.Satzung für die
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 30.06.2007
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Satzung für die
Ev.-Ref. Kirchengemeinde Niederschelden
Vom 16. März 2007
Die Ev.-Ref. Kirchengemeinde Niederschelden gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß Artikel 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# die nachstehende Satzung:
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2 Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. 3 Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. 4 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. 5 Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(
2
)
Das Presbyterium überträgt gemäß Artikel 61 KO4# gewählten Mitgliedern des Presbyteriums das Amt des Kirchmeisters oder der Kirchmeisterin.
(
3
)
Das Presbyterium hat die Pflicht, sich mit Stellungnahmen der Fachausschüsse beschlussmäßig zu beschäftigen.
#§ 2
Beauftragte
(
1
)
Das Presbyterium bestellt gemäß Artikel 60 KO5#:
- Beauftragte für die Jugendvertretung;
- Beauftragte für die Tageseinrichtungen für Kinder (TfK);
- 2 Delegierte für das Diakonische Werk e. V. im Kirchenkreis Siegen;
- 1 Delegierten für den Ev. Krankenhausverein e. V.;
- 2 Delegierte für den Rat der Tageseinrichtung der TfK Heinrichstr.
(
2
)
Die Beauftragten vertreten die Kirchengemeinde in den betreffenden übergemeindlichen Gremien, soweit im Presbyterium nicht anders entschieden ist.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:
- Fachausschuss für Bauangelegenheiten;
- Fachausschuss für Diakonie;
- Fachausschuss für Finanzen;
- Fachausschuss für Gemeindeangelegenheiten;
- Fachausschuss für Jugendarbeit;
- Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
(
3
)
Zusammensetzung der Fachausschüsse
- Die Zusammensetzung der Fachausschüsse ergibt sich aus der Satzung. Bei der Besetzung der Ausschüsse sollte jeder Pfarrbezirk vertreten sein;
- Die Ausschüsse können zu Sachfragen Berater oder Beraterinnen oder Sachverständige hinzuziehen;
- Bei personellen Angelegenheiten nimmt der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung bzw. Stellvertreter oder Stellvertreterin an der Sitzung bzw. den entsprechenden Tagesordnungspunkten teil.
(
4
)
Vorsitz
- Der Fachausschuss wählt einen oder eine Vorsitzenden oder Vorsitzende und einen oder eine Stellvertreter oder Stellvertreterin unter seinen Mitgliedern für die Dauer von einem Jahr. Er oder Sie muss Mitglied des Presbyteriums sein;
- Der oder die Vorsitzende beruft die Sitzungen in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes mit einer Frist von zehn Tagen ein. Sollte aus dringenden Gründen eine schriftliche Einladung unmöglich sein, kann er oder sie auch per E-Mail oder telefonisch einladen. Die schriftlichen Einladungen sind allen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben;
- Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzung und vertritt den Ausschuss im Presbyterium und nach außen. Er oder Sie ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse. Darüber ist in der nächsten Sitzung dem Fachausschuss zu berichten. Für die verwaltungstechnische Arbeit können die Vorsitzenden der Fachausschüsse die Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Gemeindebüros beauftragen;
- Der oder die Vorsitzende des Ausschusses und der oder die Stellvertreter oder Stellvertreterin können während der Dauer ihrer Amtszeit durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden oder ihr Amt niederlegen. Die vorzunehmende Ersatzwahl muss rechtzeitig mit der Einladung zur nächsten Sitzung angekündigt werden.
(
5
)
Fachausschussarbeit
#- Die Ausschüsse tagen mindestens zweimal im Jahr. Ausnahmen von dieser Regelung können die Fachausschüsse in begründeten Fällen beschließen.
- Außerordentliche Sitzungen werden einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.
- Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, macht es dem oder der Vorsitzenden hiervon unverzüglich eine Mitteilung.
- Von jeder Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Die Protokollführer oder Protokollführerinnen werden vom Ausschuss bestimmt. Die Protokolle sind dem oder der Vorsitzenden zur Verfügung zu stellen und dem Presbyterium in der nächsten Sitzung schriftlich zur Kenntnis zu geben. Die Protokolle enthalten Angaben über Zeit, Ort und Anwesende der Sitzung. Die Beschlüsse sind mit der Angabe Ja-Nein-Enthaltung zu kennzeichnen und von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Protokollführer oder Protokollführerin zu unterzeichnen.
