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Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Erläuterungen zu Artikel 89 Kirchenordnung
Dezernat 51 (Huget)
Stand: 01.07.2019
###Allgemeines
##Absatz 2
Die Aufzählung in Absatz 2 erfasst die stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode.
Die unter Buchstabe b aufgezählten Mitglieder „Pfarrerinnen und Pfarrer“ können nicht vertreten werden (z. B. durch gewählte Mitglieder des Presbyteriums). Bei Nichtanwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers würde die Kirchengemeinde mit einer Person weniger in der Kreisynode vertreten sein.
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