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Geltungszeitraum von: 01.05.2002

Geltungszeitraum bis: 31.10.2018

Satzung
für den Verband Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich Dorsten

Vom 10. Dezember 2001

(KABl. 2002 S. 120)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung für den Verband der Ev. Kirchengemeinden im Bereich Dorsten
13. Februar 2008
§ 5
neu gefasst
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§ 1
Zweck des Verbandes

Die evangelischen Kirchengemeinden Dorsten sind zur Wahrnehmung gemeinsam zu erfüllender Aufgaben zum „Verband Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich Dorsten“ zusammengeschlossen.
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§ 2
Rechtsform

( 1 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die gesetzlichen Bestimmungen über Leitung und die Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchliche Aufsicht finden auf den Verband entsprechende Anwendung. Für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Verbandes gilt die Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 3
Rechte und Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband nimmt Aufgaben wahr, für die ein gemeinsames Handeln geboten und zweckmäßig ist. Er errichtet und unterhält die dafür erforderlichen Einrichtungen.
( 2 ) Der Verband kann entsprechend den Bestimmungen über die Errichtung und Besetzung der kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen Pfarrstellen errichten.
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§ 4
Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. Sie nehmen die Aufgaben und Rechte des Verbandes wahr
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§ 52#
Zusammensetzung der Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verbandsvertretung gehören an:
  1. die Mitglieder des Vorstandes (5);
  2. die von den Presbyterien entsandten Mitglieder:
    das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Dorsten entsendet drei Mitglieder,
    das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Holsterhausen/Lippe entsendet drei Mitglieder,
    das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Hervest-Wulfen entsendet fünf Mitglieder;
  3. acht vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren zu berufende Mitglieder; diese müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Bei der Berufung sind die verschiedenen Einrichtungen, Dienste und Fachbereiche des Verbandes zu berücksichtigen.
( 2 ) Die in Absatz 1 b genannten Mitglieder werden alsbald nach der jeweiligen Presbyteriumswahl für die Dauer von vier Jahren entsandt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen.
( 3 ) In der Verbandsvertretung muss die Zahl der nichttheologischen Mitglieder die Zahl der theologischen Mitglieder übersteigen.
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§ 6
Zuständigkeit der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Leitung des Verbandes liegt, sofern sie nicht nach § 7 vom Vorstand wahrgenommen wird, bei der Verbandsvertretung.
( 2 ) Die Verbandsvertretung ist insbesondere zuständig für:
  1. die Arbeitsplanung und die Entscheidung in Grundsatzfragen der kirchlichen Arbeit im Bereich des Verbandes,
  2. die Planung der Einrichtungen für die kirchliche Arbeit im Bereich des Verbandes,
  3. die Einrichtung von Fachbereichen,
  4. die Feststellung der Haushaltspläne und der Jahresrechnungen des Verbandes und der vom Verband verwalteten Einrichtungen,
  5. die Feststellung der Wirtschaftspläne und der Jahresabschlüsse der als Sondervermögen verwalteten wirtschaftlichen Einrichtungen,
  6. die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer für die Verbandspfarrstellen,
  7. die Wahl des Vorstandes.
( 3 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung werden von der oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände mindestens dreimal im Jahr einberufen oder binnen 14 Tagen, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
Die Einladung und die Tagesordnung sollen den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugegangen sein.
Für die Verhandlungen der Verbandsvertretung gelten die entsprechenden Artikel der Kirchenordnung über die Verhandlungen des Presbyteriums sinngemäß, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 7
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretung und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die aus den Mitgliedern der Verbandsvertretung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Zahl der theologischen Mitglieder soll die Zahl der nichttheologischen Mitglieder nicht übersteigen.
( 2 ) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung vorbehalten ist.
( 3 ) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und nimmt die Interessen des Verbandes in der Öffentlichkeit wahr.
( 4 ) Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder ihrer oder seiner Stellvertretertretung und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.
( 5 ) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen.
Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig und nimmt insoweit die Vertretung im Rechtsverkehr wahr.
Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Dienstanweisung geregelt.
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§ 8
Örtliche und fachliche Gliederung der Arbeit

( 1 ) Die kirchliche Arbeit im Bereich des Verbandes wird örtlich und fachlich gegliedert.
( 2 ) Die örtliche Gliederung ist in den angeschlossenen Kirchengemeinden gegeben. Der Schwerpunkt der örtlichen Arbeit liegt im Dienst der Kirche am einzelnen Menschen und der Förderung des Gemeindelebens im Wohnbereich. Die Gemeinden erfüllen unter Leitung ihrer Presbyterien ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
( 3 ) Die fachliche Gliederung wird durch die Bildung der Fachbereiche vollzogen, die von Fachausschüssen geleitet werden.
( 4 ) Es werden folgende Fachbereiche gebildet:
  1. Jugendarbeit
  2. Diakonie und Krankenhausseelsorge
  3. Tageseinrichtungen für Kinder
  4. Bildung, Schule und Familienbildung
( 5 ) Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
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§ 9
Fachausschüsse und ihre Aufgaben

