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Geltungszeitraum von: 17.11.1980
Geltungszeitraum bis: 31.07.2019
Satzung der Evangelischen Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden
17. November 1980
(KABl. 1981 S. 56)1#
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden | 6. Mai 2015 | § 2 | neu gefasst | |
§ 3 Ziff. 1 | geändert | ||||
§ 3 Ziff. 2 Satz 1 | geändert | ||||
§ 4 Satz 2 | geändert | ||||
§ 4 Satz 3 | neu gefasst | ||||
§ 5 | neu gefasst | ||||
§ 6 | neu gefasst |
Aufgrund des § 6, 7 und 12 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1973 erlässt das Kuratorium der Stiftung Diakonissenanstalt Salem-Köslin in Minden für die Evangelische Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden folgende Satzung:
####§ 1
Zur Erfüllung des gottesdienstlichen und diakonischen Auftrages wird eine Gemeindevertretung gebildet.
#§ 23#
- 1.
- Der Gemeindevertretung gehören an:
- Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Schwesternschaft,
- die Oberin der Schwesternschaft,
- gegebenenfalls eine nicht als Vorsteherin berufene Pfarrerin oder ein nicht als Vorsteher berufener Pfarrer der Anstaltskirchengemeinde,
- vier Gemeindeglieder.
- 2.
- Für die Wahl und Amtsdauer der Gemeindevertretung gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Presbyterwahlgesetz – PWG) entsprechend.
§ 34#
1. 1 Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden für jeweils 2 Jahre. 2 Wiederwahl ist zulässig.
2. 1 Die Gemeindevertretung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 1 x vierteljährlich einberufen. 2 Die Einberufung soll den Mitgliedern der Gemeindevertretung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich zugegangen sein. 3 Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist.
#§ 45#
1 Die Gemeindevertretung hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen dem Presbyterium einer Gemeinde zustehen. 2 Ausgenommen sind die Aufgaben, die nach dem Kirchengesetz über die Anstaltskirchengemeinden zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören. 3 Davon ausgenommen sind die Aufgaben nach Artikel 57 Buchstaben a, o, q und r KO6#.
#§ 57#
Die Gemeindevertretung arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Vorstand der Diakonie Stiftung Salem zusammen.
#§ 68#
Die Gemeindevertretung kann dem Vorstand der Diakonie Stiftung Salem Vorschläge für das Leben in der Stiftung und in der Anstaltskirchengemeinde machen.
#§ 7
1 Die Gemeindevertretung kann zu ihrer Beratung und Unterstützung einen Gemeindebeirat berufen und Ausschüsse bilden. 2 Es ist nicht erforderlich, dass ihre Mitglieder der Anstaltskirchengemeinde angehören.
#§ 89#
Diese Satzung tritt am 17.November 1980 in Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Evangelische Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden – Evangelischer Kirchenkreis Minden – wurde mit Wirkung vom 1. August 2019 aufgehoben und in die Evangelisch-Lutherische St. Martini-Kirchengemeinde Minden eingegliedert (siehe Urkunde vom 11. Juni 2019 (KABl. 2019 S. 138).
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Evangelische Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden – Evangelischer Kirchenkreis Minden – wurde mit Wirkung vom 1. August 2019 aufgehoben und in die Evangelisch-Lutherische St. Martini-Kirchengemeinde Minden eingegliedert (siehe Urkunde vom 11. Juni 2019 (KABl. 2019 S. 138).
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3 ↑ § 2 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden vom 6. Mai 2015.
3 ↑ § 2 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden vom 6. Mai 2015.
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4 ↑ § 3 Ziff. 1 geändert, Ziff. 2 Satz 1 geändert durch durch Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden vom 6. Mai 2015.
4 ↑ § 3 Ziff. 1 geändert, Ziff. 2 Satz 1 geändert durch durch Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden vom 6. Mai 2015.
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5 ↑ § 4 Satz 2 geändert, Satz 3 neu gefasst durch durch Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden vom 6. Mai 2015.
5 ↑ § 4 Satz 2 geändert, Satz 3 neu gefasst durch durch Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden vom 6. Mai 2015.
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7 ↑ § 5 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden vom 6. Mai 2015.
7 ↑ § 5 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden vom 6. Mai 2015.