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Geltungszeitraum von: 01.11.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Ordnung der Regionalen Arbeitskreise für
Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 15. Oktober 2003

(KABl. 2004 S. 16)

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1. Regionale Gliederung

Der Regionaldienst des Amtes für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung gliedert sich in sieben an den Gestaltungsräumen (GR) orientierten Regionen:
Region 1 (GR I+V):
Kirchenkreise Hamm, Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken, Tecklenburg, Unna
Region 2 (GR VI):
Kirchenkreise Arnsberg, Soest
Region 3 (GR III+XI):
Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg, Siegen, Wittgenstein
Region 4 (GR VIII):
Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho (und Ökumenische Werkstatt Bethel)
Region 5 (GR VII):
Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle, Paderborn (und Ökumenische Werkstatt Bethel)
Region 6 (GR II+IV)
Kirchenkreise Dortmund-Mitte-Nordost, Dortmund-Süd, Dortmund-West, Hagen, Hattingen-Witten, Lünen, Schwelm
Region 7 (GR IX+X)
Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten, Recklinghausen
Kirchenkreise Bochum, Gelsenkirchen und Wattenscheid, Herne
Für die sieben Regionen werden Regionale Arbeitskreise (RAK) gebildet.
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2. Zweck und Aufgabe

Die RAK sollen entsprechend dem Grundauftrag der Regionalstellen des Amtes dazu beitragen, dass die Aufgaben von Mission, Ökumene und kirchlicher Weltverantwortung besser wahrgenommen und koordiniert werden. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
die Förderung der ökumenischen Beziehungen mit den Partnerkirchen der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Kirchenkreise und Gemeinden
die ökumenisch-missionarische Erneuerung unserer Gemeinden
die Anliegen von Gerechtigkeit, Frieden und Schöpfungsbewahrung in ihrer lokalen wie globalen Dimension
das Anliegen der Entwicklungszusammenarbeit
das Anliegen der Überwindung von Gewalt
das Anliegen von Gender-Gerechtigkeit wie
das Anliegen von Menschenrechtsarbeit.
Im Einzelnen haben sie folgende Aufgaben:
2.1
Sie legen ihre Arbeitsschwerpunkte fest und beraten das Jahresprogramm der Regionalpfarrstelle als Vorlage für die Westfälische Arbeitsplanungskonferenz.
2.2
Sie begleiten den Dienst der Pfarrerin/ des Pfarrers im Regionaldienst und nehmen den jährlichen Arbeitsbericht entgegen. Sie werden bei der Besetzung der Pfarrstelle angehört.
2.3
Sie arbeiten an den Aufgaben des landeskirchlichen Amtes für MÖWe und der Vereinten Evangelischen Mission mit und tragen zur Umsetzung von Empfehlungen und Beschlüssen der Landessynode bei. Die Anliegen der VEM und ihrer Organe sollen ein besonderes Anliegen ihrer Arbeit sein.
2.4
Sie sammeln aus den Gemeinden und Kirchenkreisen ihrer Region Stellungnahmen, Anregungen und Beispiele und erarbeiten Vorschläge, die sie in das ökumenische Gespräch einbringen und weitergeben.
2.5
Sie sollen den Kirchenkreisen und dem Landeskirchenamt alle zwei Jahre einen Arbeitsbericht vorlegen.
Sie schlagen der Kirchenleitung im Einvernehmen mit den Kirchenkreisen die Delegierten und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Region für die Deutsche Regionalversammlung der Vereinten Evangelischen Mission zur Berufung vor.
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3. Zusammensetzung, Vorsitz, Amtszeit, Geschäftsführung

3.1
Die RAK bestehen aus folgenden Mitgliedern (die Mitgliederzahl des RAK soll 25 nicht überschreiten):
a)
entsandte Mitglieder (max. 22)
je drei bis fünf Mitglieder, die von den beteiligten Kirchenkreisen entsandt werden.
Unter ihnen sollte mindestens eine nicht-ordinierte Person sowie ein KSV-Mitglied des entsendenden Kirchenkreises sein. Bei der Entsendung sollen die Synodalbeauftragten für Mission, Ökumene und kirchlicher Weltverantwortung sowie Mitglieder von ökumenischen und missionarischen Kreisen und Gruppen, der regionalen Situation entsprechend, berücksichtigt werden.
ein Mitglied, das vom Geschäftsführenden Ausschuss der Deutschen Regionalversammlung der Vereinten Evangelischen Mission entsandt wird.
Frauen und Männer sind möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen. Eine angemessene Vertretung von Jugendlichen (bis 30 Jahren) ist anzustreben.
b)
geborene Mitglieder
die Pfarrerinnen und Pfarrer im Regionaldienst
die hauptamtlichen Ökumenereferentinnen und -referenten und die in der Region wohnhaften Ökumenischen Mitarbeitenden
c)
berufene Mitglieder (max. 3)
Mitglieder, die durch den RAK berufen werden.
Soweit die Mitglieder nicht ordiniert sind, müssen sie die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters besitzen.
3.2
Weitere Teilnehmende
a)
Gäste
als Gast nimmt eine Vertreterin/ ein Vertreter der MÖWe Fachbereiche wechselnd jeweils für ein bis zwei Jahre an den Sitzungen des Regionalen Arbeitskreise teil.
b)
Die zuständige Dezernentin/ der Dezernent sowie die Leiterin/ der Leiter des Amtes wird zu den Regionalen Arbeitskreisen eingeladen. Die Leiterin/ der Leiter des Amtes nimmt mindestens einmal jährlich an den Sitzungen jedes Regionalen Arbeitskreises teil.
3.3
Die RAK wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und zwei Stellvertretende. Diese bilden zusammen mit der Pfarrerin/dem Pfarrer im Regionaldienst den geschäftsführenden Ausschuss. Art. 67 KO1# ist zu beachten. Der geschäftsführende Ausschuss wird für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3.4
Die Amtszeit der RAK entspricht der Amtszeit der Kreissynoden.
3.5
Die RAK treffen sich bis zu viermal im Jahr. Die Geschäftsführung liegt bei der Pfarrerin/dem Pfarrer im Regionaldienst. Die RAK geben sich eine Geschäftsordnung.
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4. Inkrafttreten

Die Ordnung tritt zum 1. November 2003 in Kraft.

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