.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 99#10#
Geltungszeitraum von: 01.09.2010
Geltungszeitraum bis: 30.11.2018
Satzung
der Evangelischen
Stadt-Kirchengemeinde Marl
Vom 9. Juni 2010
(KABl. 2010 S. 183)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl | 31. August 2016 | § 9 Abs. 1 | neu gefasst |
Präambel
1 Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl hat sich im Jahr 2004 im Rahmen struktureller Veränderungen und der Bündelung von Arbeitsbereichen aus ehemals acht Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde als Stadt-Kirchengemeinde zusammengeschlossen. 2 Sie erstreckt sich weitgehend auf die kommunalen Grenzen der Stadt Marl.
3 Durch eine veränderte Struktur wird das Presbyterium in seiner Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit gestärkt, wie es auch die Gemeindekonzeption vorsieht.
4 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) folgende Satzung.
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung3# Bezirksausschüsse, einen Fachausschuss und einen geschäftsführenden Ausschuss. 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung4# einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl bildet folgende Gemeindebezirke:
- Region West,
- Region Mitte,
- Region Ost.
2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
1 Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes. 2 Die Bezirksausschüsse haben die Aufgabe, das kirchliche Leben in den Gemeindebezirken zu planen, zu fördern, zu koordinieren und verantwortlich zu begleiten.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten über
- die für die Gemeindearbeit zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an;
- die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit entsprechend der Gemeindekonzeption;
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen. 2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. 3 Darüber hinaus beruft das Presbyterium acht im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 4 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung5# für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschuss für Friedhofswesen
(
1
)
1 Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde bildet den Fachbereich Friedhofswesen.
2 Für diesen Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Der Fachausschuss für Friedhofswesen hat folgende Aufgaben:
- Er nimmt die Aufgaben wahr, die den evangelischen Friedhof der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl betreffen.
- Er ist zuständig für die Überwachung und Durchführung aller Angelegenheiten des Friedhofswesens im Rahmen der Friedhofssatzung sowie der Unterhaltung der Friedhofsanlagen.
- Er berät über die Friedhofssatzung und deren Änderung sowie über die Festsetzung von Gebühren und sonstigen Regelungen.
- Er entscheidet im Rahmen der Friedhofssatzung über die Erteilung und die Versagung von Zulassungen und Genehmigungen, die Vergabe von Aufträgen, den Abschluss von Treuhandverträgen/Dauergrabpflegeverträgen sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben.
- Er befasst sich mit allen Fragen des Bestattungswesens.
(
3
)
Der Fachausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Fachausschusses werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.
2 Das Presbyterium beruft
- vier bis sechs im Fachbereich tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu drei haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
5
)
Der Fachausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(
6
)
1 Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des Fachausschusses sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Fachausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung6# für Presbyterien.
#§ 4
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse, des Fachausschusses und der beratenden Ausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
2 Insbesondere hat der geschäftsführende Ausschuss folgende Aufgaben:
- finanzielle Entscheidungen auf der Grundlage des beschlossenen Haushaltsplans und in dem vom Presbyterium festgesetzten Rahmen;
- Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Anhörung der betreffenden Ausschüsse;
- Entscheidung in Personalangelegenheiten (Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Beendigung von Arbeitsverhältnissen) bis zur Entgeltgruppe 8 im Rahmen des beschlossenen Stellenplans nach Anhörung der betreffenden Ausschüsse.
(
3
)
1 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen. 2 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- zwei weitere gewählte Mitglieder des Presbyteriums.
3 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 4 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
5
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung7# für Presbyterien.
#§ 5
Beratende Ausschüsse
(
1
)
1 Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde bildet folgende beratende Ausschüsse:
- Ausschuss für Finanzen,
- Ausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten.
2 Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl kann weitere beratende Ausschüsse zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben bilden.
(
2
)
Das Presbyterium erteilt Arbeitsaufträge an die beratenden Ausschüsse und nimmt die Beratungsergebnisse entgegen.
(
3
)
1 Die Mitglieder der beratenden Ausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.
2 Das Presbyterium beruft mindestens fünf, maximal sechzehn Mitglieder in die beratenden Ausschüsse. 3 Die Ausschüsse sollen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern bestehen. 4 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern sowie eine Mehrheit von Mitgliedern aus dem Presbyterium anzustreben.
(
4
)
Das Presbyterium bestimmt den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz der beratenden Ausschüsse.
(
5
)
1 Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der beratenden Ausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen beratenden Ausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der beratenden Ausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung8# für Presbyterien.
#§ 6
Finanzausschuss
Der beratende Ausschuss für Finanzen hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung des Haushaltsplanentwurfs,
- Vorbereitung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehn im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Vorbereitung von Finanzierungsvorschlägen für über- und außerplanmäßige Ausgaben,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung.
§ 7
Ausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Der beratende Ausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
- Vorbereitung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Vorbereitung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach Prioritätenlisten,
- Planung und Ausschreibung von Baumaßnahmen,
- Vorbereitung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Vorbereitung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung,
- Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 99#10#
Inkrafttreten
(
1
)
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Sie tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(
2
)
Die bisherige Satzung vom 15. September 2004 (KABl. 2004 S. 369) tritt gleichzeitig außer Kraft.