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Geltungszeitraum von: 25.05.1995

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Satzung der Evangelischen
Kirchengemeinde Langenbochum-Scherlebeck

Vom 18. April 1995

(KABl. 1995 S. 105)1#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Langenbochum-Scherlebeck
22. Januar 1996
KABl. 1996 S. 170
§ 3 Abs. 1
neu gefasst
betreffend Leitung der Gemeinde und Gliederung in Gemeindebezirke.
Aufgrund von Artikel 77 und 79 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen3# gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Langenbochum-Scherlebeck die nachstehende Satzung:
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§ 1
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Langenbochum-Scherlebeck wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die Gemeindebezirke Langenbochum (2. Pfarrbezirk) und Scherlebeck (1. Pfarrbezirk) gegliedert.
( 2 ) Die Gemeindebezirke sind Wahlbezirke im Sinne der Presbyterwahlordnung.
( 3 ) Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter je Gemeindebezirk beträgt vier.
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§ 2
Leitung der Gemeinde

( 1 ) Die Leitung der Gemeinde liegt beim Presbyterium. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung des Presbyteriums richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung.
( 2 ) Dem Presbyterium obliegt insbesondere die Planung und Lenkung der gesamtgemeindlichen Aufgaben sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Zur Erfüllung dieser Arbeiten tritt das Presbyterium in regelmäßigen Abständen (mindestens zweimal jährlich) zusammen. Das Presbyterium soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen (Artikel 69 Abs. 1 Kirchenordnung).
( 3 ) Zur Vertretung nach außen verbleibt es auch in Angelegenheiten, die auf die Bezirksausschüsse delegiert sind, bei der Regelung des Artikel 74 der Kirchenordnung.
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§ 3 4#
Bezirksausschüsse

( 1 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium für die Gemeindebezirke Langenbochum und Scherlebeck Bezirksausschüsse. Die Bezirksausschüsse werden durch das Presbyterium aus den zum Gemeindebezirk gehörenden Mitgliedern dem des Presbyteriums gebildet. Die Bezirksausschüsse können sachkundige Gemeindeglieder zur Beratung hinzuziehen.
( 2 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Presbyterwahl gewählt.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse haben auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums die Aufgabe,
  1. die ihren Bezirk betreffenden Fragen der kirchlichen Arbeit, insbesondere der Gottesdienste, der Seelsorge, des kirchlichen Unterrichts sowie die Durchführung der missionarisch-diakonischen Aufgaben zu regeln;
  2. dem Presbyterium die Vorschläge für die Kirchmeisterin bzw. den Kirchmeister und die Baukirchmeisterin bzw. den Baukirchmeister des Gemeindebezirks zu unterbreiten;
  3. die Entscheidung über die Verwendung der für ihre bezirkliche Arbeit vorgesehenen Haushaltsmittel im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes zu treffen;
  4. in Abstimmung mit der Kirchmeisterin bzw. dem Kirchmeister die Bewirtschaftung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Gebäude zu regeln;
  5. im Rahmen des beschlossenen und genehmigten Stellenplanes Entscheidungen zu treffen;
  6. die Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindebezirks zu begleiten;
  7. bei Pfarrwahlen und in anderen Angelegenheiten des pfarramtlichen Dienstes, soweit diese für den Gemeindebezirk von Bedeutung sind, angehört zu werden;
  8. im Rahmen der bezirklich zugeordneten Funktionen des Haushaltsplanes über laufende Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden. Darüber hinausgehende Instandsetzungsmaßnahmen sowie Baumaßnahmen, die nach kreiskirchlichen Regelungen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes bedürfen, beschließt das Presbyterium. Es kann dem zuständigen Bezirksausschuss, nach Freigabe der Planung und nach Beschlussfassung über die Durchführung, die Abwicklung des beschlossenen Projektes im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungsplanes übertragen;
  9. dem Presbyterium die Einberufungen von Bezirksversammlungen nach Artikel 78 (2) der Kirchenordnung vorzuschlagen.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder.
( 5 ) Zur Erfüllung der durch das Presbyterium übertragenen Aufgaben gemäß Absatz 3 treten die Bezirksausschüsse in regelmäßigen Abständen zusammen. Die Sitzungen finden mindestens einmal im Monat statt. Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Bezirksausschusses unter Einhaltung der ortsüblichen Frist und unter Benennung der zu beratenden Tagesordnungspunkte. Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse sinngemäß die Bestimmungen der Kirchenordnungen betreffend die Geschäftsführung der Presbyterien.
( 6 ) Das Presbyterium kann eine Geschäftsordnung für die Arbeit der Bezirksausschüsse beschließen.
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§ 4
Finanz- und Haushaltswesen

