.Satzung des Kirchenkreises Lübbecke
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Satzung des Kirchenkreises Lübbecke
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
– Finanzsatzung –
Vom 8. Oktober 2004
#Präambel
1 Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz2# wie folgt geregelt:
####§ 1
Kirchensteuerverteilung, Grundsatz
1 Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2. Buchstabe d Finanzausgleichsgesetz3# zugewiesenen Kirchensteuern werden beim Kirchenkreis in einer Finanzausgleichskasse zusammengefasst und in einem Sonderhaushalt ausgewiesen. 2 Sie werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung. 2 Die Zuweisung für die Tageseinrichtungen für Kinder wird gesondert geregelt (Absatz 3).
(
2
)
Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage folgender Maßstäbe:
- Zahl der Gemeindeglieder;
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden erhalten für die Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder eine auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes durch die Kreissynode festzusetzende Finanzzuweisung. 2 Änderungen in der Festsetzung werden frühestens im folgenden Haushaltsjahr wirksam. 3 Die Mittel werden im Sonderhaushalt der Finanzausgleichskasse bereitgestellt. 4 Der Kreissynodalvorstand kann Richtlinien für die Mittelverwendung festlegen.
(
4
)
Den Kirchengemeinden verbleiben:
- 25 % der Erträge aus dem Kirchenvermögen
- 25 % der Erträge aus dem Pfarrvermögen
- Nettoerträge aus Mietobjekten
- Einnahmen aus Kollekten, Opfern, Spenden (einschl. der daraus resultierenden Zinserträge)
- Zuwendungen und Zuschüsse, Erstattungen, Beiträge, Benutzungsentgelte.
(
5
)
Von den Kirchengemeinden sind 75 % der Erträge aus Kirchenvermögen sowie unbeschadet des § 30 Absatz 1 Satz 3 Verwaltungsordnung5# 25 % der Verkaufserlöse aus Grundstücksverkäufen des Kirchenvermögens an die Finanzausgleichskasse abzuführen und dort als Kapitalvermögen anzulegen.
#§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben einen prozentualen Anteil an den dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern, dessen Höhe die Kreissynode festlegt, sowie eine Zuweisung für jede besetzte Pfarrstelle gemäß § 8 Finanzausgleichsgesetz6#.
(
2
)
Veräußerungserlöse des Grundvermögens sind, unbeschadet des § 30 Absatz 1 Satz 3 Verwaltungsordnung7#, in Höhe von 25 % an die Finanzausgleichskasse abzuführen und dort als Kapitalvermögen anzulegen.
#§ 4
Finanzbedarf für den Träger der Diakonie im Kirchenkreis Lübbecke
1 Der Verein DIE DIAKONIE – Diakonisches Werk im Kirchenkreis Lübbecke e.V. erhält eine auf Vorschlag des Kreissynodalvorstand von der Kreissynode festzusetzende Finanzzuweisung. 2 Die Festsetzung soll im Rhythmus von vier Jahren, jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einer Kreissynode erfolgen. 3 Die Haushaltsmittel werden im Sonderhaushalt der Finanzausgleichskasse bereitgestellt.
#§ 5
Aufbringung der Pfarrbesoldung durch die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erstatten der Finanzausgleichskasse die von dieser nach § 8 Finanzausgleichsgesetz8# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen. 2 Zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung sind 75 % der Erträge aus dem Pfarrvermögen von den Kirchengemeinden an die Finanzausgleichskasse abzuführen.
(
2
)
Der Kirchenkreis erstattet der Finanzausgleichskasse die von dieser nach § 8 Finanzausgleichsgesetz9# für die Pfarrbesoldung des Kirchenkreises zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen.
#§ 6
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden bei der Finanzausgleichskasse folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- Betriebsmittelrücklage
- Ausgleichsrücklage
- Bau- und Investitionsrücklage (Substanzerhaltungsrücklage)
- ein Sonderfonds für Härtefälle
(
2
)
1 Die Verwendung der Rücklagen ist gemäß den Regelungen der Verwaltungsordnung vorzunehmen. 2 Über die Bildung eines Sonderfonds für Härtefälle und über die Verwendung der Mittel aus diesem Sonderfonds entscheidet der Kreissynodalvorstand.
#§ 7
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandhaltungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- über die Gewährung von Zuschüssen und Vorschüssen an die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis Regelungen treffen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 8
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus elf Mitgliedern. 2 Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. 4 Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(
3
)
Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Durch ergänzende Beschlüsse können ihm von der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand weitere Aufgaben übertragen werden
(
5
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums analog. 3 Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
6
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 9
Informationspflicht
1 Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 § 17 der Satzung des Kirchenkreises10# gilt sinngemäß.
#§ 10
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 12
Schlussbestimmung
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
In-Kraft-Treten
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung der Finanzgemeinschaft des Kirchenkreises Lübbecke, in der Fassung vom 6. Juni 1983, außer Kraft.