.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
§ 106#,7#
Geltungszeitraum von: 01.07.2008
Geltungszeitraum bis: 31.07.2019
Satzung
für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck
Vom 16. Januar 2008
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gladbeck | 28. November 2012 | § 10 | geändert | |
2 | Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gladbeck | 1. Oktober 2014 | § 10 | neu gefasst | |
3 | Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck | 14. November 2017 | § 10 | geändert |
Präambel
1 Die „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck“ ist der Zusammenschluss der ehemaligen vier evangelischen Kirchengemeinden in Gladbeck:
- Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck-Brauck,
- Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck-Mitte,
- Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck-Rentfort,
- Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck-Zweckel.
2 Die Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden in Gladbeck haben sich am 1. April 1972 zum Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Gladbeck zusammengeschlossen.
3 Zum gleichen Zeitpunkt ist die Urkunde über die Bildung des Gesamtverbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Gladbeck vom 29. März 1957 außer Kraft getreten.
4 Im Rahmen struktureller Veränderungen haben sich die ehemaligen vier Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde als Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck zusammengeschlossen.
5 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck ist Rechtsnachfolgerin der Kirchengemeinden und des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Gladbeck.
6 Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung und nach den Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen gibt sich die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck für die Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste folgende Gemeindesatzung.
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO2#, Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO3# und einen Geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO4#. 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO5# einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
- Gladbeck-Brauck;
- Gladbeck-Mitte;
- Gladbeck-Rentfort;
- Gladbeck-Zweckel.
2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
1 Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
2 Sie sind bei der Besetzung der Pfarrstellen für ihre Bezirke zu beteiligen.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten über
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an;
- die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an;
- die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind und leiten ihr Votum weiter.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption;
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen. 2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. 3 Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu zehn im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 4 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
- Kindertageseinrichtungen und Eltern-Kindgruppen und Bildungsarbeit;
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
- Diakonie.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen.
2 Das Presbyterium beruft:
- vier in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums;
- vier in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- vier sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Der Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes;
- Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben (§ 83 VwO);
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne;
- Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 86 VwO);
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung;
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde;
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften;
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude;
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten;
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen;
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen;
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude;
- Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung (§ 33 Absatz 2 VwO);
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
§ 5
Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen
und Eltern-Kindarbeit und Bildungsarbeit
Der Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen und Eltern-Kindarbeit und Bildungsarbeit hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen des Fachbereichs;
- er erarbeitet Konzepte, Projekte und Standards;
- er koordiniert die Angebote innerhalb des Fachbereichs, insbesondere die zentralen Veranstaltungen und die Schulungen;
- er begleitet die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist an der Erstellung von Dienstanweisungen sowie an der Neubesetzung von ausgeschriebenen Leiterstellen in den Tageseinrichtungen beteiligt;
- er steht in Kontakt mit der Fachberatung sowie in Absprache mit dem Fachausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen steht er in Kontakt mit den inner- und außerkirchlichen Trägern für Kinder und Jugendarbeit sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten städtischen Gremien.
§ 6
Fachausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Der Fachausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen des Fachbereichs;
- er erarbeitet Konzepte, Projekte und Standards;
- er koordiniert die Angebote innerhalb des Fachbereichs, insbesondere zentrale Verantwortung für zentrale Veranstaltungen und die Schulungen;
- er begleitet die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist an der Erstellung von Dienstanweisungen beteiligt;
- in Absprache mit dem Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder steht der Fachausschuss in Kontakt mit den inner- und außerkirchlichen Trägern für Kinder und Jugendarbeit sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten städtischen Gremien.
§ 7
Fachausschuss für Diakonie, Altenheim- und Krankenhausseelsorge
Der Fachausschuss für Diakonie, Altenheim- und Krankenhausseelsorge hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie, der Altenarbeit und der Krankenhausseelsorge;
- er pflegt die Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen Einrichtungen in der Kirchengemeinde;
- er koordiniert die Altenarbeit innerhalb der Kirchengemeinde und begleitet die Arbeit mit alten Menschen;
- er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- er pflegt die Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk des Kirchenkreises.
§ 8
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Durchführung von Planung und Koordinierung der kirchlichen Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde, einschließlich der Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums;
- Erledigung der einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung;
- Vorbereitung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplanes und der Kostendeckungspläne der Kirchengemeinde;
- Überwachung und Durchführung des Haushaltsplanes und der Kostendeckungspläne;
- Finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans;
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne;
- Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel;
- Entscheidung in Personalangelegenheiten (Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Entlassung etc.) im Rahmen des beschlossenen Stellenplanes;
- Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung von Urlaubszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sowie von Vertretungsdiensten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(
3
)
1 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen.
2 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende;
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister;
- mindestens drei und höchstens fünf weitere Mitglieder des Presbyteriums;
- alle Gemeindebezirke sollen im geschäftsführenden Ausschuss vertreten sein.
3 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 4 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
5
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 9
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 106#,7#
Inkrafttreten
1 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
2 Sie tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. Juni 2008.
6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. Juni 2008.
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7 ↑ § 10 geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gladbeck vom 28. November 2012; § 10 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gladbeck vom 1. Oktober 2014; § 10 Satz 2 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gladbeck vom 14. November 2017.
7 ↑ § 10 geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gladbeck vom 28. November 2012; § 10 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gladbeck vom 1. Oktober 2014; § 10 Satz 2 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gladbeck vom 14. November 2017.