( 1 ) Die Mittelanforderungen aus den Bezirksausschüssen werden in Zusammenarbeit mit der Kreiskirchlichen Verwaltung in einen Haushaltsplanentwurf einfließen, in dem Abweichungen von den Anforderungen kenntlich zu machen und zu begründen sind.
Dem Presbyterium wird ein Haushaltsplanentwurf einschließlich der erforderlichen Anlagen zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
( 2 ) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Minderungen der Einnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Presbyteriums. Die Zustimmung des Presbyteriums ist auch erforderlich, wenn es sich um Arbeitsbereiche handelt, die den Bezirksausschüssen zugeordnet sind.
( 3 ) Soweit die Verfugung über Haushaltsmittel den Bezirksausschüssen übertragen ist, wird die sachliche Richtigkeit von Zahlungsanordnungen der Bezirkskirchmeisterin bzw. dem Bezirkskirchmeister übertragen.
( 4 ) Soweit es sich um Haushaltsmittel handelt, die sowohl den Gemeindebezirk Langenbochum als auch den Gemeindebezirk Scherlebeck betreffen, ist die Unterschrift beider Bezirkskirchmeisterinnen/Bezirkskirchmeister erforderlich.
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§ 5
Beauftragte für besondere Dienste/Beratende Ausschüsse

Auf der Grundlage von Artikel 62 und 76 der Kirchenordnung können die Bezirksausschüsse im Rahmen ihrer Zuständigkeit für besondere Dienste Beauftragte oder für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
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§ 6
Arbeitsbesprechungen

( 1 ) Die Arbeitsbesprechungen nach Artikel 59 (1) Kirchenordnung finden bezirksweise unter Leitung der/des Vorsitzenden des Bezirksausschusses statt. Zu diesen Besprechungen werden auch die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde eingeladen, die im Bezirk tätig sind.
( 2 ) In Verantwortung vor der Gesamtgemeinde treten die Pfarrerinnen und Pfarrer der Gemeinde in regelmäßigen Abständen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, zur Koordinierung von Veranstaltungen, zur Regelung überbezirklicher Fragen, zu Terminabsprachen und Vertretungsregelungen im pfarramtlichen Bereich zusammen. Die Einladung obliegt der/dem Vorsitzenden des Presbyteriums oder wenn diese/dieser nicht Pfarrerin/Pfarrer ist, der dienstältesten Pfarrerin bzw. dem dienstältesten Pfarrer (Eintritt in den Dienst der Gemeinde).
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§ 7
Grundsatz Zusammenarbeit

Alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen unterschieden. Wird ein Einvernehmen nicht hergestellt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 8
Geschäftsordnung

Das Presbyterium kann weitere Einzelheiten der Geschäftsführung und der Zusammenarbeit des Presbyteriums und der Ausschüsse durch eine Geschäftsordnung regeln.
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§ 9
Verwaltung

Zuständigkeiten in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, die durch Kreissatzung der Kreiskirchlichen Verwaltung Recklinghausen übertragen sind, werden durch diese Satzung nicht berührt. In den jeweiligen Gemeindebezirken örtlich anfallende Büroarbeiten werden in einem Pfarrbüro erledigt.
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§ 105#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die neue am 1. Januar 2019 vereinigte Evangelische Christus-Kirchengemeinde Herten ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Herten, der Evangelischen Kirchengemeinde Langenbochum-Scherlebeck und der Evangelischen Kirchengemeinde Westerholt-Bertlich. Die Satzungen der früheren Kirchengemeinden sind mit der Vereinigung gegenstandslos geworden.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ § 3 Abs. 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Langenbochum-Scherlebeck vom 22. Januar 1996.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 24. Mai 1995.