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Geltungszeitraum von: 17.11.1980

Geltungszeitraum bis: 31.07.2019

Satzung der Evangelischen Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden

17. November 1980

(KABl. 1981 S. 56)1#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden
6. Mai 2015
§ 2
neu gefasst
§ 3 Ziff. 1
geändert
§ 3 Ziff. 2 Satz 1
geändert
§ 4 Satz 2
geändert
§ 4 Satz 3
neu gefasst
§ 5
neu gefasst
§ 6
neu gefasst
Aufgrund des § 6, 7 und 12 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1973 erlässt das Kuratorium der Stiftung Diakonissenanstalt Salem-Köslin in Minden für die Evangelische Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden folgende Satzung:
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§ 1

Zur Erfüllung des gottesdienstlichen und diakonischen Auftrages wird eine Gemeindevertretung gebildet.
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§ 23#

1.
Der Gemeindevertretung gehören an:
  1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Schwesternschaft,
  2. die Oberin der Schwesternschaft,
  3. gegebenenfalls eine nicht als Vorsteherin berufene Pfarrerin oder ein nicht als Vorsteher berufener Pfarrer der Anstaltskirchengemeinde,
  4. vier Gemeindeglieder.
2.
Für die Wahl und Amtsdauer der Gemeindevertretung gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Presbyterwahlgesetz – PWG) entsprechend.
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§ 34#

1. Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden für jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Gemeindevertretung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 1 x vierteljährlich einberufen. Die Einberufung soll den Mitgliedern der Gemeindevertretung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich zugegangen sein. Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist.
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§ 45#

Die Gemeindevertretung hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen dem Presbyterium einer Gemeinde zustehen. Ausgenommen sind die Aufgaben, die nach dem Kirchengesetz über die Anstaltskirchengemeinden zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören. Davon ausgenommen sind die Aufgaben nach Artikel 57 Buchstaben a, o, q und r KO6#.
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§ 57#

Die Gemeindevertretung arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Vorstand der Diakonie Stiftung Salem zusammen.
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§ 68#

Die Gemeindevertretung kann dem Vorstand der Diakonie Stiftung Salem Vorschläge für das Leben in der Stiftung und in der Anstaltskirchengemeinde machen.
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§ 7

Die Gemeindevertretung kann zu ihrer Beratung und Unterstützung einen Gemeindebeirat berufen und Ausschüsse bilden. Es ist nicht erforderlich, dass ihre Mitglieder der Anstaltskirchengemeinde angehören.
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§ 89#

Diese Satzung tritt am 17.November 1980 in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Evangelische Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden – Evangelischer Kirchenkreis Minden – wurde mit Wirkung vom 1. August 2019 aufgehoben und in die Evangelisch-Lutherische St. Martini-Kirchengemeinde Minden eingegliedert (siehe Urkunde vom 11. Juni 2019 (KABl. 2019 S. 138).
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ § 2 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden vom 6. Mai 2015.
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4 ↑ § 3 Ziff. 1 geändert, Ziff. 2 Satz 1 geändert durch durch Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden vom 6. Mai 2015.
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5 ↑ § 4 Satz 2 geändert, Satz 3 neu gefasst durch durch Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden vom 6. Mai 2015.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ § 5 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden vom 6. Mai 2015.
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8 ↑ § 6 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin in Minden vom 6. Mai 2015.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 24. Februar 1981.