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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Erläuterungen zu Artikel 66, 99, 109, 136, 149 Kirchenordnung

Dezernat 51 (Huget)

Stand: 14.11.2018

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Allgemeines

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Absatz 1 – Einmütigkeit

Für die Abstimmung sieht die Kirchenordnung einige Besonderheiten vor. Dazu gehört das Bestreben nach Einmütigkeit (Art. 66 Abs. 1) sowie die Regel, wonach Enthaltungen bei Abstimmungen ebenso wenig gezählt werden wie ungültige Stimmen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2).
Für Abstimmungen in Gremien gibt es allgemeine Grundsätze und konkrete Regeln. Das Streben nach Einmütigkeit ist eine allgemeine Regel, die im Kirchenrecht besonders ausgeprägt ist. Ein Beschluss, der zwar mit Enthaltungen, aber ohne Gegenstimmen zustande kommt, wird manchmal als einmütig bezeichnet. Das setzt allerdings voraus, dass „Dafür“, „Dagegen“ und „Enthalten“ als vollgültige Voten zählen.
Im westfälischen Kirchenrecht sollen sich die Mitglieder im Presbyterium nicht damit zufrieden geben, dass im nackten Interessenkampf eine (knappe) Mehrheit immer wieder über eine große Minderheit siegt. Das Ziel der gemeinsamen Leitung der Gemeinde wird nämlich nicht dauerhaft erreicht werden können, wenn die Mitglieder im Presbyterium sich in gegnerische Gruppen spalten, die nur noch um Mehrheiten kämpfen. Das schließt natürlich nicht aus, dass es in konkreten Fällen zu einer Mehrheitsentscheidung kommt, die dann auch von allen gemeinsam getragen wird. Einmütigkeit meint hier, dass das Ziel, gemeinsam für die ganze Gemeinde die Verantwortung zu tragen, nicht aus dem Blick geraten darf.
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Absatz 2 – Abstimmungen

Die Kirchenordnung unterscheidet zwischen Abstimmungen und Wahlen, wobei Wahlen immer Personalentscheidungen sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Voten). Dabei ist zu beachten, dass weder Enthaltungen noch ungültige Stimmen bei der Berechnung mitgezählt werden dürfen (Art. 66 Abs. 2 KO). Wenn beispielsweise der verfassungsmäßige Bestand eines Presbyteriums 15 Mitglieder umfasst (3 Pfarrstellen und 12 Presbyterstellen) und alle Stellen auch besetzt sind, kann eine Abstimmung wie folgt aussehen: 10 Ja, 2 Nein und 3 Enthaltungen. Der Beschlussvorschlag ist also mit 10 Stimmen angenommen. Ähnlich in folgendem Beispiel: In der Sitzung sind 8 von 15 Mitgliedern anwesend, die Sitzung ist beschlussfähig, weil mehr als die Hälfte (15 : 2 = 7,5, und 7,5 < 8) anwesend sind. Von diesen acht Personen enthalten sich fünf, eine stimmt gegen den Vorschlag und zwei dafür. Da die Mehrheit der abgegebenen Stimmen maßgeblich ist und zu den abgegebenen Stimmen nur die „Ja-“ und „Nein-Stimmen“ (Richtungsvoten) zählen, sind zwei (Ja-Stimmen) die Mehrheit von drei (abgegebenen Stimmen), und die Sache ist damit entschieden. Der Beschlussvorschlag ist mit zwei Stimmen angenommen. Man merkt aber sofort, dass eine solche Entscheidung – auch wenn sie technisch korrekt ist – kein starkes Fundament darstellen kann.
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Absatz 3 – Wahlen

Die Kirchenordnung unterscheidet zwischen Abstimmungen und Wahlen, wobei Wahlen immer Personalentscheidungen sind.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält – wenn nicht für die Wahl besondere andere Regeln gelten.
Beispiel: bei drei Kandidaten (A, B, C) und 15 Mitgliedern im Presbyterium erhält A 5, B 4, und C 3 Stimmen, während sich alle anderen (3) enthalten. Hier ist A gewählt, weil A die meisten Stimmen erhalten hat. Wenn A 3, B 2 und C 1 Stimme erhalten und sich die anderen (9) enthalten, ist ebenfalls A gewählt, weil A die meisten Stimmen erhalten hat.
Eine Besonderheit bei Wahlen ist die Entscheidung bei Stimmengleichheit durch Los (Art. 66 Abs. 3 Satz 2 KO). Wenn auf die Personen A, B und C jeweils 5 Stimmen fallen, entscheidet das Los. Das kirchliche Recht kann im Einzelfall eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben.