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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Satzung
des Kirchenkreises Iserlohn
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 14. Juli 2004

(KABl. 2004 S. 187)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstellen
KABl. u. a.
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Ierslohn
13. Juni 2007
§ 3
neu gefasst
2
Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn
26. November 2008
§§ 2-5
neu gefasst
§§ 3-11
neu nummeriert
3
Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
25. November 2015
§ 5
neu gefasst
§ 6
neu gefasst
§ 7
neu gefasst
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Präambel

Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode in einem Sonderhaushalt des Kirchenkreises (Finanzausgleichskasse) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
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§ 25#
Vorwegabzüge für allgemeine und spezielle Gemeinschaftsaufgaben

( 1 ) Für die allgemeinen und die speziellen Gemeinschaftsaufgaben erfolgen Vorwegabzüge aus der Finanzausgleichskasse.
( 2 ) Die Bedarfsträger sowie Art und Umfang der Zuweisungen aus Vorwegabzügen an die einzelnen Bedarfsträger werden durch Beschluss der Kreissynode festgestellt.
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§ 36#
Bauunterhaltung

( 1 ) Für die Bauunterhaltung der verteilungsrelevanten Gebäude des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden erfolgt ein Vorwegabzug aus der Finanzausgleichskasse in Höhe von 10,50 % der gesamten Kirchensteuer ohne zweckgebundene Rücklagenentnahmen.
( 2 ) Der Vorwegabzug wird nach dem Verhältnis der Gebäudeversicherungssummen (Gebäudefeuerkassenwert, Basis z. Z. 1914) zueinander auf die einzelnen Rechtsträger verteilt.
( 3 ) Die Zuweisungen sind in den Haushaltsplänen der jeweiligen Rechtsträger separat zu veranschlagen. Nicht verbrauchte Mittel sind dort am Jahresende der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
( 4 ) Vom Kreiskirchenamt wird eine Liste der verteilungsrelevanten Gebäude und ihrer Gebäudefeuerkassenwerte geführt (Stichtag 1. Juli des Vorjahres) und vom Kreissynodalvorstand durch Beschluss festgestellt.
( 5 ) Gebäude und Eigentumswohnungen, die nicht in die Liste der verteilungsrelevanten Gebäude aufgenommen sind, sollen aus ihren Erträgen ordnungsgemäß unterhalten werden. Dafür sind in den Haushaltsplänen der einzelnen Rechtsträger mindestens 0,4 % des Tagesneubauwertes (Gebäudeversicherungssumme/Gebäudefeuerkassenwert, Basis z. Z. 1914, multipliziert mit dem aktuellen Gebäudeindex) auszuweisen. Nicht verbrauchte Mittel sind dort am Jahresende einer besonderen Gebäudesubstanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
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§ 47#
Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Für die Mitfinanzierung der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt ein Vorwegabzug aus der Finanzausgleichskasse in Höhe von 8,5 % der gesamten Kirchensteuer ohne zweckgebundene Rücklagenentnahme. Die Verteilung erfolgt nach entsprechendem Beschluss der Kreissynode.
( 2 ) Weitere erforderliche Restmittel zur Aufbringung des gesamten Eigenanteils sind von den Kirchengemeinden aufzubringen, die selbstständig oder im Verbund die Trägerschaft für Kindertagesstätten innehaben.
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§ 58#
Zuweisung an die Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben neben den Zuweisungen aus § 2, § 3 und § 4 eine pauschalierte Zuweisung (Gemeindegliederpauschale). Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder (Feststellung der EKvW zum 31. Dezember für das jeweils übernächste Kalenderjahr). Bei der Verteilung der Kirchensteuer werden Erträge aus dem Kirchenvermögen mit 30 % angerechnet.
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§ 69#
Finanzbedarf des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 8,00 % der Kirchensteuerzuweisung durch die Gemeinsame Kirchensteuerstelle.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 11,00 % der Kirchensteuerzuweisung durch die Gemeinsame Kirchensteuerstelle.
( 3 ) Die Diakonie Mark-Ruhr und die Diakonie der Ev. Kirchengemeinde Schwerte erhalten für ihre Aufgaben eine Zuweisung von 5,33 % der Kirchensteuerzuweisung durch die Gemeinsame Kirchensteuerstelle.
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§ 710#
Aufbringung der Pfarrbesoldung

