.Satzung
§ 1
§ 26#
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
#§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 01.07.2008
Geltungszeitraum bis: 31.08.2019
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop
Vom 27. Februar 2008
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Satzung der Ev. Kirchengemeinde Bottrop | 5. September 2012 | § 2 | geändert | |
2 | Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Bottrop | 22. Oktober 2014 | § 2 Abs. 1 | geändert |
Präambel
1 Die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop ist der Zusammenschluss der ehemaligen sechs evangelischen Kirchengemeinden in Bottrop:
Evangelische Kirchengemeinde Bottrop-Altstadt,
Evangelische Kirchengemeinde Bottrop-Batenbrock,
Evangelische Kirchengemeinde Bottrop-Boy-Welheim,
Evangelische Kirchengemeinde Bottrop-Eigen,
Evangelische Kirchengemeinde Bottrop-Fuhlenbrock,
Evangelische Kirchengemeinde Kirchhellen.
2 Die Evangelischen Kirchengemeinden in Bottrop haben sich am 1. April 1972 zum Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop zusammengeschlossen.
3 Zum gleichen Zeitpunkt ist die Urkunde über die Bildung des Gesamtverbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop vom 15. Dezember 1959 außer Kraft getreten.
4 Zum 1. Januar 1979 ist die Evangelische Kirchengemeinde Kirchhellen dem Verband angeschlossen worden.
5 Im Rahmen struktureller Veränderungen haben sich die ehemaligen sechs Kirchengemeinden zu einer Gesamt-Kirchengemeinde als Evangelische Kirchengemeinde Bottrop zusammengeschlossen.
6 Die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop ist Rechtsnachfolgerin der Kirchengemeinden und des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop.
7 Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung und nach den Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop für die Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste folgende Gemeindesatzung.
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO2#, Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO3# und einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO4#. 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO5# einrichten
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 26#
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
Altstadt,
Batenbrock-Welheim,
Boy,
Eigen,
Fuhlenbrock,
Kirchhellen.
Batenbrock-Welheim,
Boy,
Eigen,
Fuhlenbrock,
Kirchhellen.
2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten über
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an;
- die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an;
- die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind und leiten ihr Votum weiter.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption;
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden möglichst in einer der ersten Sitzungen des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen. 2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. 3 Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu 16 im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
(
6
)
1 Die Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder. 2 Die Bezirksausschüsse wählen geeignete Mitglieder zu Beauftragten für Finanzangelegenheiten und Bauangelegenheiten des jeweiligen Gemeindebezirks.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Diakonie und Seelsorge;
- Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendarbeit, Schule;
- Erwachsene und Senioren;
- Gottesdienst, Kirchenmusik, Kultur;
- Kommunikation, Gesellschaft;
- Finanzangelegenheiten;
- Bauangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden möglichst in einer der ersten Sitzungen des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen.
2 Das Presbyterium beruft
- bis zu sechs in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums;
- bis zu vier in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu zehn sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
#§ 4
Allgemeine Aufgaben der Fachausschüsse
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums, des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und entscheiden über die Umsetzung der Schwerpunkte ihres Fachbereiches entsprechend der Gemeindekonzeption.
#§ 5
Fachausschuss Diakonie und Seelsorge
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Vernetzung der diakonischen und seelsorgerlichen Arbeit innerhalb der Kirchengemeinde und ihrer Bezirke und Fachbereiche;
- die Förderung des Austausches zwischen den diakonischen und seelsorgerlichen Handlungsfeldern;
- die Förderung der diakonischen und seelsorgerlichen Aufgaben der Kirchengemeinde;
- die Information über bzw. Anregung von Fortbildungen;
- die Kontaktpflege mit anderen in diesen Handlungsfeldern tätigen Stellen;
- die Beratung des Presbyteriums in diakonischen und seelsorgerlichen Angelegenheiten.
§ 6
Fachausschuss Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendarbeit, Schule
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den oben genannten Arbeitsfeldern;
- die Vernetzung dieser Arbeitsfelder innerhalb der Kirchengemeinde und ihrer Bezirke und Fachbereiche;
- die Förderung des Austausches zwischen diesen Handlungsfeldern;
- die Information über bzw. Anregung von Fortbildungen;
- die Kontaktpflege mit anderen in diesen Handlungsfeldern tätigen Stellen;
- die Beratung des Presbyteriums in Bezug auf diese Handlungsfelder.
§ 7
Fachausschuss Erwachsene und Senioren
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Förderung der Arbeit mit Erwachsenen und Senioren;
- die Vernetzung dieser Arbeit innerhalb der Kirchengemeinde und ihrer Bezirke und Fachbereiche;
- die Förderung des Austausches zwischen den in diesem Handlungsfeld tätigen Gruppierungen;
- die Information über bzw. Anregung von Fortbildungen;
- die Kontaktpflege mit anderen in diesen Handlungsfeldern tätigen Stellen;
- die Beratung des Presbyteriums in Bezug auf dieses Handlungsfeld.
§ 8
Fachausschuss Gottesdienst, Kirchenmusik, Kultur
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Förderung der Arbeit in den oben genannten Arbeitsbereichen;
- die Vernetzung dieser Arbeitsbereiche innerhalb der Kirchengemeinde und ihrer Bezirke und Fachbereiche;
- die Förderung des Austausches zwischen diesen Handlungsfeldern;
- die Information über bzw. Anregung von Fortbildungen;
- die Kontaktpflege mit anderen in diesen Handlungsfeldern tätigen Stellen;
- die Beratung des Presbyteriums in Bezug auf diese Handlungsfelder.
§ 9
Fachausschuss Kommunikation und Gesellschaft
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Förderung der Kommunikation innerhalb der Kirchengemeinde und ihrer Anliegen in die Gesellschaft hinein;
- die Förderung des Austausches zwischen Kirchengemeinde und Gesellschaft;
- die Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung der Kirchengemeinde;
- die Information über bzw. Anregung von Fortbildungen;
- die Beratung des Presbyteriums in Bezug auf oben genannte Handlungsfelder.
§ 10
Fachausschuss Finanzangelegenheiten
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Beratung der mittelfristigen Finanzplanung;
- die Erstellung einer Empfehlung zur mittelfristigen Finanzplanung;
- die Beratung über den Haushalt;
- die Vorbereitung der Erstellung des Haushalts;
- die Beratung des Presbyteriums in Bezug auf Finanzangelegenheiten.
§ 11
Fachausschuss Bauangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Beratung über eine mittelfristige Planung in Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
- die Erstellung einer Empfehlung zur mittelfristigen Bau- und Grundstücksplanung;
- die Beratung in Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
- die Vorbereitung der Maßnahmenaufstellung in Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
- die Beratung des Presbyteriums in Bezug auf Bau- und Grundstücksangelegenheiten.
§ 12
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
(
3
)
1 Die Mitglieder werden in einer der ersten Sitzungen des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen.
2 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende;
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister;
- zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
3 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören.
(
4
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
5
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 13
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 14
Inkrafttreten7#
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.