.
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