( 1 ) Für die Aufbringung der Pfarrbesoldung nach § 8 FAG erhält der Kirchenkreis
  • 70 % aus dem Saldo der Einnahmen und Ausgaben aus dem Pfarrvermögen,
  • die Dienstwohnungsvergütung nach Pfarrdienstrecht,
  • Refinanzierungen Dritter.
( 2 ) Die Abrechnung der Pfarrbesoldung erfolgt im Sonderhaushalt des Kirchenkreises (Finanzausgleichskasse).
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§ 811#
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage;
  2. eine Ausgleichsrücklage;
  3. eine Baurücklage (Substanzerhaltungsrücklage);
  4. eine Rücklage für Härtefälle;
  5. eine Strukturrücklage zur Pfarrstellenfinanzierung.
( 2 ) Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die Leistung der Ausgaben der Kassengemeinschaft im Kirchenkreis zu sichern.
( 3 ) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen auszugleichen. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, für den Ausgleich ihrer Haushalte eigene Ausgleichsrücklagen vorzuhalten.
( 4 ) Die Baurücklage (Substanzerhaltungsrücklage) ist zur Finanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken bestimmt.
( 5 ) Die Rücklage für Härtefälle ist für Sonderzuschüsse an die Kirchengemeinden bestimmt, die infolge besonderer Aufgaben oder Verhältnisse mit den ihnen zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht auskommen können. Der Antrag auf Anerkennung eines Sonderzuschusses ist vor der Verabschiedung des Haushaltsplanes zu stellen.
( 6 ) Die Strukturrücklage zur Pfarrstellenfinanzierung ist für Kirchengemeinden bestimmt, die infolge von Pfarrstellenanpassung im Sinne der Pfarrstellensatzung des Kirchenkreises einen Sonderzuschuss erhalten. Der Antrag auf Anerkennung eines Sonderzuschusses ist vor der Verabschiedung des Haushaltsplanes zu stellen.
Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes nach Beratung im Synodalen Finanzausschuss. Bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
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§ 912#
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand nach Beratung im Synodalen Finanzausschuss
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Hauhaltspläne der Kirchengemeinden festlegen;
  2. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 1013#
Synodaler Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) Der Synodale Finanzausschuss besteht aus 15 Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Für die Wahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden gilt § 5 Absatz 3 der Ordnung der Ausschüsse des Kirchenkreises.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Für die Zusammensetzung und Wahl des Synodalen Finanzausschusses gelten folgende Richtlinien:
Der Finanzausschuss setzt sich folgendermaßen zusammen:
3
Mitglieder aus der Region Iserlohn
(Kirchengemeinden Hennen, Christus, Erlöser, Johannes, Maria-Magdalena, Versöhnung Iserlohn, Letmathe, Oestrich)
2
Mitglieder aus der Region Schwerte
(Kirchengemeinden Ergste, Schwerte, Westhofen)
2
Mitglieder aus der Region Menden
(Kirchengemeinden Balve, Lendringsen, Menden)
2
Mitglieder aus der Region Hemer
(Kirchengemeinden Deilinghofen, Hemer, Ihmert)
2
Mitglieder aus der Region Altena
(Kirchengemeinden Altena luth., Altena ref., Dahle, Evingsen, Nachrodt-Obstfeld, Wiblingwerde)
2
Mitglieder aus der Region Hohenlimburg
(Kirchengemeinden Berchum, Elsey, Hohenlimburg ref.)
2
Mitglieder aus dem Bereich der synodalen Einrichtungen und Dienste im Kirchenkreis
In den Finanzausschuss sollen höchstens drei Pfarrerinnen oder Pfarrer und zwei hauptamtliche kirchliche Verwaltungsmitarbeitende gewählt werden.
( 5 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung14# über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß.
( 6 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
( 7 ) Die Leiterin oder der Leiter des Kreiskirchenamtes nimmt als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Finanzgemeinschaft an den Sitzungen des Synodalen Finanzausschusses mit beratender Stimme teil. Er kann durch die Leiterin oder den Leiter der Finanzabteilung des Kreiskirchenamtes vertreten werden.
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§ 1115#
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 1216#
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 1317#
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 1418#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2005 in Kraft.19#Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 840
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3 ↑ Nr. 840
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4 ↑ Nr. 840
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5 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
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6 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
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7 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
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8 ↑ §§ 2-5 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 5 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
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9 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 25. September 2007; §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 6 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
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10 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008; § 7 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. November 2015.
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11 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
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12 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
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13 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
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14 ↑ Nr. 1
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15 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
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16 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
17 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
#
18 ↑ §§ 3-11 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Iserlohn vom 26. November 2008.
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19 ↑ Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.