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Geltungszeitraum von: 11.11.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Satzung der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Eiserfeld

Vom 17. Juli 2000

(KABl. 2000 S. 163)1#

Die Ev.-Ref. Kirchengemeinde Eiserfeld gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste im Sinne von Art. 77 der Kirchenordnung2# der Ev. Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung:
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§ 1
Presbyterium

Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Gemeindesatzung nichts anderes bestimmen.
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§ 2
Beauftragte

( 1 ) Das Presbyterium bestellt gemäß Art. 60 KO3# Beauftragte für:
  1. Diakonie
  2. die Zusammenarbeit innerhalb der Ev. Allianz in Eiserfeld
  3. Ökumene und Weltmission
  4. die Partnerschaft mit Satu Mare und für Ostkontakte
  5. Öffentlichkeitsarbeit
( 2 ) Die Beauftragten vertreten die Kirchengemeinde in den betreffenden übergemeindlichen Gremien, soweit im Presbyterium nicht anders entschieden ist.
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§ 3
Fachausschüsse

Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:
( 1 ) Fachausschuss für Verkündigung, Mission/Ökumene und Evangelisation
( 2 ) Fachausschuss für Kindergartenangelegenheiten
( 3 ) Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
( 4 ) Fachausschuss für Kirchenmusik
( 5 ) Bauausschuss
( 6 ) Finanzausschuss
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§ 4
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Presbyterwahl für vier Jahre gewählt.
( 2 ) In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden.
( 3 ) Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt ist, gehören den Ausschüssen bis zu zwölf Mitglieder an. Die Zahl der Mitglieder in den Ausschüssen, die nicht dem Presbyterium angehören, darf die Zahl der jeweiligen Mitglieder, die dem Presbyterium angehören, nicht erreichen.
( 4 ) Mitglieder des Presbyteriums, die den Ausschüssen nicht angehören, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 5 ) Die Beauftragten gehören von Amts wegen den Ausschüssen ihres Aufgabenbereiches an.
( 6 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sowie ihre Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter werden vom Presbyterium gewählt und müssen Mitglieder des Presbyteriums sein. Den Vorsitz im Bauausschuss soll die Baukirchmeisterin beziehungsweise der Baukirchmeister; den Vorsitz im Finanzausschuss soll die Finanzkirchmeisterin beziehungsweise der Finanzkirchmeister führen.
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§ 5
Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbedingungen des Presbyteriums selbstständig. Das Presbyterium kann in begründeten Einzelfällen Entscheidungen der Fachausschüsse an sich ziehen.
( 2 ) Den Fachausschüssen kann die Vorbereitung von Tagungen des Presbyteriums übertragen werden.
( 3 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die jeweilige Vorsitzende beziehungsweise den jeweiligen Vorsitzenden der Fachausschüsse einberufen und geleitet. Die erste Sitzung nach der Wahl zum Presbyterium wird durch die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen.
( 4 ) Die Fachausschüsse tagen mindestens zweimal jährlich. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der jeweiligen Fachausschussmitglieder oder das Presbyterium dies verlangen. Art. 64 KO gilt sinngemäß.
( 5 ) Die Einladungen zu den Fachausschusssitzungen werden allen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis gegeben. Die Protokolle der Sitzungen werden allen Mitgliedern des Presbyteriums rechtzeitig vor der nächsten Sitzung des Presbyteriums zugänglich gemacht.
( 6 ) Für die laufende Arbeit der Ausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
( 7 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen innerhalb der diesen übertragenen Zuständigkeit für die Ausführung der Beschlüsse.
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§ 6
Fachausschuss für Verkündigung,
Mission/Ökumene und Evangelisation

