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Geltungszeitraum von: 01.09.2010

Geltungszeitraum bis: 30.11.2018

Satzung
der Evangelischen
Stadt-Kirchengemeinde Marl

Vom 9. Juni 2010

(KABl. 2010 S. 183)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl
31. August 2016
§ 9 Abs. 1
neu gefasst
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Präambel

Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl hat sich im Jahr 2004 im Rahmen struktureller Veränderungen und der Bündelung von Arbeitsbereichen aus ehemals acht Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde als Stadt-Kirchengemeinde zusammengeschlossen. Sie erstreckt sich weitgehend auf die kommunalen Grenzen der Stadt Marl.
Durch eine veränderte Struktur wird das Presbyterium in seiner Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit gestärkt, wie es auch die Gemeindekonzeption vorsieht.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) folgende Satzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung3# Bezirksausschüsse, einen Fachausschuss und einen geschäftsführenden Ausschuss. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung4# einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Region West,
  2. Region Mitte,
  3. Region Ost.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes. Die Bezirksausschüsse haben die Aufgabe, das kirchliche Leben in den Gemeindebezirken zu planen, zu fördern, zu koordinieren und verantwortlich zu begleiten.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten über
  1. die für die Gemeindearbeit zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an;
  2. die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit entsprechend der Gemeindekonzeption;
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
( 5 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen. Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Darüber hinaus beruft das Presbyterium acht im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung5# für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschuss für Friedhofswesen

( 1 ) Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde bildet den Fachbereich Friedhofswesen.
Für diesen Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Der Fachausschuss für Friedhofswesen hat folgende Aufgaben:
  1. Er nimmt die Aufgaben wahr, die den evangelischen Friedhof der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl betreffen.
  2. Er ist zuständig für die Überwachung und Durchführung aller Angelegenheiten des Friedhofswesens im Rahmen der Friedhofssatzung sowie der Unterhaltung der Friedhofsanlagen.
  3. Er berät über die Friedhofssatzung und deren Änderung sowie über die Festsetzung von Gebühren und sonstigen Regelungen.
  4. Er entscheidet im Rahmen der Friedhofssatzung über die Erteilung und die Versagung von Zulassungen und Genehmigungen, die Vergabe von Aufträgen, den Abschluss von Treuhandverträgen/Dauergrabpflegeverträgen sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben.
  5. Er befasst sich mit allen Fragen des Bestattungswesens.
( 3 ) Der Fachausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 4 ) Die Mitglieder des Fachausschusses werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.
Das Presbyterium beruft
  1. vier bis sechs im Fachbereich tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu drei haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 5 ) Der Fachausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
( 6 ) Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des Fachausschusses sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Fachausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung6# für Presbyterien.
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§ 4
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse, des Fachausschusses und der beratenden Ausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
Insbesondere hat der geschäftsführende Ausschuss folgende Aufgaben:
  1. finanzielle Entscheidungen auf der Grundlage des beschlossenen Haushaltsplans und in dem vom Presbyterium festgesetzten Rahmen;
  2. Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Anhörung der betreffenden Ausschüsse;
  3. Entscheidung in Personalangelegenheiten (Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Beendigung von Arbeitsverhältnissen) bis zur Entgeltgruppe 8 im Rahmen des beschlossenen Stellenplans nach Anhörung der betreffenden Ausschüsse.
( 3 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  3. zwei weitere gewählte Mitglieder des Presbyteriums.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 5 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung7# für Presbyterien.
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§ 5
Beratende Ausschüsse

( 1 ) Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde bildet folgende beratende Ausschüsse:
  1. Ausschuss für Finanzen,
  2. Ausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten.
Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl kann weitere beratende Ausschüsse zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben bilden.
( 2 ) Das Presbyterium erteilt Arbeitsaufträge an die beratenden Ausschüsse und nimmt die Beratungsergebnisse entgegen.
( 3 ) Die Mitglieder der beratenden Ausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.
Das Presbyterium beruft mindestens fünf, maximal sechzehn Mitglieder in die beratenden Ausschüsse. Die Ausschüsse sollen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern bestehen. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern sowie eine Mehrheit von Mitgliedern aus dem Presbyterium anzustreben.
( 4 ) Das Presbyterium bestimmt den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz der beratenden Ausschüsse.
( 5 ) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der beratenden Ausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen beratenden Ausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der beratenden Ausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung8# für Presbyterien.
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§ 6
Finanzausschuss

Der beratende Ausschuss für Finanzen hat folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung des Haushaltsplanentwurfs,
  2. Vorbereitung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehn im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Vorbereitung von Finanzierungsvorschlägen für über- und außerplanmäßige Ausgaben,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung.
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§ 7
Ausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten

Der beratende Ausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  2. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  3. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  4. Vorbereitung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  5. Vorbereitung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach Prioritätenlisten,
  6. Planung und Ausschreibung von Baumaßnahmen,
  7. Vorbereitung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  8. Vorbereitung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  9. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung,
  10. Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
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§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 99#10#
Inkrafttreten

( 1 ) Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Sie tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
( 2 ) Die bisherige Satzung vom 15. September 2004 (KABl. 2004 S. 369) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2010.
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10 ↑ § 9 Überschrift und Abs. 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Stadt-Kirchengemeinde Marl vom 31. August 2016.