.Satzung
####§ 1
§ 25#
§ 36#
§ 47#
§ 58#
§ 69#
§ 710#
§ 811#
§ 912#
§ 1013#
§ 1115#
§ 1216#
§ 1317#
§ 1418#
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Satzung
des Kirchenkreises Iserlohn
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 14. Juli 2004
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstellen KABl. u. a. | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Ierslohn | 13. Juni 2007 | § 3 | neu gefasst | |
2 | Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn | 26. November 2008 | §§ 2-5 | neu gefasst | |
§§ 3-11 | neu nummeriert | ||||
3 | Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes | 25. November 2015 | § 5 | neu gefasst | |
§ 6 | neu gefasst | ||||
§ 7 | neu gefasst |
Präambel
1 Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode in einem Sonderhaushalt des Kirchenkreises (Finanzausgleichskasse) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 25#
Vorwegabzüge für allgemeine und spezielle Gemeinschaftsaufgaben
(
1
)
Für die allgemeinen und die speziellen Gemeinschaftsaufgaben erfolgen Vorwegabzüge aus der Finanzausgleichskasse.
(
2
)
Die Bedarfsträger sowie Art und Umfang der Zuweisungen aus Vorwegabzügen an die einzelnen Bedarfsträger werden durch Beschluss der Kreissynode festgestellt.
#§ 36#
Bauunterhaltung
(
1
)
Für die Bauunterhaltung der verteilungsrelevanten Gebäude des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden erfolgt ein Vorwegabzug aus der Finanzausgleichskasse in Höhe von 10,50 % der gesamten Kirchensteuer ohne zweckgebundene Rücklagenentnahmen.
(
2
)
Der Vorwegabzug wird nach dem Verhältnis der Gebäudeversicherungssummen (Gebäudefeuerkassenwert, Basis z. Z. 1914) zueinander auf die einzelnen Rechtsträger verteilt.
(
3
)
1 Die Zuweisungen sind in den Haushaltsplänen der jeweiligen Rechtsträger separat zu veranschlagen. 2 Nicht verbrauchte Mittel sind dort am Jahresende der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
(
4
)
Vom Kreiskirchenamt wird eine Liste der verteilungsrelevanten Gebäude und ihrer Gebäudefeuerkassenwerte geführt (Stichtag 1. Juli des Vorjahres) und vom Kreissynodalvorstand durch Beschluss festgestellt.
(
5
)
1 Gebäude und Eigentumswohnungen, die nicht in die Liste der verteilungsrelevanten Gebäude aufgenommen sind, sollen aus ihren Erträgen ordnungsgemäß unterhalten werden. 2 Dafür sind in den Haushaltsplänen der einzelnen Rechtsträger mindestens 0,4 % des Tagesneubauwertes (Gebäudeversicherungssumme/Gebäudefeuerkassenwert, Basis z. Z. 1914, multipliziert mit dem aktuellen Gebäudeindex) auszuweisen. 3 Nicht verbrauchte Mittel sind dort am Jahresende einer besonderen Gebäudesubstanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
#§ 47#
Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
1 Für die Mitfinanzierung der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt ein Vorwegabzug aus der Finanzausgleichskasse in Höhe von 8,5 % der gesamten Kirchensteuer ohne zweckgebundene Rücklagenentnahme. 2 Die Verteilung erfolgt nach entsprechendem Beschluss der Kreissynode.
(
2
)
Weitere erforderliche Restmittel zur Aufbringung des gesamten Eigenanteils sind von den Kirchengemeinden aufzubringen, die selbstständig oder im Verbund die Trägerschaft für Kindertagesstätten innehaben.
#§ 58#
Zuweisung an die Kirchengemeinden
1 Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben neben den Zuweisungen aus § 2, § 3 und § 4 eine pauschalierte Zuweisung (Gemeindegliederpauschale). 2 Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder (Feststellung der EKvW zum 31. Dezember für das jeweils übernächste Kalenderjahr). 3 Bei der Verteilung der Kirchensteuer werden Erträge aus dem Kirchenvermögen mit 30 % angerechnet.
#§ 69#
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 8,00 % der Kirchensteuerzuweisung durch die Gemeinsame Kirchensteuerstelle.
(
2
)
Das Kreiskirchenamt erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 11,00 % der Kirchensteuerzuweisung durch die Gemeinsame Kirchensteuerstelle.
(
3
)
Die Diakonie Mark-Ruhr und die Diakonie der Ev. Kirchengemeinde Schwerte erhalten für ihre Aufgaben eine Zuweisung von 5,33 % der Kirchensteuerzuweisung durch die Gemeinsame Kirchensteuerstelle.
