.
Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Erläuterungen zu Artikel 147 Kirchenordnung
Dezernat 51 (Dr. Conring/Huget)
Stand: 13.12.2019
###Allgemeines
...
##Absatz 3 – Mehrheitsverhältnisse bei Wahlen
Für die Wahlen der Kirchenleitung und für die Wahl einer oder eines Präses gelten nicht die allgemeinen Bestimmungen zu Wahlen auf der Landessynode (Art. 149 Abs. 4 KO) sondern ausschließlich die Bestimmung des Absatzes 3.
Beispiel: Bei den Wahlen stehen 3 Personen für die Position eines Mitglieds der Kirchenleitung zur Wahl. Ausgehend von einem fiktiven Stimmenverhältnis mit 85 Stimmen für Person A, 82 Stimmen für Person B und 9 Stimmen für die Person C bedeutet die Formulierung „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“, dass bei 176 Stimmabgaben eine Wahl nur erfolgreich abgeschlossen werden kann, wenn eine Person 89 Stimmen auf sich vereinigt. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Landessynode einen weiteren Wahlgang beschließen, ansonsten muss die Wahl auf der nächsten Landessynode wiederholt werden.
Die oder der Präses bedarf zur Wahl der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Landessynode (verfassungsmäßiger Mitgliederbestand der Landessynode). Dabei ist es unerheblich, ob die Mitglieder tatsächlich anwesend sind oder an der Wahl teilnehmen.
Beispiel: Bei 188 Mitgliedern (verfassungsmäßiger Mitgliederbestand der Landessynode) wäre es erforderlich, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat 95 oder mehr Stimmen von den anwesenden 169 Synodalen auf sich vereinigen kann. Ein Patt mit Losentscheid kann es nicht geben. Hat keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit, kann die Landessynode weitere Wahlgänge beschließen. Entweder es kommt zu einer Mehrheit (w. o. beschrieben) oder die Wahl war nicht erfolgreich und die nächste Landessynode müsste (voraussichtlich mit neuen Vorschlägen) die Wahl einer oder eines Präses neu durchführen.
Ein Problem könnte sich ausnahmsweise ergeben, wenn bei 3 Kandidatinnen oder Kandidaten im ersten Wahlgang ein Kandidatin oder ein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit erreicht und auf den Plätzen 2 und 3 aber ein Stimmenpatt besteht, so dass Art. 147 Abs. 4 Satz 5 KO nicht anwendbar ist. Art. 147 Abs.4 KO sieht als Spezialvorschrift in diesem Fall keinen Losentscheid vor. Das bedeutet, dass die Landessynode weitere Wahlgänge beschließen kann, bis sich das Stimmenpatt bei den Kandidaten 2 und 3 erledigt hat. Verbleibt es bei der Stimmengleichheit, wäre die Wahl gescheitert und die nächste Landessynode müsste (ggf. mit neuen Wahlvorschlägen) die Wahl einer oder eines Präses neu durchführen. Die Allgemeinvorschrift für Wahlen (Art. 149 Abs. 4 Satz 2 KO), die einen Losentscheid vorsieht, ist in diesem Fall nicht anwendbar.
#Ein Problem könnte sich ausnahmsweise ergeben, wenn bei 3 Kandidatinnen oder Kandidaten im ersten Wahlgang ein Kandidatin oder ein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit erreicht und auf den Plätzen 2 und 3 aber ein Stimmenpatt besteht, so dass Art. 147 Abs. 4 Satz 5 KO nicht anwendbar ist. Art. 147 Abs.4 KO sieht als Spezialvorschrift in diesem Fall keinen Losentscheid vor. Das bedeutet, dass die Landessynode weitere Wahlgänge beschließen kann, bis sich das Stimmenpatt bei den Kandidaten 2 und 3 erledigt hat. Verbleibt es bei der Stimmengleichheit, wäre die Wahl gescheitert und die nächste Landessynode müsste (ggf. mit neuen Wahlvorschlägen) die Wahl einer oder eines Präses neu durchführen. Die Allgemeinvorschrift für Wahlen (Art. 149 Abs. 4 Satz 2 KO), die einen Losentscheid vorsieht, ist in diesem Fall nicht anwendbar.