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören fünf Mitglieder des Presbyteriums, darunter die oder der Beauftragte für Ökumene und Weltmission, sowie vier sachkundige Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters an.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium in allen theologischen und praktischen Fragen, die mit dem Dienst an Wort und Sakrament sowie mit dem Gemeindeaufbau zu tun haben.
( 3 ) Er bereitet Veranstaltungen vor, die diesen Aufgabenbereich betreffen: besondere Gottesdienste, Bibelwochen, Evangelisationen, Missionsfeste, ökumenische Projekte, z. B. mit der katholischen Gemeinde vor Ort.
( 4 ) Er hält engen Kontakt zum Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit und berät mit ihm zusammen gemeinsame Angelegenheiten und Projekte
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§ 7
Fachausschuss für Kindergartenangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an: sechs Mitglieder des Presbyteriums und die Leitungen der kirchengemeindeeigenen Kindergärten. Sachkundige Personen können bei Bedarf zur Beratung hinzugezogen werden. Beschlussfassungen erfolgen in deren Abwesenheit.
( 2 ) Der Fachausschuss für Kindergartenangelegenheiten begleitet die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder in Zusammenarbeit mit den Räten der Einrichtungen auf der Grundlage des geltenden Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Auftrags der Evangelischen Kirchengemeinde. Dabei nimmt er die Aufgaben wahr, die sich aus der Trägerschaft für die Kirchengemeinde ergeben.
( 3 ) Er bereitet die Einstellung, Kündigung und sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen für pädagogisch tätige Kräfte mit unbefristeten Arbeitsverträgen vor und gibt dem Presbyterium entsprechende Empfehlungen. Das Gleiche gilt für Reinigungs- und Wirtschaftskräfte sowie Hausmeisterstellen.
( 4 ) Der Fachausschuss wird ermächtigt, im Rahmen des Stellenplanes Einstellungen von Berufs- und Vorpraktikantinnen beziehungsweise Berufs- und Vorpraktikanten, Ergänzungskräften, sowie Reinigungs- und Wirtschaftspersonal mit befristeten Verträgen vorzunehmen.
( 5 ) Der Fachausschuss berät über Investitionen zur Erstbeschaffung und Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Einrichtung und erarbeitet dazu beschlussreife Vorlagen. Er ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplans diesbezügliche Beschlüsse bis zu einer Summe von max. 3.000 DM / 1.500 € zu fassen.
( 6 ) In Fragen der baulichen Unterhaltung arbeitet er mit dem Bauausschuss zusammen.
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§ 8
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. eine vom Presbyterium bestimmte Pfarrerin
    oder ein vom Presbyterium bestimmter Pfarrer und
  2. fünf weitere Mitglieder des Presbyteriums sowie
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jungen Gemeinde
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kindergottesdienstes
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des CVJM
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Blauen Kreuzes
  7. eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter in der Jugendarbeit
( 2 ) Der Fachausschuss ist für Aufgaben zuständig, die sich aus den Notwendigkeiten kirchengemeindlicher Kinder- und Jugendarbeit ergeben. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
  1. Kontakte zu allen an der Jugendarbeit der Kirchengemeinde Beteiligten, insbesondere zur Jungen Gemeinde, zum CVJM und zum Blauen Kreuz. Dazu hält er Verbindung zum Jugendreferat des Kirchenkreises und zum CVJM-Kreisverband Siegerland;
  2. die Planung und Koordinierung der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde;
  3. Begleitung der Kindergottesdienstarbeit;
  4. die Vertretung der Kirchengemeinde in anderen Organen und Körperschaften in den Belangen der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit.
( 3 ) Der Fachausschuss berät über
  1. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Jugendarbeit,
  2. die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Erstellung der jeweiligen Dienstanweisung,
  3. die Zielsetzung evangelischer Kinder- und Jugendarbeit.
( 4 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe der Haushaltsmittel für die Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen des Haushaltsplans bis zu einer Summe von 1.000 DM / 500 €.
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§ 9
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören vier Mitglieder des Presbyteriums, davon eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die Vorsitzenden der Kirchenchöre in der Kirchengemeinde, sowie eine vom Presbyterium bestimmte Organistin oder ein vom Presbyterium bestimmter Organist der Kirchengemeinde an.
Die übrigen angestellten Organistinnen und Organisten, die Chorleiterinnen und Chorleiter der Kirchenchöre, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Chöre aus CVJM/Gemeinschaft und aus dem Blauen Kreuz nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachausschusses teil. Beschlussfassungen erfolgen in deren Abwesenheit.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium in allen Fragen der Kirchenmusik.
( 3 ) Er erstellt den Plan für den Einsatz der Chöre in den Gottesdiensten eines Kirchenjahres. Er plant und organisiert kirchenmusikalische Veranstaltungen.
( 4 ) Er schlägt dem Presbyterium die Einstellung der nebenamtlichen Organistinnen beziehungsweise Organisten vor. Er berät die Kirchenchöre bei der Einstellung von Chorleiterinnen beziehungsweise Chorleitern.
( 5 ) Er führt die Aufsicht über Pflege und Wartung der kircheneigenen Musikinstrumente, sofern die Rechte und Pflichten der Organistinnen beziehungsweise Organisten nicht tangiert werden.
( 6 ) Er entscheidet über die Kosten von Veranstaltungen im Rahmen des Haushaltsplans bis zu einer Summe von 1.000 DM / 500 €.
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§ 10
Bauausschuss