#§ 710#
Aufbringung der Pfarrbesoldung
(
1
)
Für die Aufbringung der Pfarrbesoldung nach § 8 FAG erhält der Kirchenkreis
- 70 % aus dem Saldo der Einnahmen und Ausgaben aus dem Pfarrvermögen,
- die Dienstwohnungsvergütung nach Pfarrdienstrecht,
- Refinanzierungen Dritter.
(
2
)
Die Abrechnung der Pfarrbesoldung erfolgt im Sonderhaushalt des Kirchenkreises (Finanzausgleichskasse).
#§ 811#
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage;
- eine Ausgleichsrücklage;
- eine Baurücklage (Substanzerhaltungsrücklage);
- eine Rücklage für Härtefälle;
- eine Strukturrücklage zur Pfarrstellenfinanzierung.
(
2
)
Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die Leistung der Ausgaben der Kassengemeinschaft im Kirchenkreis zu sichern.
(
3
)
1 Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen auszugleichen. 2 Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, für den Ausgleich ihrer Haushalte eigene Ausgleichsrücklagen vorzuhalten.
(
4
)
Die Baurücklage (Substanzerhaltungsrücklage) ist zur Finanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken bestimmt.
(
5
)
1 Die Rücklage für Härtefälle ist für Sonderzuschüsse an die Kirchengemeinden bestimmt, die infolge besonderer Aufgaben oder Verhältnisse mit den ihnen zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht auskommen können. 2 Der Antrag auf Anerkennung eines Sonderzuschusses ist vor der Verabschiedung des Haushaltsplanes zu stellen.
(
6
)
1 Die Strukturrücklage zur Pfarrstellenfinanzierung ist für Kirchengemeinden bestimmt, die infolge von Pfarrstellenanpassung im Sinne der Pfarrstellensatzung des Kirchenkreises einen Sonderzuschuss erhalten. 2 Der Antrag auf Anerkennung eines Sonderzuschusses ist vor der Verabschiedung des Haushaltsplanes zu stellen.
3 Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes nach Beratung im Synodalen Finanzausschuss. 4 Bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 912#
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand nach Beratung im Synodalen Finanzausschuss
- Richtlinien für die Aufstellung der Hauhaltspläne der Kirchengemeinden festlegen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 1013#
Synodaler Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Synodale Finanzausschuss besteht aus 15 Mitgliedern. 2 Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4 Für die Wahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden gilt § 5 Absatz 3 der Ordnung der Ausschüsse des Kirchenkreises.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1 Für die Zusammensetzung und Wahl des Synodalen Finanzausschusses gelten folgende Richtlinien:
2 Der Finanzausschuss setzt sich folgendermaßen zusammen:
3 | Mitglieder aus der Region Iserlohn |
(Kirchengemeinden Hennen, Christus, Erlöser, Johannes, Maria-Magdalena, Versöhnung Iserlohn, Letmathe, Oestrich) | |
2 | Mitglieder aus der Region Schwerte |
(Kirchengemeinden Ergste, Schwerte, Westhofen) | |
2 | Mitglieder aus der Region Menden |
(Kirchengemeinden Balve, Lendringsen, Menden) | |
2 | Mitglieder aus der Region Hemer |
(Kirchengemeinden Deilinghofen, Hemer, Ihmert) | |
2 | Mitglieder aus der Region Altena |
(Kirchengemeinden Altena luth., Altena ref., Dahle, Evingsen, Nachrodt-Obstfeld, Wiblingwerde) | |
2 | Mitglieder aus der Region Hohenlimburg |
(Kirchengemeinden Berchum, Elsey, Hohenlimburg ref.) | |
2 | Mitglieder aus dem Bereich der synodalen Einrichtungen und Dienste im Kirchenkreis |
3 In den Finanzausschuss sollen höchstens drei Pfarrerinnen oder Pfarrer und zwei hauptamtliche kirchliche Verwaltungsmitarbeitende gewählt werden.
(
5
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung14# über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß.
(
6
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
(
7
)
1 Die Leiterin oder der Leiter des Kreiskirchenamtes nimmt als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Finanzgemeinschaft an den Sitzungen des Synodalen Finanzausschusses mit beratender Stimme teil. 2 Er kann durch die Leiterin oder den Leiter der Finanzabteilung des Kreiskirchenamtes vertreten werden.
#§ 1115#
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 1216#
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 1317#
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 1418#
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2005 in Kraft.19# 2 Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft. 3 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#
5 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
5 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
6 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
6 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
7 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
7 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
8 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 5 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
8 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 5 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
#
9 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 25. September 2007; §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 6 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
9 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 25. September 2007; §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 6 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
#
10 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 7 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
10 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 7 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
#
11 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
11 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
12 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
12 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
13 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
13 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
15 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
15 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
16 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
16 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
17 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
17 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.