- Die Dauer der Sitzungen wird in der Regel auf zwei Stunden begrenzt.
- Nach jeder Presbyteriumswahl und der damit verbundenen Neuwahl der Ausschüsse lädt der oder die Vorsitzende des Presbyteriums oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Presbyteriums zur ersten Sitzung ein.
§ 4
Fachausschuss für Bauangelegenheiten
(
1
)
Der Fachausschuss besteht aus:
- Dem oder der Vorsitzenden des Presbyteriums,
- drei Presbytern oder Presbyterinnen,
- den Kirchmeistern oder Kirchmeisterinnen.
(
2
)
Der Fachausschuss berät über:
- die Unterhaltung und Instandhaltung von Gebäuden und Grundstücken,
- Konsequenzen aus der jährlichen Begehung der Gebäude und Liegenschaften,
- Vorplanung von Gebäudeunterhaltung und Liegenschaften für den Haushaltsplan, sowie Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
#- die Vergabe von Aufträgen innerhalb des Fachbereichs im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe,
- Der oder die Kirchmeister oder Kirchmeisterin entscheidet über durchzuführende oder zu vergebende Arbeiten bzw. Investitionen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer vom Presbyterium festzusetzenden Höhe. Er informiert den oder die Vorsitzenden oder Vorsitzende des Presbyteriums.
§ 5
Fachausschuss für Diakonie
(
1
)
Der Fachausschuss besteht aus:
- je einem oder einer Pfarrer oder Pfarrerin aus jedem Bezirk;
- drei Presbytern oder Presbyterinnen.
(
2
)
Der Fachausschuss berät über:
- die Konzeption der diakonischen Arbeit der Kirchengemeinde,
- Angelegenheiten, die sich aus der Mitgliedschaft beim Diakonischen Werk im Kirchenkreis Siegen e. V. und dem Ev. Krankenhausverein e. V. ergeben,
- Planung und Durchführung von Sammlungen für das Diakonische Werk,
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der für den diakonischen Bereich erforderlichen Haushaltsmittel,
- die Zweckbestimmung der durch Sammlungen, Kollekten und Spenden für die diakonischen Bereiche eingegangenen Geldbeträge.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
#- die Durchführung von Maßnahmen innerhalb seines Fachbereichs im Rahmen der beschlossenen Haushaltsansätze,
- Einzelanträge zur Abhilfe von Notständen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer vom Presbyterium festzusetzenden Höhe.
§ 6
Fachausschuss für Finanzen
(
1
)
Der Fachausschuss besteht aus:
- dem oder der Vorsitzenden des Presbyteriums,
- drei Presbytern oder Presbyterinnen,
- den Kirchmeistern oder Kirchmeisterinnen.
(
2
)
Der Fachausschuss berät über:
- den Haushaltsplan unter Berücksichtigung von Bedarfsmeldungen anderer Ausschüsse sowie besonderer Vorhaben, wobei er sachverständige Dritte beratend hinzuziehen kann, und legt den Haushaltsplan dem Presbyterium zur Verabschiedung vor,
- und überwacht die Einhaltung des festgestellten Haushaltsplanes,
- und bereitet die Entscheidung über die Aufnahme und Vergabe von Darlehn im Rahmen der Kostendeckungspläne vor,
- die Beantwortung von Rechnungsprüfungsberichten und unterbreitet dem Presbyterium entsprechende Vorschläge,
- und überwacht das Kassen- und Rechnungswesen nach der entsprechenden Ordnung, entwickelt Finanzierungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen und unterbreitet Vorschläge für die Vermögensverwaltung.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
#- den Einsatz bzw. Anträge zur Vergabe von Haushaltsmitteln, soweit kein anderer Fachausschuss oder das Presbyterium zuständig ist,
- Ausgaben der Gemeinde im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
- Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe,
- Genehmigung bei Überschreitungen von Haushaltsansätzen,
- Angelegenheiten zur Abwicklung der Miet- und Pachtverhältnisse.
