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Erläuterungen zu Artikel 42 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 08.09.2021

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Allgemeines

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Absatz 1 – Probleme mit der „Presbyteramtsfähigkeit“

Artikel 36 Absatz 1 KO betrifft die sogenannte „Presbyteramtsfähigkeit“. Überall dort, wo der kirchliche Gesetzgeber die Mitgliedschaft in einem Leitungsorgan von der „Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters“ abhängig macht, müssen alle in Artikel 36 Absatz 1 KO genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Dies gilt nicht nur für den Zeitpunkt der Wahl oder der Berufung (Eintrittsvoraussetzung) sondern auch über den Eintritt in das Amt hinaus. Für die Dauer der Wahrnehmung des Amts müssen die Voraussetzungen nach Artikel 36 Absatz 1 KO erfüllt sein (Dauervoraussetzung). Dies lässt sich auch aus der Textfassung des Artikels 42 Absatz 1 Satz 1 KO herleiten.
Verfahrensmäßig ist es notwendig, dass das Presbyterium durch Beschluss feststellt, dass eine oder mehrere Voraussetzungen nach Artikel 36 Absatz 1 KO nicht mehr gegeben sind. Bevor es zu einem so weitreichenden Beschluss kommt, dürften Gespräche mit dem betroffenen Mitglied erfolgt sein. Die Entscheidung ist dem betroffenen Presbyteriumsmitglied bekannt zu geben. Danach entfaltet sie ihre Wirksamkeit. Die Person ist nicht mehr Mitglied im Presbyterium und damit von allen Aufgaben auf Grund der bisherigen Tätigkeit im Presbyterium entbunden.
Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind nur eingeschränkt gegeben. Es kann der Kreissynodalvorstand angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig über den Einspruch. Die Anrufung eines Kirchengerichtes lässt diese Bestimmung nicht zu. Ohne Einspruch ist die Feststellung des Presbyteriums nach 2 Wochen rechtskräftig.
Artikel 42 Absatz 1 KO ist von Artikel 43 Abs. 1 KO abzugrenzen. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn es um Fragen von Pflichtversäumnissen und Pflichtverletzungen geht. Wenn das Presbyterium sein Mitglied wegen unwürdigen Verhaltens oder Pflichtversäumnis aus dem Organ ausschließen will, kann es den Kreissynodalvorstand um einen Entlassungsbeschluss nach Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 KO ersuchen. Zuvor ist gewissenhaft zu prüfen, ob vor einer Entlassung nicht die milderen Mittel der Mahnung oder des Verweises angemessen sind.
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Absatz 2 – Niederlegung des Amtes

Eine sofortige Niederlegung des Amtes kennt die Kirchenordnung nicht. Die Erklärung der Presbyterin oder des Presbyters wird erst einen Monat nach ihrem Zugang bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums wirksam. Solange (Monatsfrist) ist das Presbyteriumsmitglied noch im Amt und zu allen Sitzungen des Presbyteriums einzuladen. Nur wenn das Presbyteriumsmitglied ausdrücklich auf die Zusendung der Einladung und der Unterlagen verzichtet, kann von der Übersendung der Unterlagen abgesehen werden.
Für die Fristberechnung gelten die Auslegungsregeln nach §§ 187ff. BGB.
Die Rücktrittserklärung ist nur wirksam, wenn das Presbyteriumsmitglied sie schriftlich erklärt. Es soll verhindert werden, dass leichtfertig mündlich der Rücktritt erklärt wird. Das mündliche Äußern des Rücktritts oder von Rücktrittsabsichten entfaltet dementsprechend keine Wirkung.
Für die Niederlegung des Amtes der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters ist Artikel 42 Absatz 2 KO nicht maßgebend, da diese Bestimmung das Ausscheiden aus dem Presbyterium durch „Niederlegen des Amtes“ regelt. Die Übertragung von Diensten und Ämtern an einzelne Mitglieder des Presbyteriums wird in den Artikeln 60 und 61 geregelt.
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Absatz 3 - Vollendung des 75. Lebensjahres