( 1 ) Es werden folgende Fachausschüsse gebildet:
Fachausschuss für Jugendarbeit
  1. Beratung der Verbandsgemeinden und Verbandsgremien auf dem Gebiet der Jugendarbeit,
  2. Verantwortung für Jugendbildungsarbeit,
  3. Koordination und Unterstützung der Jugendarbeit in den Verbandsgemeinden,
  4. Verantwortung für Zentralveranstaltungen und Mitarbeiterschulungen,
  5. Fachaufsicht über die Arbeit in den Jugendeinrichtungen,
  6. Pflege des Kontaktes mit den Einrichtungen der Jugendarbeit im Bereich Dorsten
Fachausschuss für Diakonie und Krankenhausseelsorge
  1. Planung von diakonischen Aufgaben im Stadtbereich,
  2. Seelsorge in Krankenhäusern und Altersheimen,
  3. Anregung und Hilfe für die Diakonie im gemeindlichen Bereich,
  4. Fachaufsicht über die diakonischen Einrichtungen des Verbandes,
  5. Pflege des Kontaktes mit den kommunalen Dienststellen.
Fachauschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
  1. Pflege des Kontaktes zu dem Evang. Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe, anderen Trägern der Kindertagesstättenarbeit im Bereich des Verbandes Evang. Kirchengemeinden in Dorsten und den zuständigen kommunalen Dienststellen.
  2. Beratung der Gremien nach dem Kindertagesstättengesetz sowie der Presbyterien.
  3. Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten.
Fachausschuss für Bildung, Schule und Familienbildung
  1. Kontakte mit den Schulen und Einrichtungen, die sich mit Schul- und Bildungsfragen beschäftigen,
  2. Anregung von Arbeitsgemeinschaften mit Lehrern, Schülern, Eltern und Erzieherinnen,
  3. Koordinierung und Beratung der Arbeit in den Verbandsgemeinden sowie Planung und Durchführung von Bildungsprogrammen auf der Ebene des Verbandes.
  4. Fachaufsicht über die Arbeit der Familienbildungsstätte des Verbandes.
( 2 ) Die Fachausschüsse versehen ihren Auftrag in enger Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und anderen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen im Verband und im Kirchenkreis.
( 3 ) Die Fachausschüsse entscheiden über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel.
Sie wirken nach näherer Regelung durch die Verbandsvertretung mit bei der Berufung von Mitarbeitern ihres Fachbereiches.
Sie wirken mit bei der Bauplanung im Fachbereich.
( 4 ) Die Fachausschüsse können Arbeitskreise bilden, die selbstständige Aufgaben wahrnehmen.
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§ 10
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) In die Ausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitglieder der Verbandsorgane und sachkundige Gemeindeglieder berufen werden; diese müssen das aktive kirchliche Wahlrecht haben.
Den Fachausschüssen sollen auch Gemeindeglieder angehören, die nicht Mitglieder eines Verbandsorgans oder eines Presbyteriums sind.
( 2 ) Jeder Fachausschuss hat 7 bis 13 Mitglieder; die Mitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren von der Verbandsvertretung berufen. Die Neubildung der Fachausschüsse erfolgt nach den Wahlen zu den Presbyterien.
( 3 ) Die Fachausschüsse wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und die Stellvertretung für die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 11
Sonstige Ausschüsse

( 1 ) Zur Beratung der Verbandsangelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse bilden. Ihnen können auch Gemeindeglieder angehören, die nicht Mitglieder eines Verbandsorgans oder eines Presbyteriums sind.
( 2 ) Die Verbandsvertretung kann von Fall zu Fall einen Finanzausschuss bilden und einsetzen.
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§ 12
Zusammenarbeit und Information

( 1 ) Alle Stellen, die für die Planung, Leitung und Durchführung der kirchlichen Arbeit im Bereich des Verbandes verantwortlich sind, unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der Aufgaben und stellen sich insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit anderer Gremien berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entscheiden. Kann keine Einigung erreicht werden, wird zunächst die Entscheidung des Vorstands des Verbandes angerufen.
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§ 13
Geschäftsordnung

Die Verbandsvertretung kann sich, dem Vorstand und den Fachausschüssen Geschäftsordnungen geben.
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§ 14
Änderung der Satzung

Beschlüsse über die Änderung der Aufgaben und der Satzung des Verbandes erfordern, dass 2/3 der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und dass 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
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§ 15
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. April 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Oktober 1986 außer Kraft.
Die Mitglieder der Verbandsorgane bleiben bis zur Neubildung der Verbandsvertretung im Jahr 2004 im Amt.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ § 5 neu gefasst durch Änderung der Satzung für den Verband der Ev. Kirchengemeinden im Bereich Dorsten vom 13. Februar 2008.