§ 7
Fachausschuss für Gemeindeangelegenheiten
(
1
)
Der Fachausschuss besteht aus:
- je einem oder einer Pfarrer oder Pfarrerin aus jedem Bezirk,
- sechs Presbytern oder Presbyterinnen.
(
2
)
Der Fachausschuss berät über:
- ein Gemeindekonzept,
- alle theologischen und praktischen Fragen der Gemeindearbeit, wie z. B. besondere Gottesdienste, Bibelwochen, Evangelisationen, ökumenische Projekte, evangelische Bildungsarbeit, Visitationen, Gewinnung neuer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, Stellungnahmen zu landeskirchlichen Vorlagen, Verwendung freier Kollekten, Erstellung eines Presbyterdienstplanes, Stellungnahmen zu gesellschaftsrelevanten und ethischen Fragestellungen und organisiert bei Bedarf Veranstaltungen zu diesen Themen, usw.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
#- die Durchführung von Maßnahmen innerhalb seines Fachbereichs im Rahmen der beschlossenen Haushaltsansätze bis zu einer vom Presbyterium festzusetzenden Höhe.
§ 8
Fachausschuss für Jugendarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss besteht aus:
- je einem oder einer Pfarrer oder Pfarrerin aus jedem Bezirk,
- drei Presbytern oder Presbyterinnen,
- dem oder der hauptamtlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der Kirchengemeinde für Jugendarbeit,
- bis zu sechs ehrenamtlichen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen. Dabei sollten nach Möglichkeit Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen aus allen Pfarrbezirken berücksichtigt werden.
(
2
)
Der Fachausschuss berät über:
- Fragen der Konzeption und Gestaltung der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
- die Haushaltsplanung für diesen Fachbereich und die Anmeldung der erforderlichen Mittel für die Jugendarbeit,
- Angelegenheiten der Einstellung eines oder einer hauptamtlich Mitarbeitenden und Erstellung einer Dienstanweisung.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
#- die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Jugendarbeit im Rahmen des Haushaltsplanes;
- die Vergabe von Aufträgen und Leistungen sowie die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer vom Presbyterium festgelegten Höhe.
§ 9
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Der Fachausschuss besteht aus:
- den für die Kindergärten zuständigen Pfarrern oder Pfarrerinnen,
- drei Presbytern oder Presbyterinnen,
- den Leitern oder Leiterinnen der Kindergärten.
(
2
)
Der Fachausschuss berät über:
- die Aufgaben, die sich für die Kirchengemeinde aus der Arbeit der Kindergärten ergeben, insbesondere auch die jeweiligen pädagogischen Konzeptionen und ihre Anwendung auf der Grundlage des kirchlichen Auftrages und des Kindergartengesetzes und die Überwachung des Qualitätsmanagements (QM),
- die Raumbedarfsplanungen und Vorschläge für notwendige bauliche Veränderungen,
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Kindergartenarbeit,
- Angelegenheiten der Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für die Kindergärten.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
#- die Vergabe der im Haushaltsplan für die Kindergartenarbeit bereitgestellten Finanzmittel bis zu einer Höhe von 1.000 €,
- die Festlegung der Arbeitsfelder und Erstellung der Dienstanweisungen für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Kindergartenbereich,
- eine Geschäftsordnung im Rahmen des QM.
§ 10
Gemeindebeirat
Das Presbyterium beruft zur Unterstützung seiner Arbeit einen Gemeindebeirat gemäß Artikel 72 KO7# und den Richtlinien für die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Gemeindebeirats vom 24. November 19768#.
#§ 11
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev. Kirche von Westfalen in Kraft.
#
1 ↑ Die neue am 1. Januar 2020 vereinigte Evangelisch-Reformierte Emmaus-Kirchengemeinde Siegen ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Gosenbach, der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Niederschelden, der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Eiserfeld und der Evangelischen Kirchengemeinde Eisern. Die Satzungen der früheren Kirchengemeinden sind mit der Vereinigung gegenstandslos geworden.
1 ↑ Die neue am 1. Januar 2020 vereinigte Evangelisch-Reformierte Emmaus-Kirchengemeinde Siegen ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Gosenbach, der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Niederschelden, der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Eiserfeld und der Evangelischen Kirchengemeinde Eisern. Die Satzungen der früheren Kirchengemeinden sind mit der Vereinigung gegenstandslos geworden.