Die obere Altersgrenze „75. Lebensjahr“ findet sich im Artikel 36 Absatz 1 KO. In den Erläuterungen zu Artikel 36 KO werden die Rahmenbedingungen, die in den Beratungen der Gremien der Landeskirche eine Rolle spielten, näher beschrieben.
Nach dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Recht hätte die Mitgliedschaft im Presbyterium mit Vollendung des 75. Lebensjahres geendet. Im Absatz 3 wird anstelle des Ausscheidens aus dem Presbyterium die Verlängerung der Amtszeit beschrieben.
Das „persönliche Amtszeitende“ betrifft alle Organe und Ausschüsse im kirchlichen Verfassungsgefüge, deren Mitglieder die „Presbyteramtsfähigkeit“ haben müssen. Dies wird durch die Worte „und anderen Leitungsorganen“ verdeutlicht. Damit sind vorrangig die Leitungsorgane des Kirchenkreises (Kreissynodalvorstand und Kreissynode) sowie der Landeskirche (Kirchenleitung und Landessynode) angesprochen. Ebenso umfasst sind weitere Gremien, deren Mitglieder ausdrücklich die „Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters“ zur Voraussetzung haben. Dies sind Ausschüsse, deren Errichtung die Kirchenordnung an den Erlass einer Satzung koppelt, insbesondere Bezirks- und Fachausschüsse sowie geschäftsführende Ausschüsse nach Artikel 74 KO, ständige kreissynodale Ausschüsse nach Artikel 102 Absatz 1 KO und ständige landessynodale Ausschüsse nach Artikel 140 Absatz 1 KO. Auch in anderen Rechtsnormen ist die Mitgliedschaft im Leitungsorgan an die Presbyteramtsfähigkeit gekoppelt (siehe z. B. § 7 Verbandsgesetz).
Bei Presbyterien fällt der Zeitpunkt des persönlichen, altersbedingten Amtszeitendes (nach der Vollendung des 75. Lebensjahres) auf die nächste turnusmäßige Einführung des Presbyteriums. Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag, der den Wahltag als Zeitpunkt für das Ausscheiden festlegte, bleiben die über 75-Jährigen bis zur Einführung der Mitglieder des neu gewählten Presbyteriums im Amt. Mit der Neuformulierung wird eine Vakanz in der Besetzung für den Zeitraum der Wahl bis zur Einführung ausgeschlossen. Bei den anderen Leitungsorganen fällt der Zeitpunkt des persönlichen, altersbedingten Amtszeitendes auf den nächsten turnusmäßigen Wahltag der Presbyterien. Damit ist ein klar bestimmbarer Zeitpunkt benannt, so dass die entsprechende Nachwahl planbar ist. Mit dem Wahltag würde das betroffene Presbyteriumsmitglied aus dem jeweiligen Amt ausscheiden. Die Vakanz bis zur Einführung der neu Gewählten ist verhältnismäßig kurz und erscheint vertretbar. Eine Regelung, wonach das Amt mit der Einführung der neu gewählten Mitglieder des Presbyteriums enden würde, wirft ein Problem bezogen auf die Leitungsämter des Kirchenkreises und der Landessynode auf. Die Nominierungsausschüsse und Wahlgremien hätten unterschiedliche Einführungstermine zu berücksichtigen [z. B. 2016 wären 3 Sonntage möglich], die oft auch erst kurzfristig ermittelbar wären oder in sonstiger Weise bekannt würden. Ein eindeutiger Termin bringt für das Verfahren die notwendige Klarheit. So ist es bei Bedarf möglich, im Vorfeld die erforderlichen Wahlen durchzuführen, damit keine Vakanz in der Besetzung eintritt. Auf Ebene des Kreissynodalvorstandes könnten alternativ die Vertretungsregelungen greifen.
Die Formulierungen „... endet ... mit der nächsten turnusmäßigen Einführung des Presbyteriums“ bzw. „… endet … mit dem nächsten turnusmäßigen Wahltag der Presbyterien“ beschreiben die beiden Regelfälle. Unberührt von dem Vorschlag bleiben die Fälle, in denen das Amt vorher enden kann (z. B. Auflösung des Presbyteriums, Bestellung von Bevollmächtigten, Neubildung einer Kirchengemeinde, Vereinigung von Kirchenkreisen).
Die Begründung zum 61. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2016 (KABl. 2016 S. 466) finden Sie hier.
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
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