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Geltungszeitraum von: 01.05.2012

Geltungszeitraum bis: 30.03.2019

Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hörde1#

Vom 12. März 2012

(KABl. 2012 S. 81)

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Die Evangelische Kirchengemeinde Hörde gibt sich zur Regelung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# folgende Satzung:
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§ 1
Das Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Seine Aufgaben ergeben sich aus Artikel 56 und 57 KO4#.
( 2 ) Das Presbyterium wählt nach den Bestimmungen der Kirchenordnung seinen Vorsitz für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister und die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister werden vom Presbyterium bis zur Einführung nach den nächsten turnusmäßigen Wahlen berufen. Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister ist zugleich stellvertretende Kirchmeisterin oder stellvertretender Kirchmeister.
( 3 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss (GA) gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO5# sowie Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO6#.
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§ 2
Der geschäftsführende Ausschuss

( 1 ) Der GA entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 2 ) Die Aufgaben des GA sind insbesondere:
  1. Presbyteriumssitzungen inhaltlich und methodisch so vorzubereiten, dass sowohl eine konstruktive als auch effektive Arbeit möglich ist,
  2. Presbyteriumsbeschlüsse durchzuführen und ihre Ausführung zu kontrollieren,
  3. Beratung der Fachausschüsse und Schwerpunkte (§ 8),
  4. Koordination der Zusammenarbeit der Fachausschüsse,
  5. Arbeitsvorgänge und Verwaltungstätigkeiten zu veranlassen und zu begleiten, die nicht durch die Fachausschüsse abgedeckt sind,
  6. Vorbereitung des Haushalts- und Stellenplanes,
  7. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 86 Verwaltungsordnung – VwO)7#,
  8. Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Kirchengemeinde.
( 3 ) Der GA besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums, den Pfarrerinnen und Pfarrern, der Kirchmeisterin oder dem Kirchmeister und der Baukirchmeisterin oder dem Baukirchmeister. Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen.
( 4 ) Den Vorsitz führt der oder die Vorsitzende des Presbyteriums.
( 5 ) Die Sitzungen des GA werden durch die oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Es gelten für die Beschlussfähigkeit, die Abstimmungen und die Geschäftsführung des GA die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung8# für das Presbyterium.
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§ 3
Die Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet für folgene Fachbereiche Fachausschüsse:
  1. Bau,
  2. Friedhof,
  3. Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Fachausschüsse können sich je nach Bedarf in verschiedene Arbeitsbereiche untergliedern. Diese Arbeitsbereiche haben die Aufgabe, die Arbeit der Fachausschüsse zu unterstützen. Sie haben ausschließlich beratende Funktion.
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§ 4
Die Besetzung und Struktur der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in einer der ersten Sitzungen des Presbyteriums nach Abschluss einer turnusmäßigen Presbyteriumswahl nach Artikel 74 Absatz 3 Satz 3 KO9# für die Dauer von vier Jahren berufen. Bei Vorlage eines wichtigen Grundes kann das Presbyterium Mitglieder abberufen und neu berufen.
( 2 ) Jeder Fachausschuss besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Jedes Mitglied des Presbyteriums muss Mitglied in mindestens einem Fachausschuss sein. Das Presbyterium kann darüber hinaus jedem Fachausschuss eine fachkundige Beratung zur Seite stellen.
( 3 ) Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung. Den Fachausschussvorsitz können ausschließlich Mitglieder des Presbyteriums übernehmen. Diese dürfen jeweils nur den Vorsitz in einem Fachausschuss übernehmen.
( 4 ) Die Fachausschüsse tagen mindestens viermal jährlich. Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden unter Einhaltung einer einwöchigen Frist schriftlich oder per Mail und unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und allen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Fachausschüsse gelten die entsprechenden Bestimmungen der KO10# für Presbyterien. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 5
Fachausschuss Bau

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören mindestens folgende Mitglieder an: eine Pfarrerin oder ein Pfarrer; die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister; ein weiteres Presbyteriumsmitglied; die Küsterin oder der Küster oder die Hausmeisterin oder der Hausmeister; ein sachkundiges Gemeindeglied.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Bau- und Sanierungsvorhaben (§ 83 VwO)11#,
  2. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  3. Vermietung und Verpachtung,
  4. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  5. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  6. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  7. Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  8. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung (§ 33 Absatz 2 VwO)12#,
  9. Vorbereitung von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums zur Nutzung von Gemeinderäumen für Veranstaltungen durch Dritte.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Erwerb von beweglichen Sachen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 € je Maßnahme, soweit sie nicht in den Verantwortungsbereich anderer Fachausschüsse fallen,
  2. Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000 € je Maßnahme, soweit sie nicht in den Verantwortungsbereich anderer Fachausschüsse fallen,
  3. Verwendung der im Haushaltsplan vorgesehenen Bauunterhaltungsmittel im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Prioritätenliste,
  4. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen nach den Buchstaben a bis c.
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§ 6
Fachausschuss Friedhof