( 1 ) Dem Bauausschuss gehören an:
  1. die Baukirchmeisterin beziehungsweise der Baukirchmeister,
  2. die beziehungsweise der Vorsitzende des Presbyteriums,
  3. die Finanzkirchmeisterin beziehungsweise der Finanzkirchmeister,
  4. aus jedem Pfarrbezirk ein weiteres Mitglied des Presbyteriums,
  5. ein sachkundiges Gemeindeglied.
Zur Beratung einzelner Sachfragen können sachkundige Gemeindeglieder ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
( 2 ) Der Bauausschuss ist zuständig für die Beratung des Presbyteriums in baulichen Fragen und in Liegenschaftsangelegenheiten. Er hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vorab zu beraten und weiter zu entwickeln.
( 3 ) Der Bauausschuss ist zuständig für die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde. Er gibt dem Presbyterium Empfehlungen zur Beschlussfassung. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gehört die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor der Aufstellung des Haushaltsplans, die er in seinem Aufgabenbereich vorberät. An der Begehung müssen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
( 4 ) Der Bauausschuss bereitet Entscheidungen des Presbyteriums über Vermietung, Verpachtung, Bestellung von Erbbaurechten und anderen Rechten an Grundstücken vor.
( 5 ) Der Bauausschuss entscheidet im Rahmen der durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bis zu einer Summe von 5.000 DM / 2.500 € über durchzuführende und zu vergebende Arbeiten sowie über die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften.
( 6 ) Die Baukirchmeisterin beziehungsweise der Baukirchmeister entscheidet über durchzuführende oder zu vergebende Arbeiten beziehungsweise Investitionen im Rahmen der durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bis zu einer Summe von 1.000 DM / 500 €. Sie beziehungsweise er informiert die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des Presbyteriums.
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§ 11
Finanzausschuss

( 1 ) Dem Finanzausschuss gehören an:
  1. die Finanzkirchmeisterin beziehungsweise der Finanzkirchmeister,
  2. die beziehungsweise der Vorsitzende des Presbyteriums,
  3. die Baukirchmeisterin beziehungsweise der Baukirchmeister,
  4. zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
Insgesamt soll jeder Pfarrbezirk im Finanzausschuss vertreten sein.
( 2 ) Der Finanzausschuss berät den Haushaltsplan unter Berücksichtigung von Bedarfsmeldungen anderer Ausschüsse sowie die Aufnahme von Darlehen zur Beschlussfassung im Presbyterium vor.
( 3 ) Er berät die Beantwortung von Rechnungsprüfungsberichten und unterbreitet dem Presbyterium entsprechende Vorschläge.
( 4 ) Darüber hinaus überwacht er das Kassen- und Rechnungswesen nach der entsprechenden Ordnung, entwickelt Finanzierungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen und unterbreitet Vorschläge für die Vermögensverwaltung.
( 5 ) Der Finanzausschuss entscheidet über den Einsatz von Haushaltsmitteln bis zu einer Höhe von 5.000 DM / 2.500 €, soweit kein anderer Fachausschuss oder das Presbyterium zuständig ist. Bei absehbarer Überschreitung einzelner Haushaltsstellen kann er Ausgabenstopp verfügen und dem Presbyterium Vorschläge zur Deckung unterbreiten.
( 6 ) Die Finanzkirchmeisterin beziehungsweise der Finanzkirchmeister entscheidet in Absprache mit der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden des Presbyteriums über Anträge zur Vergabe von Haushaltsmitteln bis zu einer Summe von 1.000 DM / 500 €.
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§ 12
4#Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Zur Durchführung der Satzung kann das Presbyterium eine Geschäftsordnung erlassen.
( 2 ) Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev. Kirche von Westfalen in Kraft.
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1 ↑ Die neue am 1. Januar 2020 vereinigte Evangelisch-Reformierte Emmaus-Kirchengemeinde Siegen ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Gosenbach, der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Niederschelden, der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Eiserfeld und der Evangelischen Kirchengemeinde Eisern. Die Satzungen der früheren Kirchengemeinden sind mit der Vereinigung gegenstandslos geworden.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 10. November 2000.