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Geltungszeitraum von: 30.03.1995

Geltungszeitraum bis: 31.01.2020

Satzung für die Diakonie der
Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte

Vom 12. September 1994

(KABl. 1995 S. 63)1#

Präambel
Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. In Bindung an diesen Auftrag gibt die Evangelische Kirchengemeinde Schwerte ihrer Diakonie folgende Satzung:
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§ 1
Rechtsform, Geltungsbereich und Stellung

( 1 ) Die Satzung für die Diakonie der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte (Diakonie Schwerte) regelt die Gesamtheit der diakonischen Arbeit in Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte, soweit diese durch die der Diakonie Schwerte zugeordneten Einrichtungen geleistet wird.
( 2 ) Die Diakonie Schwerte ist eingebunden in die regionale Gliederung der diakonischen Arbeit des Kirchenkreises Iserlohn. Der Geltungsbereich umfasst die kreiskirchliche „Region Schwerte" (das Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte, Ergste, Westhofen). Die Aufgaben werden in enger Verbindung zu den Kirchengemeinden der Region wahrgenommen. Die Diakonie Schwerte arbeitet mit im Regionalen Diakonieausschuss und im Synodalen Diakonieausschuss. Unbeschadet der regionalen Zuständigkeit können der Diakonie Schwerte mit Zustimmung des Trägers auch Aufgaben mit überregionaler Bedeutung übertragen werden.
( 3 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Schwerte als Träger der Diakonie Schwerte ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission e. V. - und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Bei der Durchführung der Aufgaben der Diakonie Schwerte sind die Pflichten der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen zu beachten.
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§ 2
Zweck und Vermögensbindung

( 1 ) Die Diakonie Schwerte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Diakonie Schwerte ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Mittel der Diakonie Schwerte dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Evangelische Kirchengemeinde Schwerte erhält als Träger keine Zuwendungen aus Mitteln der Diakonie Schwerte. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Diakonie Schwerte fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
( 3 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Schwerte hat bei Auflösung oder Aufhebung der Diakonie Schwerte das Vermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 52, 53, 54 der Abgabenordnung) im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) In den unterschiedlichen Bereichen der Diakonie Schwerte werden zur Zeit folgende diakonische Aufgaben wahrgenommen:
I. Allgemeiner Sozialdienst
  • Soziale Einzelfallhilfe für die verschiedenen Zielgruppen
  • Übernahme von Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften, Betreuungen durch die Schwerter Geschäftsstelle des „Verein für Vormundschaften und Betreuungen im Diakonischen Werk des Kirchenkreises Iserlohn e.V."
II. Erziehung, Bildung, Erholung
  • Angebot von Maßnahmen im Rahmen der Offenen Jugend- und Familienhilfe
  • Angebot von Kursen und Internatsveranstaltungen im Rahmen von Familien- und Erwachsenenbildung
  • Vermittlung und Veranstaltung von Kur- und Erholungsmaßnahmen für Kinder, Mütter, Familien und alte Menschen
III. Praktische Hilfen
  • Betrieb einer Kleiderkammer für Bedürftige
  • Vermittlung von Hausrat, Möbeln, Arbeit (nichtgewerbsmäßig) u. a.
IV. Brennpunktarbeit
  • Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder
  • Gemeinwesenarbeit in einer Obdachlosensiedlung
V. Altenarbeit
  • Offene Angebote im Rahmen einer Begegnungsstätte
  • Organisation von ambulanten Hilfen
  • Angebot eines Fahrbaren und Stationären Mittagstisches
VI. Hauswirtschaftliche und andere Dienste
  • Betrieb einer Einsatzzentrale für Haus- und Familienpflege
  • Vernetzung von Diensten für alte Menschen
VII. Gemeindekrankenpflege
  • Häusliche Alten- und Krankenpflege
  • Unterstützung pflegender Angehöriger
( 2 ) Umfang und Struktur der Aufgaben können durch Presbyteriumsbeschluss näher geregelt werden.
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§ 4
Geschäftsstelle

( 1 ) Zur Organisation und Koordinierung der Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, unterhält die Evangelische Kirchengemeinde Schwerte eine Geschäftsstelle.
( 2 ) Für die Verwaltung sind die Kirchenordnung und die Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie die einschlägigen staatlichen und kirchlichen Bestimmungen maßgebend.
( 3 ) Der Haushalt der Diakonie Schwerte ist Sonderhaushalt der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte. Er wird von der Finanzgemeinschaft des Kirchenkreises in angemessener Weise ausgestattet.
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§ 5
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Die Zuständigkeitsebenen des Trägers sind in der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte geregelt.
( 2 ) Der Fachausschuss für Diakonie besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar
  • dem/der für Diakonie beauftragten Pfarrer/in der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte
  • 7 Mitgliedern des Presbyteriums
  • 1 Sachkundigen Gemeindeglied
  • 2 Mitarbeiter/innen, unter denen die Leitung der Diakoniestation vertreten sein soll
  • 1 Vertreter/in des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Ergste nach dessen Vorschlag
  • 1 Vertreter/in des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Westhofen nach dessen Vorschlag
( 3 ) Die Leitung der Geschäftsstelle wird regelmäßig mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Fachausschusses hinzugezogen. Die Diakoniebeauftragten des Kirchenkreises sowie eine Vertretung der kreiskirchlichen Verwaltung nehmen an den Sitzungen nach Bedarf und mit beratender Stimme teil. Sie erhalten die Tagesordnung des Ausschusses zur Kenntnis.
( 4 ) Der Fachausschuss für Diakonie ist zuständig für
  • die inhaltliche Begleitung der einzelnen Arbeitsbereiche der Diakonie, der sozialen Dienste und der Diakoniestationen in ihren Einzelmaßnahmen im Rahmen der Zielsetzung des Diakonischen Werkes und im Hinblick auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit
  • die Planung und Durchführung von Veranstaltungen in der Gesamtgemeinde.
Die Beratungs- und Entscheidungskompetenz des Fachausschusses ist in der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte geregelt.
( 5 ) Der/die für Diakonie beauftragte Pfarrer/in ist Vorsitzende/r des Fachausschusses und Dienstvorgesetzte/r aller im diakonischen Bereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er/sie ist der Leitung der Geschäftsstelle der Diakonie gegenüber weisungsberechtigt und führt die Aufsicht über die Leitung der Geschäftsstelle. Diese übt die Aufsicht über die nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus, unbeschadet der Möglichkeit, durch Dienstanweisung einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechende Befugnisse für jeweils ihren Verantwortungsbereich zu übertragen. Die Leitung der Geschäftsstelle ist zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte und organisatorischen Angelegenheiten, zu denen auch die Vor- und Nachbereitung der Fachausschusssitzungen gehört. Der/die Vorsitzende und die Leitung der Geschäftsstelle vertritt die Diakonie gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie den Freien Wohlfahrtsverbänden, soweit dieses nicht in die Zuständigkeit der Diakoniebeauftragten des Kirchenkreises fällt.
( 6 ) Die weitere Aufgaben- und Entscheidungsstruktur, Stellenbeschreibung sowie die Vertretungs-, Weisungs- und Zeichnungsberechtigung ist in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt.
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§ 63#
Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt an Stelle der Satzung der Diakonie - Soziale Dienste und der Diakoniestation -Gemeindekrankenpflege vom 10. März 1980 mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft.

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1 ↑ Diese Satzung wird gemäß der Satzung zur Aufhebung der Satzung für die Diakonie der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte vom 18. November 2019 (KABl. 2020 I Nr. 9, S. 8) zum 1. Februar 2020 aufgehoben.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 29. März 1995.