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören mindestens folgende Mitglieder an: eine Pfarrerin oder ein Pfarrer; die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister; ein weiteres Presbyteriumsmitglied; eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Friedhofsbüros; ein sachkundiges Gemeindeglied.
( 2 ) Der Fachausschuss ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft für die Friedhöfe der Kirchengemeinde ergeben.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Anlage und Erweiterung sowie Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs,
  2. Aufstellen der Friedhofs-, Friedhofsgebühren-, Grabmal- und Bepflanzungssatzung einschließlich Kalkulation der Gebühren,
  3. Vorbereitung von Haushalts-, Kostendeckungs-, Wirtschafts- und Stellenplänen und sonstigen Angelegenheiten, die das Friedhofspersonal betreffen,
  4. Grundstücks- und Bauangelegenheiten des Friedhofs in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss Bau,
  5. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  6. Stellungnahme und weiteres Vorgehen bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Friedhofsverwaltung.
( 4 ) Der Fachausschuss entscheidet über
  1. Gestaltungs- und Belegungspläne für den oder die Friedhöfe unter Berücksichtigung des Umwelt-, Denkmal- und Naturschutzes,
  2. Erteilung und Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Friedhofssatzung, soweit diese nicht etwas anderes regelt,
  3. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Wirtschaftsplanes oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungsplanes zur Durchführung notwendiger Arbeiten bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000 € je Maßnahme,
  4. Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen, soweit sie den Friedhof betreffen.
( 5 ) Der Fachausschuss führt regelmäßige Friedhofsbegehungen durch.
( 6 ) Der Fachausschuss spricht Beauftragungen aus für:
  1. die Durchführung und Überwachung der Beseitigung von Gefahrenquellen,
  2. die Standsicherheitsprüfung der Grabmale und deren Dokumentation,
  3. die Überwachung der Einhaltung der geschlossenen Werkverträge.
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§ 7
Fachausschuss Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören mindestens folgende Mitglieder an: eine Pfarrerin oder ein Pfarrer; die Pressesprecherin oder der Pressesprecher, soweit durch das Presbyterium berufen; ein Presbyteriumsmitglied oder ein zweites Presbyteriumsmitglied, wenn dieses nicht gleichzeitig Pressesprecherin oder Pressesprecher ist; eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Gemeindebüros; ein sachkundiges Gemeindeglied.
( 2 ) Der Fachausschuss soll in enger Zusammenarbeit mit dem GA, den anderen Fachausschüssen und den Vertretern der Schwerpunkte (§ 8) die Strukturen, die inhaltliche Ausrichtung und die Informationen über die konkrete Arbeit nach außen hin kommunizieren und zur Mitarbeit motivieren und anregen. Er gewährleistet, dass gemeindliche Publikationen auch über die gemeindlichen Räumlichkeiten hinaus an öffentlichen Orten zur Verfügung stehen.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. grundsätzliche Änderungen oder Neuausrichtung der Homepage und des Gemeindebriefs sowie die Präsenz in sozialen, elektronischen Netzwerken,
  2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Werbeaktionen,
  3. Planung und Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für Fundraisingprojekte,
  4. Konzeptionierung der Begrüßung neuer Gemeindemitglieder in Zusammenarbeit mit den Schwerpunkten.
( 4 ) Der Fachausschuss entscheidet über
  1. Vergabe von Aufträgen für Werbemaßnahmen (z. B. Plakate, Flyer, Werbeartikel) bis zu einem Betrag in Höhe von 800 € je Maßnahme und im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes,
  2. das Layout der gemeindlichen Informationen unter Wahrung der Corporate Identity,
  3. die Veröffentlichung gemeindlicher Aktivitäten in der Tagespresse und in den Verlautbarungen der Gemeinde.
( 5 ) Der Fachausschuss schlägt dem Presbyterium Vertreterinnen oder Vertreter für folgende Gremien vor: Stadtbezirksmarketing, Stammtisch Schlanke Mathilde, Runder Tisch Grimmelsiepen, AK Clarenberg, Heimatverein und ähnliche, den Stadtbezirk betreffende Zusammenkünfte.
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§ 8
Schwerpunkte

( 1 ) Die inhaltliche Arbeit der Kirchengemeinde erfolgt in Schwerpunkten. Eine Ausnahme bildet die Trauerbegleitung und die Durchführung von Beerdigungen. Diese werden weiterhin bezirklich geregelt, es sei denn, für die entsprechende Begleitung wird ausdrücklich eine bestimmte Pfarrerin oder ein bestimmter Pfarrer gewünscht.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet auf Basis der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten über die Schwerpunktbildung und den Umfang der Arbeit in den Schwerpunkten.
( 3 ) Für die Schwerpunkte wird eine Geschäftsordnung erstellt, die folgende Punkte enthalten muss:
  1. Struktur der Schwerpunkte,
  2. Kommunikation mit den anderen Schwerpunkten, den Fachbereichen und dem Presbyterium,
  3. Inhaltliche Ausrichtung und Qualitätsstandards des einzelnen Schwerpunktes.
( 4 ) Das Presbyterium legt bis zu den Sommerferien des laufenden Jahres ein übergreifendes Thema für das folgende Kirchenjahr fest, das in jedem Schwerpunkt inhaltlich vorkommen soll.
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§ 913#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Satzung ist auf Grund der Neufassung Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hörde vom 10. Dezember 2018 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 800.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ Nr. 1.
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11 ↑ Nr. 800.
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12 ↑ Nr. 800.
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. April 2012.